Cancellation of health insurance and premium arrears remanded

K 64/02Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung09.08.2002Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged a cantonal decision confirming Assura's claim for nine monthly health-insurance premiums from 1996 and reminder fees, after her cancellation notice had been treated as effective only at the end of 1996. The Federal Insurance Court held that the lower court had not sufficiently examined whether the cancellation was actually effective earlier under the premium-increase rule in Art. 7(2) KVG and, if so, whether the new insurer's confirmation reached Assura in time under Art. 7(5) KVG. It also noted that part of the claim might concern supplementary insurance outside social-insurance jurisdiction. The judgment was set aside and the matter remanded; costs were imposed on Assura.

Omnilex-Regeste

Art. 7 Abs. 2 und 5 KVG; Art. 94 Abs. 2 KVV; unvollständige Sachverhaltsfeststellung bei Streit über die Wirksamkeit einer Krankenkassenkündigung. Eine wegen Prämienerhöhung erklärte Kündigung kann auch im Bereich einer Versicherung mit Wahlfranchise nach Art. 7 Abs. 2 KVG vorgehen und der in Art. 94 Abs. 2 KVV vorgesehene Endtermin ist nicht abschliessend, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Wirksamkeit ist zudem der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bestätigung des neuen Versicherers nach Art. 7 Abs. 5 KVG der bisherigen Kasse zugeht. Unterlässt die Vorinstanz die Abklärung dieser Fragen oder der Abgrenzung zu allfälligen Zusatzversicherungen, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen (vgl. Erw. 4.3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 64/02 /Rp

Urteil vom 9. August 2002
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
F.________, Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwald-
weg 17, 3037 Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern

(Entscheid vom 30. April 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. April 2000 verpflichtete die Assura Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Assura) die 1969 geborene F.________ zur Zahlung von neun Monatsprämien der Krankenversicherung für das Jahr 1996 in der Höhe von total Fr. 1748.- (einschliesslich Fr. 20.- Mahngebühren) und beseitigte den in der entsprechenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2000 fest. Einen auf Beschwerde hin ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welcher die Nichtigkeit der Verfügung vom 20. April 2000 und des Einspracheentscheids vom 9. Oktober feststellte, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2001 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.
Mit Einzelrichterentscheid vom 30. April 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben.

Die Assura schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht neun Monatsprämien des Jahres 1996 zuzüglich Mahngebühren eingefordert und den in der entsprechenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hat.
3.
Gemäss den verbindlichen (Erw. 1 hievor) Feststellungen der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin ab Mai 1994 bei der Assura krankenversichert. Sie kündigte ihre Versicherungspolice mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 per Ende 1995. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr jedoch am 9. Februar und 23. April 1996 mit, die am 20. Dezember 1995 eingegangene Kündigung sei - ebenso wie eine zweite Kündigung vom 16. Januar 1996 - erst per Ende 1996 wirksam. In der Folge blieben neun Monatsprämien des Jahres 1996 à Fr. 192.- unbezahlt. Diese sowie Mahngebühren von Fr. 20.- bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz begründen ihren Standpunkt damit, das Versicherungsverhältnis habe erst per Ende 1996 rechtsgültig gekündigt werden können. Sie stützen sich dabei für das Jahr 1995 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin, für das Jahr 1996 auf die Regelung der Kündbarkeit von Versicherungen mit Wahlfranchisen gemäss Art. 94 Abs. 2 KVV (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Die Prämien seien daher bis zum Erlöschen des Versicherungsverhältnisses Ende 1996 geschuldet, und die Forderung für die unbezahlt gebliebenen neun Monatsprämien (inklusive Mahngebühren, für welche die erforderliche Grundlage [vgl. dazu BGE 125 V 276] vorhanden sei) bestehe zu Recht. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Kündigung sei im Zusammenhang mit einer Prämienerhöhung erfolgt und auf einen früheren Zeitpunkt wirksam geworden.
4.2
Die (obligatorisch) versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG, in Kraft seit 1. Januar 1996). Die Kündigung einer Versicherung mit wählbarer Franchise ist gemäss Art. 94 Abs. 2 KVV in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zu dieser Versicherung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei einer Prämienerhöhung kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat seit Ankündigung der Prämienerhöhung auf das Ende eines Monats wechseln (Art. 7 Abs. 2 KVG in der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2000 geltenden Fassung). Die Möglichkeit einer solchen Kündigung bestand auch innerhalb des vorliegend gegebenen zeitlichen Rahmens. Eine im Dezember 1995 wegen einer ab 1. Januar 1996 geltenden Prämienerhöhung erklärte Kündigung wurde, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt waren, grundsätzlich per Ende Januar 1996 wirksam (RKUV 1997 KV Nr. 12 S. 300 f. Erw. 2), wobei nach Art. 7 Abs. 5 KVG das Versicherungsverhältnis frühestens am Ende desjenigen Monats endete, in welchem die Mitteilung des neuen Versicherers, die Versicherung bei ihm sei gewähr leistet, der bisherigen Versicherungsgesellschaft zuging (BGE 127 V 42). Die Kündigungsmöglichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 KVG besteht auch im Bereich der Versicherung mit Wahlfranchise und geht Art. 94 Abs. 2 KVV in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung vor (RKUV 1997 KV Nr. 12 S. 301 Erw. 2c mit Hinweis).
4.3
Auf welchen Zeitpunkt die Kündigung vom 13. Dezember 1995 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wirksam wurde, hängt nach dem Gesagten davon ab, ob die Voraussetzungen einer Kündigung gemäss Art. 7 Abs. 2 KVG erfüllt waren sowie gegebenenfalls ob und wann die in Art. 7 Abs. 5 KVG erwähnte Bestätigung des neuen Versicherers bei der Beschwerdegegnerin eintraf. Indem sich das kantonale Gericht zu diesen Fragen nicht äussert, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die geltend gemachten Prämienforderungen dem VVG unterstehende Zusatzversicherungen betreffen, deren Beurteilung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts fällt (BGE 124 III 232 Erw. 2b; 124 V 135 Erw. 3 und 123 V 324 Erw. 3, je mit Hinweisen). Die Sache ist daher zur diesbezüglichen Ergänzung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

health insurancepremium arrearscancellationpremium increaseremandjurisdictionsupplementary insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insurer could claim nine 1996 monthly premiums and CHF 20 in reminder fees after the insured's cancellation notice.

Extrahierter Entscheid

The decisive facts were incompletely established, because it had to be clarified whether the notice was effective under Art. 7(2) KVG and whether the required confirmation of the new insurer arrived in time; the matter was remanded.

Extrahierte Begründung

A cancellation could be effective earlier if the prerequisites of Art. 7(2) KVG for a premium increase were met, and Art. 7(5) KVG could limit the end date; the lower court did not examine these points. It also failed to determine whether part of the claim related to supplementary insurance outside social-insurance jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The insurer, as the unsuccessful party, must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

The proceeding was costs-bearing under the inverse inference from Art. 134 OG, and costs follow the outcome under Art. 156(1) OG in conjunction with Art. 135 OG.

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