Suspensive effect denied in disability pension reduction

I 749/01Bundesgericht29.01.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court examined an appeal against a cantonal refusal to restore suspensive effect after the IV office reduced the appellant's full disability pension to a half pension. It held the appeal admissible because the interim order could cause irreparable harm, but found the interests favored the administration: the appellant would have to repay any overpaid benefits, while the risk of non-recovery of such sums weighed heavily. As the outcome of the main case was not clearly favorable to the appellant, the refusal to restore suspensive effect was upheld. The proceeding was cost-free.

Omnilex-Regeste

Art. 45 VwVG, Art. 55 VwVG; suspensive effect in social insurance benefits disputes: an interim order refusing or withdrawing suspensive effect is separately appealable only if it may cause irreparable prejudice. In the balancing of interests under Art. 55 Abs. 2–4 VwVG, the administration's interest in preventing potentially unrecoverable overpayments may prevail over the insured person's interest in avoiding temporary financial hardship, especially where success in the main proceedings is not apparent from the file (consid. 3). The possibility of later set-off does not outweigh this interest unless the debtor's statutory minimum subsistence is preserved. The proceedings on restoration of suspensive effect in a benefits case are gratuitous (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
I 749/01 Bl

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 29. Januar 2002

in Sachen
S.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern,

gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

Mit Verfügung vom 22. Juni 2001 setzte die IV-Stelle Luzern die der 1955 geborenen S.________ seit 1. November 1998 ausgerichtete ganze Invalidenrente ab 1. August 2001 auf eine halbe herab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I 749/01 Bl
S.________ liess die erwähnte Verfügung anfechten und unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Mit Entscheid vom 19. November 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern dieses Gesuch ab.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG, zu welchen Entscheide über die aufschiebende Wirkung gehören (Art. 45 Abs. 2 lit. g und Art. 55 VwVG). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

b) Beim kantonalen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG. Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen). Da Endverfügungen letzter kantonaler Instanzen im Bereich der Invalidenversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen, ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass sie für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b). Vorliegend geht es um die Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente.
Der dadurch drohende Nachteil kann bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

2.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 97 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 81 IVG, Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG) sowie die Rechtsprechung zur in solchen Fällen vorzunehmenden Interessenabwägung (BGE 124 V 88 Erw. 6a, 105 V 269 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.- Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, würde die Beschwerdeführerin bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiterhin eine ganze Rente beziehen und müsste im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei sie sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (BGE 105 V 269 Erw. 3). Dabei liegt das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein werden. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse nur mit der eventuellen Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, sowie der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung geltend zu machen. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht ohne weiteres feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen). Vorliegend steht entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesichts der Akten nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen wird. Sodann darf die Invalidenversicherung allfällige Rückforderungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur verrechnen, soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird (BGE 115 V 343 Erw. 2c, 113 V 285 Erw. 5b), weshalb der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verrechnungsmöglichkeit nur bedingt stichhaltig ist. Unerheblich ist ferner, ob die Herabsetzung der Rente revisions- oder wiedererwägungsweise erfolgt, kann die aufschiebende Wirkung doch in beiden Fällen entzogen werden (Urteil P. vom 17. Februar 2000, I 694/99). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt hat.

4.- Das Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Leistungsprozess ist kostenfrei (BGE 121 V 178 Erw. 4a).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Januar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensionsuspensive effectinterim decisionirreparable harminterest balancingrecovery risksocial insurancecost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal administrative law appeal against the cantonal interim decision was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible because the interim decision could cause irreparable harm.

Extrahierte Begründung

A decision on suspensive effect is an interim order, independently challengeable only if irreparable prejudice may result. A sudden reduction of a disability pension can create such prejudice.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect should be restored for the pending challenge to the pension reduction

Extrahierter Entscheid

Suspensive effect was not to be restored.

Extrahierte Begründung

The risk of irrecoverable overpayments and the respondent's interest in avoiding unrecoverable refunds outweighed the appellant's interests; the record did not show that she was likely to prevail in the main case.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings on suspensive effect were subject to court costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Proceedings concerning restoration of suspensive effect in a benefits case are free of charge.

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