Disability pension denied despite chronic pain syndrome

I 810/04Bundesgericht24.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative law appeal against the Aargau IV office. It upheld the finding that, despite chronic multilocal pain and an adjustment disorder with anxiety and mild depressive symptoms, the insured retained the capacity to work full-time in light work with alternating positions, which would generate an income excluding disability. The court rejected reliance on the family doctor’s contrary view because it rested mainly on psychosocial factors. It also refused the request for an additional independent medical assessment, and ordered no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG; Beweiswürdigung bei psychischen Gesundheitsschäden und antizipierte Beweiswürdigung: Für die Invaliditätsbemessung ist entscheidend, ob der versicherten Person trotz somatisch-psychischer Beschwerden eine zumutbare Erwerbstätigkeit verbleibt. Beruht die abweichende Einschätzung eines behandelnden Arztes im Wesentlichen auf sozialversicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen oder soziokulturellen Belastungen, darf darauf nicht abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann abgesehen werden, wenn davon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 810/04

Urteil vom 24. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
K.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Beat Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Oktober 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der 1969 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 24. März 2002; eventuell sei sie "durch eine unabhängige ärztliche Fachstelle begutachten zu lassen".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG [letztgenannte Bestimmung jeweils in der vor wie auch seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung]) und die psychischen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 352 und 396, 127 V 298 Erw. 4c), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Des Weitern ist die Vorinstanz mit Blick auf das psychosomatische Gutachten der Klinik X.________ vom 10. Februar 2004 zum zutreffenden Schluss gelangt, dass von der Beschwerdeführerin trotz des chronischen multilokulären Schmerzsyndroms und der Anpassungsstörung mit ängstlicher und leichter depressiver Symptomatik willensmässig erwartet werden kann, vollzeitlich einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit mit Wechselbelastung nachzugehen, was zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann nicht auf den hausärztlichen Bericht von med. prakt. B.________ vom 24. März 2002 abgestellt werden, weil die darin enthaltene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit im Wesentlichen auf der Berücksichtigung psychosozialer und soziokultureller Gesichtspunkte (familiäre Belastungsfaktoren) beruht, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt her unbeachtlich bleiben müssen (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.4, 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Auch die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung vollumfänglich widerlegt. Schliesslich kann von der mit letztinstanzlichem Eventualantrag der Versicherten verlangten ergänzenden medizinischen Abklärung abgesehen werden, da von einer solchen Weiterung für das vorliegende Verfahren keine wesentliche neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensioninvaliditypsychosomatic disordermedical evidencefull work capacitypsychosocial factorsanticipated evidence assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant is entitled to a disability pension

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement was shown because the remaining capacity for full-time light work with alternating tasks would yield an income excluding disability.

Extrahierte Begründung

The court relied on the psychosomatic expert opinion and held that the chronic pain syndrome and adjustment disorder did not justify incapacity. The family and psychosocial factors invoked by the treating doctor were legally irrelevant.

Kernrechtsfrage

Whether an additional independent medical assessment was necessary

Extrahierter Entscheid

No further expert assessment was required because it was not expected to produce any materially new findings.

Extrahierte Begründung

The existing medical file was sufficient for the decision, and the proposed further clarification would not materially change the evidentiary basis.

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