{T 7}
K 47/06
Urteil vom 29. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
L.________, 1961, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene L.________ leidet seit mehreren Jahren an Durchschlafproblemen mit mindestens dreimaligem Aufwachen pro Nacht und damit verbundenen Morgenmüdigkeiten, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindelgefühlen und depressiven Verstimmungen. Auf Zuweisung durch Frau Dr. med. P.________, praktische Ärztin FMH/Phytotherapie SMPG, wurde die Versicherte am 8. Oktober 2004 in der Klinik für Schlafmedizin X.________ spezialärztlich untersucht. Vom 8. bis 22. Oktober 2004 führte sie - mit einem Aktometer (Bewegungsmesser) versehen - ein Schlaftagebuch. Aufgrund des im Bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 27. Oktober 2004 geäusserten "Verdachts auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom beziehungsweise Upper Airway Resistance-Syndrom" entschieden sich die Ärzte der Klinik X.________ gemäss Bericht vom 1. November 2004 "zwecks Ausschlusses einer atembedingten Störung im Schlaf" zur Durchführung eines diagnostischen Polysomnogramms (erstellt am 31. Oktober 2004). Dieses ergab keine Hinweise auf eine atem- oder beinbewegungsbedingte Störung des Schlafes.
L.________ ersuchte die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung in der Folge um Übernahme der Kosten der ambulant durchgeführten Polysomnographie in der Höhe von Fr. 2'300.-. Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt wies der Krankenversicherer das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, im Zeitpunkt der Untersuchung habe kein "dringender Verdacht" auf ein Schlafapnoesyndrom bestanden (Verfügung vom 1. April 2005), was mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 bestätigt wurde.
B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 auf bei gleichzeitiger Verpflichtung der Concordia zur Übernahme der Kosten der Polysomnographie von Fr. 2'300.- (Entscheid vom 21. Februar 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Concordia - unter anderem unter Beilage einer vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 27. März 2006 - die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
L.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) hat im Rahmen des ersten Schriftenwechsels auf Vernehmlassung verzichtet.
D.
Nach Aufforderung durch das Eidg. Versicherungsgericht (Schreiben vom 6. Juli 2006) reichte das BAG am 15. September 2006 eine ausführliche Stellungnahme zum Fragenkatalog des Gerichts ein, wozu sich die Parteien mit Eingaben vom 26. September 2006 (Concordia) und vom 30. Oktober 2006 (Versicherte) geäussert haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Da das Beschwerdeverfahren die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist die Überprüfungsbefugnis der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung der Streitsache zuständigen II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung für die Kosten der am 31. Oktober 2004 durchgeführten Polysomnographie (nachfolgend: PSG) leistungspflichtig ist.
3.1 Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welchem diese Aufgabe vom Bundesrat übertragen worden ist (vgl. Art. 33 Abs. 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a und c KVV), hat gemäss Art. 1 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 im Anhang 1 zur KLV die ärztlichen Leistungen aufgeführt, welche vorbehaltlos, unter gewissen Voraussetzungen oder überhaupt nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen. Gemäss der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung von Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur KLV ist die PSG vergütungspflichtig
"Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: