Supplementary benefits: accounting records may prove actual income

P 43/02Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung21.02.2003Granted

Zusammenfassung

The claimant challenged the denial of supplementary benefits to his AHV pension, arguing that his sole proprietorship accounts showed a lower income than the tax assessment used by the authorities. The Federal Insurance Court held that actual economic circumstances are decisive and that proper commercial accounts can serve as proof. Since the claimant was obliged to keep accounts and had submitted an income statement for the relevant year, the cantonal court should not have relied on the tax assessment alone. The appeal was allowed, the cantonal judgment and the administrative refusal were annulled, and the case was remitted to the cantonal compensation office for a new decision.

Regest

Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG; Art. 11a and Art. 23 ELV; evidentiary value of commercial accounts in the assessment of supplementary benefits. For the determination of recognized income, the decisive factor is the actual economic situation. A tax assessment, especially an assessment by estimation, does not exclude proof to the contrary. For a sole proprietor subject to the duty of commercial bookkeeping under Art. 957 in conjunction with Art. 934 OR, duly kept accounts, together with their statutory components, are in principle suitable evidence of legally relevant facts and cannot be disregarded without further examination. The court may not reject such evidence merely by invoking the theoretical manipulability of accounts; rather, it must assess their probative value in light of the concrete file (consid. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 43/02

Urteil vom 21. Februar 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
S.________, 1934, Halten 1, 9303 Wittenbach, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 30. April 2002)

Sachverhalt:
A.
Am 1. Februar 1999 meldete sich S.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen wies das Begehren mit Verfügung vom 25. Februar 1999 ab, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2002 ab.
C.
S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gestützt auf die Buchhaltung seiner Einzelfirma.

Während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG und Art. 11a ELV) sowie den für die Berechnung massgebenden Zeitraum (Art. 23 Abs. 1 und 2 ELV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid bezüglich der anrechenbaren Einnahmen auf die Steuerveranlagung der Gemeinde W.________ vom 1. Juni 2001 für die Steuerperiode vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 gestützt, welche für das Jahr 1998 ein Reineinkommen von Fr. 35'000.- auswies. Dabei erwog sie, dass es sich bei der betreffenden Veranlagung um eine Ermessenstaxation handle und im kantonalen Rekursverfahren in Erfüllung der Untersuchungspflicht grundsätzlich die vom Rekurrenten behauptete Unrichtigkeit der Steuerveranlagung zu überprüfen sei. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung seiner Einzelfirma C.________ mass sie keinen Beweiswert zu, da sie beliebig manipulierbar seien und nur zusammen mit der Buchhaltung und den (vollständigen) Belegen zu überzeugen vermöchten; von weiteren Abklärungen versprach sie sich in antizipierter Beweiswürdigung keinen Aufschluss über die effektive Einkommenssituation.
2.2 Das kantonale Gericht hat im Grundsatz richtig erwogen, dass bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, weshalb gegenüber einer Ermessensveranlagung der Steuerbehörden der Beweis hierüber zuzulassen ist. Bei der Würdigung dieses Beweises übersieht sie jedoch, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer Einzelfirma gemäss Art. 957 in Verbindung mit Art. 934 OR zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet ist, welche mit ihren Bestandteilen (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) kraft Gesetzes (Art. 957 und Art. 963 OR) bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, und dem strafrechtlichen Schutz von Art. 251 Ziff. 1 StGB unterliegt (BGE 125 IV 23). Es bestand daher kein Grund, ohne weitere Prüfung anhand von Einzelbelegen an der Richtigkeit der vorinstanzlich eingereichten Erfolgsrechnung, welche für das massgebende Jahr 1998 (Art. 23 Abs. 1 ELV) einen Gewinn von Fr. 6'244.96 ausweist, zu zweifeln, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von vornherein auf die Steuerveranlagung abgestellt hat und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu verfügen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2002 sowie die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 1999 aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.

Schlagwörter

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