IV bears interpreter costs for psychiatric assessment

I 805/02Bundesgericht01.09.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the IV office's administrative-law appeal. It held that interpreter costs for a psychiatric examination ordered by the IV office are part of the assessment costs under the IV regulations and must be borne by the invalidity insurance, not by the insured person. The court further held that the language rules for dealings with authorities do not bar reimbursement of such costs. The proceedings were free of court costs, and the IV office had to pay the insured CHF 1,500 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 57 IVG; Art. 69 Abs. 1 and 2 IVV; interpreter costs in psychiatric assessment: translation expenses incurred for an examination ordered by the IV office constitute part of the assessment costs and are to be borne by invalidity insurance. They are distinct from personal examination expenses of the insured, such as travel costs. The fact that administrative dealings are generally conducted in an official language does not preclude reimbursement where the assessment requires assured linguistic understanding. Administrative circulars are not binding insofar as they conflict with the applicable legal provisions (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 805/02

Urteil vom 1. September 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. Oktober 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsbegehren von A.________, unter anderem gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ab. Im Rahmen des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hob die Verwaltung die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und ordnete erneut eine, diesmal ohne sprachliche Verständigungsschwierigkeiten durchzuführende, psychiatrische Abklärung durch Dr. med. K.________ an, für welche der Versicherte die Kosten eines Dolmetschers zu übernehmen habe (Verfügung vom 11. April 2001).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2002 gut, indem die IV-Stelle verpflichtet wurde, die Dolmetscherkosten zu übernehmen.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. April 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Gemäss Art. 57 IVG obliegt den kantonalen IV-Stellen die Durchführung des Abklärungsverfahrens. Sie prüfen dabei die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 IVV). Zu diesem Zwecke können sie Berichte und Auskünfte verlangen und insbesondere Gutachten einholen. Die Versicherung trägt die Kosten der Abklärungsmassnahmen (Art. 69 Abs. 2 IVV).

Im angefochtenen Entscheid werden die nach Verfassung, Gesetz und Rechtsprechung geltenden Grundsätze des Mitwirkungs- und Äusserungsrechts zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen Anspruch auf Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Versicherten bisher in dem Sinne bejaht, dass es grundsätzlich Sache des Versicherten ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen (unveröffentlichtes Urteil Y. vom 23. November 1999 [I 541/99] mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle wiedererwägungsweise selber den Beizug eines Dolmetschers als notwendig erachtet, um bei der psychiatrischen Untersuchung eine optimale Verständigung zwischen dem Versicherten und dem Gutachter zu gewährleisten. Hingegen hat sie in der Verfügung ausgeführt, die Kosten des Dolmetschers würden nicht zu ihren Lasten gehen. Streitig und zu prüfen ist, wer die Übersetzungskosten zu tragen hat.
3.1 Die Aufwendungen für die auf Anordnung der IV-Stelle beigezogene Übersetzungshilfe sind Teil der Abklärungskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV. Dabei handelt es sich nicht um Kosten, welche der Versicherte selber verursacht hat, sondern um solche, welche im Rahmen der ordentlichen Begutachtung entstanden sind.
3.2 Von diesen Kosten sind solche, welche dem Versicherten aus der Untersuchung erwachsen (Reisekosten etc.), zu unterscheiden. Derartige Kosten sind ihm nur kraft besonderer Regelung zu vergüten.
4.
4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle geltend, aus der vorstehend in Erw. 2 zitierten Rechtsprechung lasse sich die Bezahlung des Dolmetschers durch die IV-Stelle nicht ableiten. Danach sei ein Anspruch auf Abklärungsmassnahmen in der Sprache des Exploranden nur im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs bejaht worden, nicht hingegen im Sinne der Übernahme von Dolmetscherkosten. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf Rz. 1047 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], wonach die IV-Stelle bei Abklärungen grundsätzlich nur invaliditätsbedingte Kosten sowie solche für Abklärungsmassnahmen, die von der IV-Stelle angeordnet wurden, zu tragen habe. Hingegen bestehe kein Anspruch darauf, sich im Verkehr mit den Behörden oder mit von Behörden beauftragten Gutachterinnen und Gutachter einer anderen als der Amtssprache zu bedienen. Bei Abklärungen der IV-Stelle handle es sich um eine behördliche Massnahme und die mit der Abklärung beauftragten Ärzte seien hinsichtlich ihrer Abklärung als Hilfspersonen der IV-Stelle zu betrachten. Was bezüglich Amtssprache im Verkehr mit der IV-Stelle gelte, müsse sich somit auch auf die Gutachterinnen und Gutachter erstrecken.
4.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit psychiatrischen Abklärungen sind als Kosten der Abklärungsmassnahmen gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV zu qualifizieren, wenn eine psychiatrische Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraussetzt. Der Anspruch auf Abklärungsmassnahmen in der eigenen Muttersprache und die Übernahme deren Kosten durch die Invalidenversicherung kann demzufolge nicht mit der Begründung verweigert werden, im Verkehr mit einer Behörde dürfe sich der Versicherte einzig einer Amtssprache bedienen (vgl. SVR 2000 IV Nr. 5 S. 11). Schliesslich hat die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt, Verwaltungsweisungen seien für das Gericht nicht verbindlich, soweit sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 118 V 210 Erw. 4c).
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

interpreter costspsychiatric assessmentinvalidity insuranceassessment costsofficial languageparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Who must bear the interpreter costs for a psychiatric assessment ordered by the IV office?

Extrahierter Entscheid

The interpreter costs are part of the assessment costs and must be borne by the invalidity insurance.

Extrahierte Begründung

The translation assistance was ordered by the IV office to ensure proper examination and thus formed part of the ordinary assessment costs under Art. 69(2) IVV. They are not costs caused by the insured personally, unlike travel expenses, which are governed separately.

Kernrechtsfrage

Whether the insured must bear the costs because the examination concerns communication with an authority and the use of an official language

Extrahierter Entscheid

No. The duty to use an official language in dealings with authorities does not justify refusing reimbursement of interpreter costs for psychiatric assessments.

Extrahierte Begründung

The court rejected the appellant's reliance on administrative instructions and held that such guidance is not binding when inconsistent with the law. Psychiatric assessments may require deep linguistic understanding on both sides.

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