[AZA 0]
K 4/02 Vr
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 29. Mai 2002
in Sachen
M.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
gegen
PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunngasse 4, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2000 bestätigte die PROVITA Gesundheitsversicherung (nachfolgend: PROVITA) ihre Verfügung vom 3. Januar 2000, womit sie jeglichen Anspruch von M.________ auf weitergehende Taggeldleistungen verneinte.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die PROVITA zu verpflichten, "das Krankentaggeld von Fr. 166.- pro Tag ab dem 1. Juli 1993 bis zu den bestehenden, gesetzlichen Voraussetzungen auszurichten".
Während die PROVITA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht kann auf den angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2001 verwiesen werden. Die Vorinstanz hat mit überzeugender und schlüssiger Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt, dass dem Beschwerdeführer aus der per 1. Juli 1993 abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Abteilung DD, über Fr. 166.- ab dem 31. Tag unter einem Vorbehalt für Bluthochdruck und dessen Folgen), welche unangefochten per
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: