No refusal or delay in health insurance decision; legal aid denied

K 59/04Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung08.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ challenged a cantonal decision that had rejected her complaint for denial and delay of justice against CSS Kranken-Versicherung AG. The Federal Insurance Court held that no unlawful refusal or delay of a decision in the sphere of social health insurance was shown. It also held that parts of the submissions were inadmissible because they repeated issues already finally decided, concerned matters outside social health insurance, or sought damages and similar relief beyond the cantonal court's jurisdiction. The appeal was dismissed insofar as entered, no court costs were charged, and free legal representation was refused for lack of prospects of success.

Omnilex-Regeste

Art. 86 Abs. 2 KVG; Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 36a OG; Art. 152 und Art. 135 OG: Anspruch auf Entscheidungsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde und unentgeltliche Verbeiständung. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt nur vor, wenn eine zuständige Behörde eine anfechtbare Verfügung unrechtmässig nicht erlässt oder verzögert. Auf Begehren, die bereits rechtskräftig beurteilt wurden, sowie auf Anträge ausserhalb des Streitgegenstands oder ausserhalb der sachlichen Zuständigkeit ist nicht einzutreten. Unentgeltliche Verbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos ist; fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Gesuch abzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
K 59/04

Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
B.________, 1951, Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. März 2004)

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 19. März 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine von B.________ gegen die CSS Versicherung (nunmehr CSS Kranken-Versicherung AG, nachfolgend: CSS) erhobene Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, "soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird".

B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit verschiedenen Anträgen. Überdies ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung.

CSS und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze über das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 86 Abs. 2 KVG [in Kraft gestanden bis Ende 2002], Art. 56 Abs. 2 ATSG [gültig ab 1. Januar 2003]; RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 243) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Überdies hat die Vorinstanz in ihrem einlässlichen Entscheid zutreffend erkannt, dass im hier zu beurteilenden Fall von einer Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung im Bereich der sozialen Krankenversicherung nicht die Rede sein kann. Soweit letztinstanzlich materiellrechtliche Begehren erhoben oder Beanstandungen vorgebracht werden, welche bereits Gegenstand des mit Rückzug vom 14. Juni 2001 erledigten Beschwerdeverfahrens gebildet hatten (vorinstanzliche Abschreibungsverfügung vom 18. Juli 2001 und bestätigendes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2001), kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für Vorbringen, welche Rechtsverhältnisse ausserhalb der sozialen Krankenversicherung (d.h. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung) betreffen oder solche, über die weder bereits verfügt noch für die eine anfechtbare Verfügung verlangt worden ist. Mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts kann schliesslich auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf "Schadenersatz" (Fr. 61'108.40), "Lohnausfallersatz" (Fr. 754'000.-) und Ersatz der "Umtriebskosten" (Fr. 50'000.-) ebenfalls nicht eingetreten werden.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
4.
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurancehealth insurancedenial of justicedelay of justiceadmissibilitylegal aidjurisdictionres judicata

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint alleging refusal or delay of a decision in social health insurance was well-founded.

Extrahierter Entscheid

No refusal or delay of a decision in social health insurance was present.

Extrahierte Begründung

The cantonal court correctly applied the relevant rules; the federal court agreed that the case did not disclose an unlawful refusal or delay to issue a decision.

Kernrechtsfrage

Whether the federal court could entertain claims already litigated earlier, claims outside social health insurance, or claims for damages and lost earnings.

Extrahierter Entscheid

Those submissions were inadmissible.

Extrahierte Begründung

To the extent the appellant raised materially identical issues already decided in the earlier proceedings, the complaint could not be heard again. Claims outside mandatory health insurance and voluntary daily allowance insurance, as well as damages and expense claims, fell outside the cantonal court's jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid with appointed counsel.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success from the outset.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly unfounded or inadmissible in part, the statutory prerequisite of chances of success for appointed counsel was not met.

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