Non-entry for failure to pay court advance in insurance appeal

K 134/04Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung27.01.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R.B. challenged the cantonal insurance court’s refusal to deal with Sanitas’s opposition-removal request. In the federal appeal, the court held that the appeal advance of CHF 500, which had been ordered with an express warning of non-entry, was not paid in time even after accounting for the statutory suspension of time limits. The court therefore did not enter into the administrative law appeal. It further ordered that no court costs be levied.

Omnilex-Regeste

Art. 150 Abs. 4 OG; non-payment of an ordered court advance after express warning leads to non-entry on the appeal. Where the advance is not paid within the prescribed period, taking account of statutory time-limit suspension, the appellate court must declare the remedy inadmissible. In such cases, despite the proceedings being in principle fee-bearing, no court costs are regularly imposed (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
K 134/04

Urteil vom 27. Januar 2005
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
R.B.________, 1945, Beschwerdeführerin,

gegen

Cassa malati Sanitas, Via Nassa 5, 6901 Lugano, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Tribunale cantonale delle assicurazioni, Lugano

(Entscheid vom 7. September 2004)

In Erwägung,
dass die Krankenkasse Sanitas mit Verfügung vom 13. April 2004 den von R.B.________ gegen die Betreibung Nr. 636296-01 für die Forderung von Fr. 6905.95 erhobenen Rechtsvorschlag aufgehoben hat,
dass R.B.________ mit Schreiben vom 12. Mai 2004 dagegen Einsprache erhoben hat,
dass die Sanitas am 3. September 2004 beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale cantonale delle assicurazioni) eine als "Rigetto dell'opposizione" bezeichnete Schrift eingereicht hat mit dem Rechtsbegehren, die von der Versicherten erhobene Einsprache sei abzuweisen und diese zu verpflichten, ihr den ausstehenden Betrag sowie Umtriebsentschädigungskosten und Verzugszinse zu entrichten,
dass das kantonale Gericht mit Entscheid vom 7. September 2004 auf die Eingabe der Sanitas nicht eingetreten ist,
dass R.B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und beantragt, die von ihr bei der Krankenkasse eingereichte Einsprache vom 12. Mai 2004, welche gegen die den Rechtsvorschlag aufhebende Verfügung vom 13. April 2004 erhoben wurde, sei zu prüfen und zu beurteilen,
dass die Beschwerdeführerin zudem den Antrag stellt, die Sache sei zum Erlass eines in deutscher Sprache abzufassenden Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass nach Art. 37 Abs. 3 OG das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, im vorliegenden Fall also in italienischer Sprache, zu verfassen ist,
dass die Ausfertigung, sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, nach Satz 2 derselben Bestimmung in dieser Sprache erfolgen kann,
dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Ausführungen die italienische Sprache nicht beherrscht, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, das bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache zu verfassen,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht Ruth Bissig mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung Ruth Bissig am 12. Oktober 2004 ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass, obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist, praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale cantonale delle assicurazioni, Lugano, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

non-entrycourt advanceinsurance appealcostsdebt collectiontime-limit suspension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal could be entered into despite non-payment of the ordered court advance.

Extrahierter Entscheid

No. Because the ordered advance was not paid within the time limit, the court had to declare the appeal inadmissible.

Extrahierte Begründung

The claimant was expressly warned that failure to pay the advance would lead to non-entry. The advance was not paid within the deadline, taking account of the statutory suspension of time limits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied as a matter of practice for non-entry caused by failure to pay the advance.

Extrahierte Begründung

Although the proceedings were in principle fee-bearing, the court did not impose costs in a non-entry decision based on an unpaid or late advance.

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