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K 7/00 ΓÇó Warte period counts toward sickness benefit duration
K 7/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung16.02.2001Dismissed
The insured person challenged SWICA's refusal to pay 30 additional days of sickness benefits at CHF 80 per day. The Federal Insurance Court held that, under the applicable pre-1996 KUVG regime and the insurer's regulations, the waiting period could be counted toward the 720-day benefit period. The cantonal court therefore correctly limited the entitlement to the minimum daily benefit of CHF 5 for the disputed days. The request for a CHF 500 expense compensation was also rejected. The administrative appeal was dismissed and no court costs were charged.
Art. 103 Abs. 1 KVG, Art. 12bis Abs. 3 KUVG; counting of the waiting period toward the benefit period in supplementary sickness insurance. Insurers may, by statute or regulations, validly provide that the waiting period is credited against the 720-day entitlement period for benefits exceeding the statutory minimum (consid. 1). Where such a clause exists, the insured person has only the minimum benefit for the disputed days. A procedural expense compensation is granted only in exceptional cases requiring above-average effort; it is excluded before the Federal Court absent success in the proceedings (consid. 2).
[AZA 0]
K 7/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 16. Februar 2001
in Sachen
T.________, Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
Die 1949 geborene T.________ war bei der SWICA Gesundheitsorganisation unter anderem für ein Krankengeld von Fr. 80.- mit einer Wartezeit von 30 Tagen versichert und bezog in der Zeit vom 1. April 1994 bis 19. Februar 1996 während insgesamt 690 Tagen Leistungen. Mit Verfügung vom 16. Februar 1999 lehnte es die SWICA ab, für weitere 30 Tage das Krankengeld zu erbringen, weil nach den Zusatzbedingungen die Wartefrist an die Leistungsdauer angerechnet werde. Daran hielt die SWICA mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 1999 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Zivildreiergericht Basel-Stadt als kantonales Versicherungsgericht nach KVG mit Entscheid vom 7. Dezember 1999 teilweise gut und sprach T.________ für die 30 Tage ein Mindesttaggeld von Fr. 5.- zu.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt T.________ die Nachzahlung von 30 Taggeldern à Fr. 80.- sowie die Auszahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-.
Die SWICA lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung nimmt keine Stellung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 KVG zunächst richtig erkannt, dass der vorliegende Fall nach dem bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) zu beurteilen ist. Zutreffend ist auch, dass nach der Rechtsprechung die Kassen in ihren Statuten die Leistungsdauer für die Krankengelder, welche die gesetzlichen Minima übersteigen, in der Weise beschränken dürfen, dass die jeweilige Wartefrist auf die Bezugsberechtigungsperiode von 720 Tagen gemäss Art. 12bis Abs. 3 KUVG angerechnet wird (BGE 113 V 212). Nachdem Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Reglementes der SWICA zur Erwerbsausfallversicherung SALARIA (Ausgabe 1.94) ausdrücklich vorsehen, dass die Wartefrist an die Leistungsdauer angerechnet wird, hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin für die strittigen 30 Tage ein Mindestkrankengeld von je Fr. 5.- zuerkannt. Ein weitergehender Anspruch besteht nach der in allen Teilen überzeugenden Begründung der Vorinstanz, der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, nicht.
2.- Die nicht vertretene Versicherte beantragt, es sei ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
Eine Umtriebsentschädigung wird rechtsprechungsgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt und setzt namentlich voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Diese Voraussetzung ist für den vorinstanzlichen Prozess klar nicht gegeben, weshalb das kantonale Gericht dieses Begehren zu Recht abgewiesen hat. Soweit sich das Begehren auf das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bezieht, entfällt ein Anspruch auf Umtriebsentschädigung bereits mangels Obsiegens (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.