Drug addiction alone does not constitute invalidity

I 842/04Bundesgericht25.04.2005Dismissed

Zusammenfassung

The insured person sought vocational rehabilitation measures and a disability pension after the IV office denied benefits on the ground that her work incapacity stemmed from drug addiction. The cantonal court did not enter into the pension request and rejected the claim for vocational measures. On federal appeal, the court held that the pension complaint was inadmissible because the appellant did not challenge the non-entry reasoning. On the merits, it confirmed that drug addiction alone does not amount to invalidity and that the medical evidence did not show a qualifying underlying or resulting health disorder. The appeal was therefore dismissed, and no court costs were levied.

Regest

Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 and Art. 17 IVG; drug addiction as such does not constitute invalidity. Addiction becomes relevant under disability insurance only if it is caused by, or itself causes, a disease or accident leading to a health impairment of disease value. Where the medical evidence shows that the incapacity to work is due solely to polytoxicomaniac addiction, vocational rehabilitation and pension benefits are excluded (consid. 2-3). A complaint that does not address the cantonal court's non-entry reasoning is inadmissible on that point (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 842/04

Urteil vom 25. April 2005
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
C.________, 1977, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. November 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1977 geborenen C.________ auf die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, die bestehende Arbeitsunfähigkeit liege in der - nicht den Charakter eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aufweisenden - Drogensucht der Versicherten begründet.
B.
Beschwerdeweise beantragte C.________ die Zusprechung einer Umschulung und/oder einer Teilrente. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde im Rentenpunkt nicht ein und wies sie in Bezug auf die berufliche Massnahme ab (Entscheid vom 29. November 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert C.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne weiter zur Sache Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht ist auf den Beschwerdeantrag auf Zusprechung einer Invalidenrente mit der Begründung, die Verwaltung habe hierüber nicht verfügt, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand mangle, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesem Nichteintreten nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2).
2.
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit Anfang 2004 geltenden Fassung mit der zu dieser Bestimmung in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung ergangenen, unter der Herrschaft des neuen Rechts weiterhin anwendbaren [BGE 130 V 347 f. Erw. 3.3] Rechtsprechung) und über den Anspruch auf Umschulung (namentlich Art. 17 IVG in der seit Anfang 2004 geltenden Fassung), welche wie die übrigen Eingliederungsmassnahmen invaliden und von einer Invalidität unmittelbar bedrohten Versicherten vorbehalten ist (Art. 8 Abs. 1 IVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Hervorzuheben ist, dass nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, die Drogensucht, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis).
3.
Die Vorinstanz hat die Auffassung der Verwaltung bestätigt, wonach die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten einzig durch die Drogensucht eingeschränkt ist und diese weder Folge eines vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ist noch zu einem solchen geführt hat. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der im angefochtenen Entscheid einlässlich dargestellten medizinischen Berichte und ist nicht zu beanstanden.

Was hiegegen vorgebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt auch für den erneuerten Hinweis auf die bestehenden und die Versicherte unstreitig in der funktionellen Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Symptome. Diese sind, wie das kantonale Gericht erkannt hat, der in Form einer Polytoxikomanie vorliegenden Drogensucht selber zuzurechnen und nicht Ausdruck einer invalidisierenden Krankheit, als welche die diagnostizierte Sucht - wie im Übrigen auch der Alkoholismus und die Medikamentenabhängigkeit (BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis) - wie dargelegt nicht gilt. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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