Appeal against dismissal after withdrawal of complaint

K 122/01Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung28.12.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. appealed to the Federal Insurance Court against the Zurich Social Insurance Court’s order striking her complaint from the docket after her appointed lawyer withdrew it. The Federal court held that the appeal had enough connection to the dismissal order to be heard in that respect, but it was unfounded on the merits. The lawyer’s clear and unconditional withdrawal, made under a general power of attorney, was attributable to the claimant, and her later objections could not invalidate it. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 132 OG; Art. 36a OG; Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Abschreibungsentscheid nach Klagerückzug. Die minimale Sachbezogenheit ist erfüllt, wenn sich die Beschwerde wenigstens auf den angefochtenen Abschreibungsentscheid bezieht. Ein von der rechtsgültig bevollmächtigten Anwältin erklärter, klarer und vorbehaltloser Rückzug der Beschwerde ist der vertretenen Partei wie eine eigene Prozesshandlung anzurechnen; spätere gegenteilige Erklärungen der Partei vermögen den bereits wirksam erklärten Rückzug grundsätzlich nicht zu beseitigen. Die Beschwerde ist in diesem Fall, soweit darauf eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren zu erledigen.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
K 122/01 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 28. Dezember 2001

in Sachen
B.________, 1951, Beschwerdeführerin,

gegen
CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 2001 die von B.________ gegen die CSS Versicherung (nachfolgend: CSS) erhobene Beschwerde als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, nachdem die zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin F.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2001 den Rückzug der Beschwerde erklärt hatte,
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit u.a. dem Begehren, das Eidgenössische Versicherungsgericht solle ihre "Anliegen nochmals dem Sozialversicherungsgericht ... überlassen oder die Angelegenheit selbst ... behandeln",

dass die Beschwerdeführerin sich (nur aber immerhin) insofern mit der Abschreibungsverfügung des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, als sie zur Begründung des angeführten Antrags geltend macht, sie sei mit dem Rückzug ihrer Beschwerde nicht einverstanden gewesen, was sie "brieflich ... erklärt" habe,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG; BGE 123 V 337 f. Erw. 1b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil B. vom 25. Juli 2001, I 311/01; vgl. auch RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337) geforderte minimale Sachbezogenheit der Begründung aufweist, was insoweit zum Eintreten auf das gegen die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung erhobene Rechtsmittel führt,
dass indessen vorliegend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie die materielle Seite des Streitfalles (geltend gemachte Ansprüche aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie einer allfälligen freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG) oder gar anderweitige (finanzielle) Forderungen gegenüber der CSS zum Gegenstand hat,
dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2001 (general-)bevollmächtigte Rechtsanwältin die beim kantonalen Gericht erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 14. Juni 2001 (bei der Vorinstanz eingegangen am 15. Juni 2001) klar und unmissverständlich zurückzog, was sich die Vertretene wie eine eigene Rechtshandlung anrechnen lassen muss,
dass an dieser Betrachtungsweise der Umstand nichts ändert, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an ihre frühere Rechtsvertreterin vom 17. April 2001 gegen einen Beschwerderückzug aussprach und - wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend macht - gegenüber der zweiten unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit Brief vom 15. Juni 2001, d.h. nach erfolgtem Rückzug, die Aufrechterhaltung der Beschwerde verlangte,
dass die gegen die Abschreibungsverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurancewithdrawal of complaintauthority of lawyerdismissal from docketsummary procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum reasoning requirement to challenge the cantonal dismissal order.

Extrahierter Entscheid

The appeal contained sufficient factual reference to allow review of the dismissal order.

Extrahierte Begründung

The appellant at least addressed the withdrawal-based dismissal and alleged lack of consent; this satisfied the minimal subject-matter requirement under the applicable appeal rules.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court correctly treated the complaint as withdrawn by the authorized lawyer.

Extrahierter Entscheid

The withdrawal by the duly authorized lawyer was valid and attributable to the claimant.

Extrahierte Begründung

A general power of attorney empowered the lawyer to withdraw the complaint; the withdrawal was clear and unconditional, and later objections by the claimant did not undo the completed procedural act.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court decided the matter in the summary procedure and ordered no judicial fees.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.