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I 926/05 ΓÇó Correction of remand dispositive in social insurance case
I 926/05Bundesgericht12.01.2006Granted
The cantonal social insurance court requested clarification of the Federal Insurance Court’s judgment of 2005-11-07. The Court held that clarification/correction was available under Art. 145 in conjunction with Art. 135 OG, including at the request of the remitting lower court. It found that the former dispositive was contradictory because it both annulled the IV office’s objection decision and remanded the case to the cantonal court. The request was therefore granted, the dispositive was rewritten accordingly, and no court costs were imposed.
Art. 145 in Verbindung mit Art. 135 OG; Berichtigung/Erläuterung eines bundesgerichtlichen Dispositivs bei Unklarheit oder Widerspruch. Ein Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehren ist zulässig, wenn der Rechtsspruch unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist oder Redaktions- bzw. Rechnungsfehler enthält. Bei Rückweisungsentscheiden ist auch die Vorinstanz zur Stellung eines solchen Gesuchs legitimiert, da sie über die weitere Behandlung des Falls Klarheit haben muss. Steht der Aufhebung eines Verwaltungsakts die Rückweisung an die Vorinstanz entgegen, liegt ein zu berichtigender Widerspruch vor.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 926/05
Urteil vom 12. Januar 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Gesuchsteller,
betreffend
Erläuterung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2005
in Sachen
H.________, vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
(Urteil vom 7. November 2005)
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von H.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 7. März 2005 mit Urteil vom 7. November 2005 gutgeheissen hat,
dass es den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung stellt,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG auf schriftliches Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
dass bei einem Rückweisungsentscheid auch die Vorinstanz zur Stellung eines Erläuterungsbegehren berechtigt ist, da diese wissen muss, wie sie im konkreten Fall weiterzufahren hat (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 29. März 1999, C 35/99, mit Hinweisen),
dass eine Aufhebung des Einspracheentscheides der Verwaltung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Widerspruch steht und das Urteil vom 7. November 2005 zu berichtigen ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 7. November 2005 wird wie folgt berichtigt:
"In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2005 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide."
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Rechtsdienst für Behinderte, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: