Reversal of finding of undue delay in disability insurance

I 91/07Bundesgericht20.03.2007Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a cantonal ruling that upheld a complaint of undue delay against the Aargau IV office. The office had announced, in December 2005, that it would obtain a multidisciplinary expert opinion before deciding on the disability pension claim. The Federal Court held that the office had broad discretion in ex officio fact-finding and had not manifestly exceeded it by ordering further medical evidence. The cantonal judgment was therefore quashed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 BV; Rechtsverzögerung durch positive verfahrensleitende Anordnung; Abklärungspflicht der IV-Stelle. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde innert angemessener Frist keinen Entscheid fällt. Ausnahmsweise kann auch eine Anordnung als rechtsverzögernd bzw. rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden; dies setzt jedoch voraus, dass sie missbräuchlich ergeht oder das der Behörde zustehende Abklärungsermessen offensichtlich überschritten wird (consid. 2). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung im Invalidenversicherungsverfahren verfügt die Verwaltung über erheblichen Beurteilungsspielraum; die Anordnung einer polydisziplinären Expertise ist nur bei klarer Ermessensüberschreitung bundesrechtswidrig. Ein bloss früherer, wünschbarer Zeitpunkt der Beweiserhebung genügt nicht.

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
I 91/07

Urteil vom 20. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer U., Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Arnold.

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

S._______, 1969, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Dell'Olivo Frey & Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2006.

In Erwägung,
dass sich S._______, geb. 1969, am 19. Juni 2002 unter Hinweis auf seit Anfang 2001 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen ("Schmerzen an Füssen, Gelenken, Augen, Depression") zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau die Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse an die Hand nahm, wobei sie u. a. einen Bericht des Dr. med. O._______, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2004, ein Gutachten des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. März 2005 sowie eine Expertise des Externen Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 3. November 2005 einholte,
dass die Verwaltung S._______ mit Schreiben vom 8. und 9. Dezember 2005 eröffnete, es werde, wie vorgängig bereits in Aussicht gestellt, eine Expertise durch das Zentrum Q.________ angeordnet, wobei von einer Wartezeit von circa 15 Monaten ausgegangen werden müsse,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von S._______ am 23. Dezember 2005 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde guthiess und die IV-Stelle verpflichtete, "unverzüglich auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten über das Rentenbegehren (...) zu befinden und eine entsprechende Verfügung zu erlassen" (Entscheid vom 28. November 2006),
dass die IV-Stelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei "vollumfänglich aufzuheben; evtl. sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen",
dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2007 einstweilen aufschiebene Wirkung erteilt wurde und dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen gesetzt wurde, um sich vernehmen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, während er dem Antrag nicht opponiert, wonach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommen soll,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243); da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E.1.2 S. 395),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung begangen hat, indem sie im Dezember 2005 eine Expertise durch das Zentrum Q.________, anordnete und nicht - wie vom Beschwerdegegener geltend gemacht - auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten über den Rentenanspruch befunden hat,
dass die durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten, hier der Anspruch auf Invalidenrente, demgegenüber nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S 102 E. 4.2, I 328/03),
dass Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; statt vieler: BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197 mit Hinweisen),
dass eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden kann, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile 18/92 vom 3. Juli 1992, E. 5b und I 671/00 vom 21. August 2001, E. 3b),
dass der kantonale Gerichtsentscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), weil die IV-Stelle bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 IVV) naturgemäss über ein erhebliches Ermessen verfügt und sie dieses mit Blick auf die konkreten Umstände nicht offensichtlich überschritt, indem sie im Dezember 2005 eine polydisziplinäre Expertise als angezeigt erachtete,
dass daran insbesondere auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass eine frühzeitigere Anordnung eines entsprechenden Gutachtens wünschbar gewesen wäre, nachdem bereits im Bericht des Dr. med. O._______ vom 16. März 2004 unter Hinweis auf die "unklaren somatischen Diagnosen sowie die Komplexität des Falles" eine multidisziplinäre Abklärung empfohlen wurde,
dass hinsichtlich des weiteren Verfahrensganges darauf hinzuweisen ist, dass es der Verwaltung unbenommen ist, das in Aussicht gestellte polydiziplinäre Gutachten bei einer anderen Stelle als dem Zentrum Q.________, einzuholen oder aber bei der eben genannten Institution vorstellig zu werden, um die Experten anzuhalten, die Sache, soweit möglich, vordringlich zu behandeln,
dass das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung unter Geltung des OG - vorbehältlich mutwilliger Prozessführung - praxisgemäss kostenlos ist (Gesamtgerichtsbeschluss vom 18. Dezember 1992, BSV-Liste 2006 10 4 E. 4.2, 760/05),

erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

undue delaydisability insuranceexpert opinionadministrative discretionsocial insurance procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office committed unlawful delay by ordering a multidisciplinary expert opinion in December 2005 instead of deciding the pension claim on the existing file.

Extrahierter Entscheid

No unlawful delay was established; the office had discretion in ex officio fact-finding and did not obviously exceed it by ordering further expert evidence.

Extrahierte Begründung

Undue delay under Art. 29(1) BV exists only if a decision is not rendered within a reasonable time. An unlawful delay may exceptionally arise from a positive order only if the order is abusive or the authority manifestly exceeds its discretion. Here, the further polydisciplinary assessment was reasonable in light of the file.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judgment ordering the IV office to decide immediately should be upheld.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal judgment violated federal law and had to be set aside.

Extrahierte Begründung

Because the office had not manifestly abused its discretion when ordering the expertise, the prerequisites for judicial intervention were not met.

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