[AZA 7]
K 106/00 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 5. April 2001
in Sachen
Dr. med. M.________, 1932, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Achermann, Schaffhauserstrasse 119, Glattbrugg,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdegegner
A.- M.________, geboren 1932, ursprünglich jugoslawischer, seit 1983 schweizerischer Staatsbürger, schloss seine Studien an der Medizinischen Fakultät der Universität Belgrad mit dem Titel eines Doktors der Medizin ab (Diplom der Universität Belgrad vom 10. November 1962). Vom Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte wurde er überdies als Spezialarzt FMH für Anästhesiologie anerkannt (Urkunde vom 8. Februar 1974). Ferner weist sich M.________ durch ein erfolgreiches Abschlussexamen über die Teilnahme an Kursen in traditioneller chinesischer Medizin und Akupunktur aus (Bescheinigung der Schweizerischen Gesellschaft für Akupunktur vom 26. November 1980) und verfügt über einen von der Assoziation Schweizer Ärztegesellschaften (ASA) für Akupunktur und Chinesische Medizin am 1. Juli 1999 verliehenen Fähigkeitsausweis 'Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin (ASA)'.
Nach ursprünglicher Verweigerung mangels Unterversorgung erteilte ihm das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern in Befolgung eines entsprechenden Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (vom
B.- Beschwerdeweise lässt M.________ die umgehende Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 6. Juni 2000, verbunden mit der Anweisung an das BSV, sein vom 16. August 1999 datierendes Gesuch materiell zu behandeln und gutzuheissen, beantragen.
Das BSV wie auch das als mitinteressierte Behörde zur Stellungnahme aufgeforderte Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern und das ebenfalls beigeladene Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das BSV nennt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2000 als Rechtsmittel die Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Ob diese Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, richtet sich nach den massgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften und ist von Amtes wegen zu prüfen, auch wenn sich die Parteien dazu nicht geäussert haben (BGE 122 V 195 Erw. 3 Ingress, mit Hinweisen).
2.- a) Als Zwischenverfügung ist die Sistierungsverfügung des BSV vom 6. Juni 2000 unter bestimmten Voraussetzungen mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. c VwVG). Beschwerdeinstanz ist, sofern nicht der Bundesrat nach den Art. 72 ff. VwVG zuständig ist oder das Bundesrecht eine andere Instanz als Beschwerdeinstanz bezeichnet (Art. 47 Abs. 1 lit. a und b VwVG), die Aufsichtsbehörde (Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG). Aufsichtsbehörde über das BSV ist das EDI (Art. 37 f. in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; SR 172. 010]).
Das BSV geht in der angefochtenen Sistierungsverfügung vom 6. Juni 2000 davon aus, dass die Endverfügung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Befähigungsausweises des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Weisung des EDI vom 20. Juli 1999 gestützt auf Art. 47 Abs. 2 VwVG direkt beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anzufechten wäre.
Unter Berufung auf die gebotene Einheit des Verfahrens stellt es sich auf den Standpunkt, dass dies auch für die Anfechtung von im gleichen Verfahren ergangenen Zwischenverfügungen gelten müsse.
d) Das BSV behauptet nicht, vom EDI eine direkt auf die getroffene Zwischenverfügung bezogene Weisung erhalten zu haben, womit erst die für einen Sprungrekurs im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG vorausgesetzte Konstellation gegeben wäre. Dass die Prüfung eines gegen den noch ausstehenden Endentscheid des BSV gerichteten Rechtsmittels allenfalls unmittelbar in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fallen würde, hat entgegen der Auffassung des BSV nicht zur Folge, dass auch vor dem Endentscheid ergangene Zwischenverfügungen direkt beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anzufechten wären. Nach Sinn und Zweck des Sprungrekurses kann unter einer Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG nur eine konkrete Anordnung bezüglich des Entscheids, dessen Anfechtung zur Diskussion steht, mithin im vorliegenden Fall bezüglich der am 6. Juni 2000 verfügten Sistierung, verstanden werden. Eine solche Weisung hat das Departement dem BSV jedoch nie erteilt, weshalb ein Sprungrekurs nicht zulässig ist. Die vorliegende Streitsache fällt vielmehr in die Zuständigkeit des EDI und ist an dieses zur Behandlung zu überweisen. Ob der Endentscheid des BSV tatsächlich, wie das BSV annimmt, direkt ans Eidgenössische Versicherungsgericht weiterzuziehen wäre, kann an dieser Stelle ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die übrigen in Art. 45 VwVG genannten Eintretensvoraussetzungen, namentlich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, erfüllt wären.
3.- Gemäss dem Grundsatz, dass den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG), sind im vorliegenden Fall, obwohl das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft und daher grundsätzlich kostenpflichtig ist (Umkehrschluss aus Art. 134 OG), keine Gerichtskosten zu erheben.
Über eine allfällige Parteientschädigung wird das EDI zu befinden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
II. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem Eidgenössischen Departement des Innern überwiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird im
vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
Departement des Innern, dem Gesundheits- und Sozialdepartement
des Kantons Luzern und dem Konkordat der
Schweizerischen Krankenversicherer KSK/CAMS, Solothurn,
zugestellt.
Luzern, 5. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: