Compulsory health insurance cannot be avoided by private coverage

K 127/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung03.04.2001Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the appellant’s administrative law appeal against Zurich decisions ordering him to join compulsory health insurance through Visana. He argued that his existing private health coverage was already sufficient and should exempt him from the statutory insurance obligation. The court held that he remained subject to the compulsory scheme under the KVG and that no statutory exception applied. It also refused to consider additional submissions filed after the appeal deadline. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant and offset against the cost advance.

Regest

Art. 3, 6 KVG; Art. 2, 6 KVV; Art. 36a OG; late appeal submissions and no exemption from compulsory health insurance by virtue of private coverage. The statutory obligation to conclude health insurance applies unless a specific legal exemption is established. A party cannot evade the mandatory scheme by asserting that an existing private insurance policy is sufficient; absent applicability of an exception under the KVG/KVV, the obligation remains in force. Submissions filed after expiry of the appeal period are inadmissible and cannot affect the assessment (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
K 127/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 3. April 2001

in Sachen
E.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich,
    Obstgartenstrasse 21, Zürich,
  2. Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus,
    Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei des Kantons
    Zürich, Neumühlequai 10, Zürich, Beschwerdegegner,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung der Direktion des Gesundheitswesensdes Kantons Zürich vom 20. Januar 1998 wurde E.________ zwangsweise der Visana Versicherung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugewiesen, nachdem er wiederholt vergeblich aufgefordert worden war, den Abschluss einer Krankenpflegeversicherung nachzuweisen.
E.________ erhob gegen die Verfügung Rekurs, welchen der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juli 1998 abwies.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 26. Mai 2000).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________ sinngemäss, er sei vom gesetzlichen Obligatorium zum Abschluss einer Krankenpflegeversicherung zu entbinden, weil er bereits über eine "mehr als ausreichende" Krankenversicherung verfüge.

D.- Nachträglich hat E.________ dem Gericht weitere Eingaben (vom 24. September 2000 und 14. März 2001) eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Sozialversicherungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Zürich haben mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 und Art. 6 KVG dem Versicherungsobligatorium untersteht, und dass keine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen (Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 6 KVV), welche bestimmte Personenkategorien von der Versicherungspflicht befreien, auf ihn anwendbar sind. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er unterstehe nach Art. 3 KVG und Art. 2 sowie Art. 6 KVV nicht dem Versicherungsobligatorium. Er begründet sein Begehren vielmehr damit, dass er seiner Versicherungspflicht schon nachgekommen sei, indem er über eine "mehr als ausreichende persönliche Krankenversicherung" verfüge. Dass diese Auffassung nicht zutrifft, haben bereits die Vorinstanzen einlässlich dargelegt. Es wird daher auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das zu einer andern Beurteilung führen könnte. Hieran vermögen auch die - nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) eingereichten und deshalb nicht zu berücksichtigenden - Eingaben vom 24. September 2000 und 14. März 2001 nichts zu ändern.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Visana Versicherung zugestellt.

Luzern, 3. April 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

compulsory health insuranceinsurance exemptionprivate coveragelate submissionscourt costs