Clarification request dismissed as inadmissible and unfounded

K 89/01Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung26.07.2001Dismissed

Zusammenfassung

VISANA requested clarification of the Federal Insurance Court's judgment of 23 April 2001. The court held that clarification under Art. 145(1) OG is limited to unclear, incomplete, contradictory or formally defective dispositives, or contradictions between reasons and dispositive. Because VISANA pointed only to alleged inconsistencies with other judgments and sought no genuine clarification of the dispositive, the request was inadmissible to that extent and otherwise unfounded. The court dismissed the request and ordered that no court costs be levied.

Regest

Art. 145 Abs. 1 OG; Erläuterung eines Urteils nur bei Unklarheit, Unvollständigkeit, Mehrdeutigkeit oder Widerspruch des Dispositivs bzw. bei Redaktions- oder Rechnungsfehlern. Gegenstand des Erläuterungsverfahrens ist grundsätzlich allein das Dispositiv oder dessen Widerspruch zu den Erwägungen; eine inhaltliche Abänderung oder allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des rechtskräftigen Entscheids ist unzulässig. Rügen angeblicher Inkonsistenzen mit anderen Urteilen betreffen nicht die Erläuterung, sondern allenfalls ein weiteres Rechtsmittelverfahren (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
K 89/01 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 26. Juli 2001

in Sachen
VISANA, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Gesuchstellerin,

gegen
P.________, Gesuchsgegner,

betreffend
Erläuterung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. April 2001
In Erwägung,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. April 2001 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Visana gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2000 gutgeheissen hat,
dass die Visana mit Eingabe vom 22. Juni 2001 ein Gesuch um Erläuterung des erwähnten Urteils vom 23. April 2001 gestellt hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 OG eine Erläuterung vornimmt, wenn der Rechtsspruch eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können (BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),
dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind (BGE 110 V 222 Erw. 1),
dass weder vorgebracht wird noch ersichtlich ist, dass das Dispositiv des Urteils vom 23. April 2001 unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist, Gegensätze zu den Erwägungen aufweist oder aber Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
dass sich die Vorbringen der Gesuchstellerin auf angebliche Widersprüche zu anderen Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beziehen und somit nicht Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs, sondern allenfalls eines weiteren Beschwerdeverfahrens sein können,
dass somit das Erläuterungsgesuch im Lichte der aufgezeigten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Schlagwörter

clarificationdispositifinadmissibilityfinal judgmentcourt costs