Invalidity pension denied after failed new application

I 93/00Bundesgericht06.04.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

J., a part-time cleaner, applied again for an invalidity pension after her first request had been denied. The IV office and the cantonal social insurance court found that the medical evidence did not show any relevant worsening of her condition since the earlier decision. The Federal Insurance Court held that the reports were consistent and that later certificates did not add new findings. It therefore rejected the complaint and saw no need for further medical inquiry. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; New application for invalidity benefits and requirement of a plausible, materially relevant change in circumstances. Where the administration enters into the matter, it must examine ex officio whether the alleged change in the degree of invalidity is actually established and, by analogy to revision under Art. 41 IVG, compare the facts at the time of the original refusal with those at the time of the contested decision. A pension may be revised or granted only if a substantial change in the factual situation is shown and is capable of affecting the degree of invalidity. Consistent, uncontradicted medical reports may suffice to deny a new application; later certificates that do not contain materially new findings do not compel additional inquiries (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
I 93/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Scartazzini

Urteil vom 6. April 2000

in Sachen

J.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die
Beratungsstelle X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1950 geborene J.________ arbeitet seit dem

  1. Juni 1992 als Reinigungsangestellte mit einem Teilzeit-
    pensum von 18 Stunden pro Woche bei der S.________ AG. Am
  2. April 1996 meldete sie sich wegen Beschwerden an den
    beiden Knien, belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen
    und Schmerzen in den Ellenbogen bei der Invalidenversiche-
    rung zum Bezug einer Rente an. Nach Einholung der medizini-
    schen Unterlagen wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das
    Leistungsbegehren von J.________ mit Verfügung vom 12. Juli
    1996 ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität im
    Sinne der Invalidenversicherung vor.
    Eine Neuanmeldung vom 9. Dezember 1996 wies die IV-
    Stelle mit Verfügung vom 10. September 1997 ab, gestützt
    auf einen zusätzlichen medizinischen Bericht des Allgemein-
    praktikers Dr. med. B.________ und auf ein psychiatrisches
    Gutachten von Dr. med. V.________.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zu-
sprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wurde, mit
Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und beantragt,
es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für So-
zialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun-
gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten-
anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung der
Invalidität bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie
die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zutreffend dar-
gelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-
gewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Ver-
änderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzu-
gehen.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein-
flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109
V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE
112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

2.- a) Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1996
lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch
der Beschwerdeführerin ab. Nach Eingang der Neuanmeldung
vom 9. Dezember 1996 ordnete die Verwaltung ergänzende
Abklärungen an. Dr. med. B.________ legte in seinem Bericht
vom 3. März 1997 dar, es bestehe bei der Beschwerdeführerin
im Wesentlichen eine leichte Gonarthrose links und rechts,
der Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom sowie Adipositas per-
magna und Hypertonie. In einem von der IV-Stelle zusätzlich
in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten stellte Dr.
med. V.________ am 5. August 1997 insbesondere fest, es
liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor,
weshalb die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht in der
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

b) Die genannten ärztlichen Berichte sind wider-
spruchsfrei und schlüssig. In den Akten finden sich denn
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Befund seit
Juli 1996 verändert hätte. Nach Erlass der angefochtenen
Verfügung stellten Dr. med. K.________ und Dr. med.
A.________ am 12. Juni 1998 Zeugnisse über eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bringen diese Atteste
aber keine neuen Erkenntnisse. Gleiches gilt für einen von
PD Dr. med. L.________ am 17. November 1997 verfassten
Bericht, der trotz der Diagnose eines Panvertebralsyndroms
nicht auf eine Verschlimmerung schliessen lässt, ebenso-
wenig der von Dr. med. A.________ am 7. Februar 2000 er-
stellte, in diesem Beschwerdeverfahren nachgereichte Be-
richt.

c) Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden
haben, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht
ausgewiesen war, wobei sich ergänzende Erörterungen nach
dem Gesagten erübrigen. Den zutreffenden Überlegungen von
Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwiesen werden
kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb
nichts beizufügen.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht-
lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG
erledigt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.

Luzern, 6. April 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensionnew applicationrevisionmedical evidenceworseningsocial insurancework capacitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the new application showed a materially changed degree of invalidity requiring a pension revision or grant of benefits.

Extrahierter Entscheid

No materially relevant change in the medical condition was shown; entitlement to an invalidity pension remained unproven.

Extrahierte Begründung

The medical reports were consistent and did not indicate a worsening since July 1996. Later certificates and reports added no new decisive findings.

Kernrechtsfrage

Whether additional medical investigations had to be ordered.

Extrahierter Entscheid

No further investigations were necessary.

Extrahierte Begründung

The existing expert evidence was sufficient and no contradictions or indications of deterioration were established.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.