No unlawful refusal to issue decision in health insurance case

K 66/04Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung23.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

K. appealed against a cantonal judgment dismissing her complaint for refusal to issue a decision by the public health insurer ÖKK. The Federal Insurance Court held that there was no unlawful refusal because the insurer had already issued a final benefits denial and the later request was identical. Substantive benefit claims and requests for a reprimand and publication were outside the court's jurisdiction in this proceeding. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 56 Abs. 2 ATSG; unrechtmässige Verweigerung einer Verfügung setzt voraus, dass eine entscheidungspflichtige Verwaltungssache ungerechtfertigt offenbleibt. Liegt bereits eine rechtskräftige Leistungsverweigerung vor und betrifft das spätere Gesuch denselben Streitgegenstand, fehlt es an einer unrechtmässigen Entscheidverweigerung. Materiellrechtliche Begehren sind im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zu prüfen; ebenso unzulässig sind Anträge, für die dem Sozialversicherungsgericht keine Zuständigkeit zukommt (E. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
K 66/04

Urteil vom 23. Februar 2005
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
K.________, 1981, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater T.________,

gegen

Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 28. Januar 2004)

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 28. Januar 2004 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine von K.________ gegen die Öffentliche Krankenkasse Basel (ÖKK) erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit verschiedenen Anträgen. - Während die ÖKK auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung (Art. 56 Abs. 2 ATSG; RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 243) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Überdies hat die Vorinstanz im Hinblick auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Leistungsablehnung mangels Zulassung der vorgesehenen Leistungserbringer (Verfügung der ÖKK vom 24. April 2003) und das - diesbezüglich identische - neuerliche Gesuch vom 11. August 2003 zutreffend erkannt, dass im hier zu beurteilenden Fall von einer unrechtmässigen Verweigerung einer Verfügung nicht die Rede sein kann. Soweit letztinstanzlich materiellrechtliche Begehren erhoben werden, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts kann schliesslich auch auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rüge an den Krankenversicherer und Publikation des Urteils in der "ÖKK-Kundenzeitschrift" nicht eingetreten werden.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

refusal to decideinadmissibilityhealth insurancejurisdictionfinal decisionsummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether there was an unlawful refusal by the insurer to issue a decision

Extrahierter Entscheid

No. Because the prior refusal of benefits had already become final and the later request was identical, there was no unlawful refusal to issue a decision.

Extrahierte Begründung

The court relied on Art. 56(2) ATSG and the case law on unlawful refusal to decide. In light of the final benefits denial and the repeated identical request, the insurer was not unlawfully withholding a decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could seek substantive benefits relief and publication/reprimand orders

Extrahierter Entscheid

No. The Federal Insurance Court lacked jurisdiction over these requests in this procedure.

Extrahierte Begründung

To the extent the appellant raised substantive claims, the complaint was inadmissible. The same applied to the request that the insurer be reprimanded and that the judgment be published in the insurer's customer magazine.

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