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K 101/00 ΓÇó No reimbursement for dental treatment deliberately obtained abroad
K 101/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung19.02.2001Dismissed
The insured person sought reimbursement from CSS Versicherung for dental treatment performed in Germany. The insurer denied coverage, the cantonal court upheld the refusal, and the insured appealed to the federal court. The court held that coverage for treatment abroad under the mandatory health insurance system is limited to emergencies during a temporary stay abroad, not cases where the insured travels abroad in order to obtain treatment. It also upheld the rejection of the good-faith argument. The appeal was dismissed under the summary procedure, and no court costs were imposed.
Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 36 Abs. 2 KVV; reimbursement of medical treatment abroad under mandatory health insurance. The assumption of costs presupposes an emergency situation during a temporary stay abroad, namely a medically necessary treatment combined with the unreasonableness of return to Switzerland. The exception does not apply where the insured person travels abroad specifically in order to obtain the treatment. A reliance on good faith cannot override the statutory limits on foreign-treatment coverage where the factual prerequisites for reimbursement are absent (consid. 1-2).
[AZA 0]
K 101/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 19. Februar 2001
in Sachen
C.________, 1934, Beschwerdeführer,
gegen
CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 verneinte die CSS Versicherung einen Anspruch des 1934 geborenen C.________ auf Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die in Deutschland durchgeführte Behandlung eines Backenzahnes. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 1999 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________ wiederum, die CSS Versicherung habe die Kosten der in Deutschland durchgeführten Zahnbehandlung zu übernehmen.
Die CSS Versicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 36 Abs. 2 KVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig ist insbesondere, dass ein Notfall vorliegt, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist, nicht aber, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben (Art. 36 Abs. 2 KVV).
2.- Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, unter Offenlassung der Frage, ob überhaupt ein Unfall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVG vorliegt, dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer eigens für die Behandlung des in der Schweiz abgebrochenen Zahnes ins Ausland begeben hat und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt sind. Sie hat auch mit zutreffender Erwägung die Berufung auf Treu und Glauben verneint. Daran vermögen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: