Party compensation after appeal and nullity of post-appeal ruling

M 9/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung09.05.2000Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. appealed a cantonal military-insurance judgment that had partly upheld his complaint but refused party compensation. After the appeal was filed, the Thurgau Administrative Court issued a new decision awarding CHF 1,400 plus VAT; the Federal Insurance Court held that this later decision was null because the appeal had devolutive effect. It then fixed the cantonal party compensation at the accepted amount, imposed CHF 500 court costs on the Federal Military Insurance Office, ordered reimbursement of the advance, and granted CHF 1,500 party compensation for the federal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG; devolutive effect of Verwaltungsgerichtsbeschwerde and nullity of a post-appeal cantonal judgment; entitlement to party compensation of the successful party. Once a Verwaltungsgerichtsbeschwerde is filed, the case passes to the federal appellate court; the lower court loses its adjudicatory power and may no longer alter its decision on the merits. A subsequent cantonal ruling is therefore void and only amounts to a proposal to the federal court. The successful party in the cantonal military-insurance proceedings has a claim to party compensation; if the amount is undisputed, the federal court may fix it directly. Where no insurance benefits are in dispute, the proceedings are subject to costs; costs and federal party compensation follow the outcome (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
M 9/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Schürer

Urteil vom 9. Mai 2000

in Sachen

B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch
S.________,

gegen

Bundesamt für Militärversicherung, Bern, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

B.________ reichte am 28. April 1999 Beschwerde ein
gegen einen Einspracheentscheid des Bundesamtes für Mili-
tärversicherung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 1999
teilweise gut und wies die Sache zu ergänzender Abklärung
und neuer Entscheidung an die Militärversicherung zurück.
Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung an
den durch S.________ vertretenen B.________ wies es ab
(Ziffer 3 des Dispositivs).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999
beantragt B.________ die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispo-
sitivs des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung
der Sache an das Verwaltungsgericht, damit dieses eine
gesetzeskonforme Parteientschädigung zuspreche.
Das Verwaltungsgericht hob mit Entscheid vom 17. No-
vember 1999 Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom
22. September 1999 auf und verpflichtete das Bundesamt für
Militärversicherung, B.________ eine Parteientschädigung
von Fr. 1400.- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Mit Brief vom 18. November 1999 teilte das Verwaltungs-
gericht dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit, ange-
sichts seines Entscheides vom Vortag sei die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vom 4. November 1999 gegenstandslos.
Mit Brief vom 7. Dezember 1999 an das Eidgenössische
Versicherungsgericht erklärte sich B.________ mit der im
Entscheid vom 17. November 1999 zugesprochenen Parteient-
schädigung einverstanden und ersuchte um Verfahrenserle-
digung "in diesem Sinne". Das Bundesamt für Militärver-
sicherung teilte seinerseits mit Brief vom 9. Dezember 1999
mit, es akzeptiere den Entscheid vom 17. November 1999.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz
kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentlichem
Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit
Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktio-
nell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die obere
Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu
befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz mit
der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis, sich der
Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, beispielsweise
ihren Entscheid in Ansehung der Rechtsmittelvorbringen zu
ändern (BGE 125 V 348 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Das Bun-
desrechtspflegegesetz kennt keine auf das Verwaltungsge-
richtsbeschwerdeverfahren anwendbare Bestimmung, welche den
Devolutiveffekt in gleicher Weise wie Art. 58 VwVG für das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren einschränken würde.
Ein nach der Einreichung einer Verwaltungsgerichts-
beschwerde ergehender neuer Entscheid der Vorinstanz ist
nichtig, es kommt ihm lediglich die Bedeutung eines Antrags
an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu (BGE 109 V
236 Erw. 2, ARV 1998 Nr. 35 S. 198 Erw. 1b). In diesem
Zusammenhang ist an das lateinische Rechtssprichwort "lata
sententia iudex desinit iudex esse" zu erinnern, wonach der
Richter ab dem Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils auf
dieses nicht mehr zurückkommen kann (BGE 122 I 99 Erw.
3a/bb; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b/cc; abweichend:
BGE 121 IV 66).

b) Vorliegend hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999
gestützt auf die darin vorgebrachte Begründung mit Ent-
scheid vom 17. November 1999 jenen vom 22. September 1999
aufgehoben und über die Parteientschädigung neu befunden.
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kommt diesem
Entscheid lediglich die Bedeutung eines Antrags an das
Eidgenössische Versicherungsgericht zu.

c) Nach Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG hat die im kantona-
len Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Nachdem beide Parteien die von der Vorin-
stanz im Entscheid vom 17. November 1999 auf Fr. 1400.-
zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer festgesetzte Parteientschä-
digung in quantitativer Hinsicht als angemessen anerkennen,
und da zudem gemäss BGE 122 V 278 der Entschädigungsan-
spruch auch einem durch S.________ vertretenen Beschwerde-
führer zusteht, setzt das Eidgenössische Versicherungsge-
richt die dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren
zustehende Parteientschädigung auf den genannten Betrag
fest.

2.- Da nicht Versicherungsleistungen streitig sind,
ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 e contrario).
Die Gerichtskosten gehen zulasten der Militärversicherung
(Art. 156 Abs. 1 OG; vgl. BGE 123 V 156), welche zudem dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für
das letztinstanzliche Verfahren zu leisten hat (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. September
1999 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das kan-
tonale Beschwerdeverfahren zulasten des Bundesamtes
für Militärversicherung eine Parteientschädigung von
Fr. 1400.- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer zuerkannt.

II. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. November
1999 festgestellt.

III. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Bundesamt
für Militärversicherung auferlegt. Der vom Beschwerde-
führer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird
diesem zurückerstattet.

IV. Das Bundesamt für Militärversicherung hat dem Be-
schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

V. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Thurgau zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

military insurancedevolutive effectparty compensationnullitycourt costsappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court could issue a new compensation decision after the appeal had been filed

Extrahierter Entscheid

A post-appeal cantonal decision has no independent effect and is null; it is treated only as a request to the Federal Insurance Court.

Extrahierte Begründung

The appeal had devolutive effect, so jurisdiction passed to the higher court. The lower court therefore lacked power to alter its judgment after service of the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a party compensation in the cantonal proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant, as the successful party in the cantonal proceedings, was entitled to compensation of CHF 1,400 plus 7.5% VAT.

Extrahierte Begründung

Article 106(2)(g) MVG grants the successful party a compensation claim; the parties accepted the amount, and representation by S. did not exclude the entitlement.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs and whether reimbursement of the advance is due

Extrahierter Entscheid

The respondent must pay the CHF 500 costs, and the appellant’s advance of CHF 500 must be refunded.

Extrahierte Begründung

Because the matter was not about insurance benefits, the proceedings were cost-bearing; costs follow the losing military-insurance authority.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.