No appealable decision on insurer’s setoff and repayment claim

K 2/03Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung27.08.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured’s appeal against the cantonal court’s non-entry decision. It held that disputes over a health insurer’s overcompensation-based reduction and repayment claim had to be pursued in health-insurance proceedings, and that no appealable formal decision existed yet. The insurer had informally notified the insured of the claimed overcompensation, but no objection decision had been issued. The court nevertheless remitted the matter to Mutuel so it could examine the insured’s substantive objections and issue a formal decision. Free legal aid was granted, no court costs were charged, and counsel received compensation from the court fund.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 1 KVG, Art. 85 KVG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG: Contestation of a health insurer’s benefit reduction for overcompensation must be brought in the health-insurance procedure. If the insured contests an informal notice within a reasonable period, the insurer must issue a formal decision; absent such a decision and a subsequent objection decision, no appealable administrative act exists against which the social-insurance court may enter. The offset of disability-insurance back payments against the insurer’s reimbursement claim does not alter the procedural allocation. Free legal aid is granted where indigence is shown and the appeal is not hopeless (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 2/03

Urteil vom 27. August 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern,

gegen

Groupe Mutuel Assurances Service juridique, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 4. Dezember 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 sprach die IV-Stelle Luzern M.________ ab 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 eine ganze und vom 1. Juli bis 30. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 21'312.-, welchen die IV-Stelle mit einer Forderung der Groupe Mutuel Assurances (im Folgenden: Mutuel) von Fr. 19'200.20 und einer solchen der Ausgleichskasse S._________ von Fr. 89.90 verrechnete, womit ein an den Versicherten zu bezahlendes Betreffnis von Fr. 2'022.- verblieb. M.________ reichte gegen diese Verfügung Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Juli bis 31. Oktober 2001 eine ganze Rente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab und stellte im Sinne einer reformatio in peius fest, es bestehe ab 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 lediglich Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid vom 5. August 2002). Dieser Entscheid wurde mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen (I 597/02).
B.
Am 24. Januar 2002 erhob M.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde gegen die Mutuel und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 15. Januar 2002 sei hinsichtlich der Verrechnung bzw. der Rückforderung von Taggeldern des Krankenversicherers im Betrag von Fr. 19'200.20 aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse C.________ anzuweisen, den geltend gemachten Betrag auszuzahlen.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, dass es bezüglich Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung an einer anfechtbaren Verfügung fehle.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde vom 24. Januar 2002 einzutreten habe. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Mutuel und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Die zur Stellungnahme beigeladene IV-Stelle Luzern schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist einzig die prozessuale Frage, ob das kantonale Gericht auf die Beschwerde vom 24. Januar 2002 zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht zu beurteilen sind die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen materiellen Einwendungen.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2002, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen und eine teilweise Verrechnung des Nachzahlungsbetrages mit einer Rückforderung des Krankenversicherers angezeigt wurde. Die Verrechnung (Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG) setzt voraus, dass eine zu einer Leistungskürzung nach Art. 122 KVV Anlass gebende Überentschädigung besteht, was sich nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestimmt. Weil gemäss KVG eine subsidiäre Leistungspflicht des Krankenversicherers bis zur Überentschädigungsgrenze besteht, ist es dessen Sache, die Leistungen im Falle von Überentschädigungen zu kürzen (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: SVBR/Soziale Sicherheit, S. 216 Rz 393). Einwendungen gegen Leistungskürzungen wegen Überentschädigung sind daher im Verfahren der Krankenversicherung vorzubringen, selbst wenn die aus einer Kürzung resultierende Rückforderung mit nachzuzahlenden Leistungen eines anderen Sozialversicherers verrechnet wird. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer allfällige Einwendungen gegen die Leistungskürzung beim Krankenversicherer vorbringen und erforderlichenfalls eine schriftliche Verfügung verlangen müssen (Art. 80 Abs. 1 KVG).
2.2 Die Mutuel hat dem Beschwerdeführer bereits am 19. Dezember 2001 (und damit noch vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2002) mitgeteilt, es bestehe per 24. Juli 2001 eine Überentschädigung in Höhe von Fr. 19'837.40, welcher Betrag zurückzuerstatten sei und mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werde. Nach den Akten hat der Versicherte darauf nicht reagiert, weshalb die Mutuel nicht verpflichtet war, eine formelle Verfügung zu erlassen (Art. 80 Abs. 1 KVG; Eugster, a.a.O. S. 228 Rz 409). Weil es an einer solchen Verfügung und damit auch an einem anfechtbaren Einspracheentscheid (Art. 85 KVG) fehlte, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 24. Januar 2002 zu Recht nicht eingetreten.

Mit der gegen den Krankenversicherer erhobenen Beschwerde hat der Versicherte noch innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist (BGE 106 V 246 Erw. 2 mit Hinweisen) sein Nichteinverständnis mit der formlos mitgeteilten Leistungskürzung zum Ausdruck gebracht. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Mutuel zu überweisen, damit sie die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Vorbringen prüfe und über die Rückforderung verfügungsweise befinde. Sie wird dabei auch das am heutigen Tag ergangene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend den Anspruch auf Invalidenrente der Invalidenversicherung (I 597/02) zu berücksichtigen haben.
3.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der im Verfahren I 597/02 eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar unbegründet, aber nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie über die Leistungskürzung und die Rückerstattung verfügungsweise befinde.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Peter von Moos, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurancesetoffovercompensationappealable decisionhealth insurancefree legal aidnon-entryrepayment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court correctly declined to hear the complaint because no appealable decision existed on the insurer’s repayment and setoff claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. Objections to the reduction for overcompensation had to be raised in the health insurance proceedings, and a formal decision was required from the insurer only if the insured contested the informal notice. Since no formal decision or objection decision existed, the cantonal court rightly declined to enter into the matter.

Extrahierte Begründung

The offset of disability-insurance back payments against a health-insurer claim presupposes an overcompensation issue governed by health-insurance law. The insurer is responsible for reducing benefits and, if contested, must issue a written decision. Because the insured did not react to the insurer’s informal notice, there was no appealable decision.

Kernrechtsfrage

Whether the matter should be sent back to Mutuel for a formal decision on the reduction and repayment claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. The insured’s complaint expressed timely disagreement with the informal benefit reduction, so the insurer must examine the substantive objections and issue a decision.

Extrahierte Begründung

The complaint was filed within a reasonable period after the informal communication, so referral to the insurer was appropriate for a formal ruling on the disputed reduction and reimbursement.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to court costs exemption and free legal representation.

Extrahierter Entscheid

Yes. Indigence was shown, the appeal was not hopeless, and legal representation was necessary.

Extrahierte Begründung

The statutory requirements for free justice were met.

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