ELG: value of property transfer counted as deprivation of assets

P 48/04Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung22.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed O.'s appeal against the cantonal judgment and the EL office's objection decision. It held that the January 2004 transfer of the apartment to the son had to be valued using the 1997 official valuation of CHF 299,000, as no convincing evidence of a significant deterioration was shown. After subtracting the mortgage and loan assumptions, the deprivation of assets amounted to CHF 69,000, so the denial of supplementary benefits stood. Court costs were not charged, and the request for free legal aid was rejected.

Omnilex-Regeste

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 5 Abs. 1 lit. c ELG, Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG, Art. 17 Abs. 5 ELV; Anrechnung eines Vermögensverzichts bei Grundstücksübertragung. Massgebend für die Bestimmung des Verzichtswerts ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung; kann der Kanton den Repartitionswert nicht nach Art. 17 Abs. 6 ELV für verbindlich erklären, ist auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert abzustellen. Spätere Renovationen oder unsubstantiierte Behauptungen einer Wertverminderung vermögen eine frühere Schätzung nicht ohne Weiteres zu entkräften. Für die unentgeltliche Verbeiständung genügt die Bedürftigkeit nicht; erforderlich ist zusätzlich die Notwendigkeit oder Gebotenheit anwaltlicher Vertretung (Art. 152 OG).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 48/04

Urteil vom 22. Februar 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien
O.________, 1922, Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen Sohn S.________ und dieser vertreten durch T.________

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 31. August 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 31. März 2004 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ein vom 1922 geborenen O.________ eingereichtes Gesuch um Ergänzungsleistungen zur Altersrente für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis Ende 2003 sowie ab 1. Januar 2004 infolge eines Einnahmenüberschusses ab. Dabei wertete die Kasse für die Zeit ab 1. Januar 2004 die im Januar 2004 erfolgte Liegenschaftsabtretung an den Sohn als anrechenbaren Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 69'000.-. Auf Einsprache hin hielt die Kasse am 7. Juni 2004 an ihrer Auffassung fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2004 ab.
C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids seien ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1412.- monatlich zuzusprechen; eventuell sei der Vermögensverzehr auf den effektiven Verkaufspreis (Restvermögen) zu beschränken. Zusätzlich wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Vorschriften und Grundsätze zur Anrechnung von Vermögenswerten, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet worden ist, bei der Bestimmung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zutreffend wiedergegeben (Art. 3c Abs. 1 lit. g und 5 Abs. 1 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 5 des Gesetzes über die kantonalen Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Bündner Rechtsbuch 544.300], Art. 2 Abs. 2 Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen [Bündner Rechtsbuch 544.310]; Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG und Art. 17 Abs. 5 ELV; BGE 120 V 12 Erw. 1; AHI 1993 S. 129; siehe auch BGE 121 V 205 Erw. 4a und 117 V 289 Erw. 2a; AHI 2003 S. 221 Erw. 1a). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Liegenschaftsabtretung ein Vermögensverzicht zu erblicken ist. Da der Kanton Graubünden von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar zu erklären, bis anhin keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Veräusserungszeitpunkt, welcher hier alleine massgebend ist (BGE 113 V 195 Erw. 5c), anderweitig zu bestimmen. Abzustellen ist dabei auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteil P. vom 7. April 2004, P 9/04, zitiert in ZVW 59/2004 S. 276).
2.1 Die Schätzungskommission des Kantons Graubünden hatte den Verkehrswert der 1971 errichteten Stockwerkeinheit einschliesslich Autoeinstellplatz Ende 1997 auf Fr. 299'000.- veranlagt (Verfügung vom 28. November 1997). Weiter ist der Schätzungsanzeige zu entnehmen, dass in diesen 26 Jahren keine nennenswerten Erneuerungsarbeiten an der Liegenschaft vorgenommen worden sind. Wenn nunmehr der Sohn weitere sechs Jahre später unmittelbar nach dem Eigentumsübergang im Januar 2004 die Wohnung einer umfassenden Renovation unterzieht, so kann darin nichts Aussergewöhnliches erblickt werden. Auf alle Fälle ist allein damit die aus dem Jahre 1997 stammende Liegenschaftschätzung nicht in Frage gestellt. Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Wohnung wegen Alzheimer und Parkinson in den letzten Jahren "total verlottern" lassen, und damit der Behauptung, die Wohnung habe deswegen seit der letzten Schätzung eine massive Wertminderung erfahren, steht die von der Spitex gewährte Unterstützung entgegen, welche es als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Wohnung entsprechend den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gebrechensbedingt erhebliche Schäden erlitten hat. Für weitere Abklärungen besteht daher keine Veranlassung, sodass auf die aus dem Jahre 1997 stammende Verkehrswertschätzung abgestellt werden kann.
2.2 Daran vermögen die weiteren Vorbringen nichts zu ändern. Aus dem von der kantonale Steuerbehörde vorgängig dem Übertragungsvorgang ausgesprochenen Verzicht auf die Erhebung einer Schenkungssteuer kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Bei der EL-Berechnung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ist jeglicher Vermögensverzicht zu berücksichtigen, dagegen kommt die kantonale Schenkungssteuer nach Art. 116 Abs. 2 lit. a Steuergesetz des Kantons Graubünden bei lebzeitigen Zuwendungen aus gegenseitigem Vertrag erst zum Tragen, wenn die Leistung des einen in offenbarem Missverhältnis zur Leistung des andern steht; insoweit ist die rechtliche Ausgangslage eine andere. Ohne Belang ist sodann, dass die Sozialen Dienste C.________ dem Versicherten am 10. September 2002 provisorisch Sozialhilfe zugesprochen haben, beruht deren Entscheid - wie übrigens auch jener der kantonalen Steuerbehörde - doch nicht auf der Kasse beim Verfügungserlass verschlossen gebliebenen Erkenntnissen.
3.
Ist von einem zum Abtretungszeitpunkt ausgewiesenen Verkehrswert von Fr. 299'000.- auszugehen, ergibt sich nach Abzug der mit der Liegenschaft unstreitig übernommenen Hypothekarschuld von Fr. 25'000.- wie auch dem zur Kaufpreisfinanzierung gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 125'000.- ein Vermögensverzicht von Fr. 69'000.-, womit der angefochtene Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004, welcher auch in den übrigen Punkten nicht zu beanstanden ist, rechtens sind. Wie die vom Kanton im Rahmen der ihm vom Bundesgesetzgeber zugestandenen Kompetenz festgelegte Vermögensverzehrsdauer von fünf Jahren gegen die Menschenwürde verstossen oder sich in irgend einer Form gegenüber anderen Personen diskriminierend auswirken könnte, ist nicht einsichtig.
4.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.

Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Die unentgeltliche Verbeiständung bleibt den patentierten Rechtsanwälten vorbehalten (Art. 152 Abs. 2 OG; nicht publizierte Erw. 4 des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Urteile G. vom 3. Juni 2004, K 161/03, und K. vom 17. Januar 2002, I 47/01; Poudret, Commentaire de l'OJ, Bd. V, S. 126, N. 7 zu Art. 152; vgl. auch Urteil K. vom 3. April 2000, [I 664/99], Erw. 2a). Da der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Sohn und dieser wiederum durch T.________ - in der Lage war, seine Rechte gehörig wahrzunehmen, ist keine unentgeltliche Verbeiständung geboten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

supplementary benefitsdeprivation of assetsmarket valueproperty transferofficial appraisallegal aidcourt costssocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the January 2004 transfer of the apartment constituted a deprivation of assets for EL purposes and in what amount.

Extrahierter Entscheid

The transfer was a deprivation of assets; the relevant transfer value was CHF 299,000, leading to a deemed disposal of CHF 69,000 after deductions.

Extrahierte Begründung

The court relied on the 1997 official valuation as the best available market value at the transfer date. The later renovation did not undermine that valuation, and the appellant's allegations of deterioration were not substantiated. The cantonal tax and social welfare treatment did not alter the EL assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and counsel.

Extrahierter Entscheid

No. Court costs were waived by statute, so the cost waiver request was moot, and appointed counsel was not necessary because the appellant could adequately protect his rights through his son and the son's representative.

Extrahierte Begründung

For free representation, indigence alone is insufficient; the proceedings were not shown to require professional legal assistance, and the case was not so complex as to make it necessary.

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