Adiposity and entitlement to disability pension

I 745/06Bundesgericht21.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the IV office's appeal against the Aargau Insurance Court's remittal judgment in an invalidity insurance case involving morbid obesity. It confirmed that obesity alone does not establish pension entitlement absent qualifying physical or mental damage or a causal connection to another impairment. However, it upheld the cantonal court's view that the medical record was incomplete on whether the condition could be reduced through suitable treatment or reasonable weight loss, requiring further clarification. The appellant had to pay court costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a and Art. 105 Abs. 2 OG; review in disability-insurance cases after the 2006 reform. In appeals concerning IV benefits, the Federal Supreme Court is bound by the corrected facts and reviews only federal-law violations and manifestly incorrect or incomplete fact-finding; it does not conduct free review of facts or discretionary assessment. Morbid obesity does not itself constitute a disabling impairment unless it causes or results from other health damage. It may be treated as disabling only where, notwithstanding suitable treatment and reasonable efforts to reduce weight, it cannot be brought to a level at which earning capacity is not materially affected. If the record is incomplete on treatability and the extent and effect of reasonable weight loss, remittal for further medical clarification is admissible (consid. 3.1–3.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
I 745/06

Urteil vom 21. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1966, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, Geissgasse 7, 5070 Frick.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2006.

Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene B.________ arbeitete bis Ende Juli 2003 als Schuhverkäuferin. Danach war sie bei diversen Arbeitgebern als Raumpflegerin tätig. Da sie sich namentlich aufgrund ihres Übergewichts ausser Stande sah, weiterhin einer ganztägigen Arbeit nachzugehen, meldete sie sich im März 2005 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 29. September 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels leistungsbegründender Invalidität.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2006 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Verwaltung zurück.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
Während B.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdegegnerin, die namentlich unter einer morbiden Adipositas (Bericht von Dr. L.________, Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie, vom 2. Mai 2005) leidet, eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt.
3.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 E. 3 mit Hinweisen). Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung, an die das Bundesgericht aufgrund der neuen Kognitionsregelung grundsätzlich gebunden ist (vgl. E. 2.1), bewirke die Fettleibigkeit der Versicherten "keine körperlichen oder geistigen Gesundheitsschäden mit Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit". Ebenso verneinte das kantonale Gericht die Frage, ob die Adipositas Folge eines bereits vorbestehenden Gesundheitsschadens darstelle. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden. Daran vermag insbesondere auch der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 nichts zu ändern, wonach der Sachverhalt mit Blick auf die diagnostizierte "chronisch depressive Stimmungslage" (Bericht von Dr. L.________ vom 13. Oktober 2006) und deren Zusammenhang mit der Fettleibigkeit durch eine psychiatrische Abklärung zu ergänzen sei. Denn Dr. L.________ hält im Arztbericht vom 2. Mai 2005 andererseits fest: Bei der Versicherten "bestehen selbstverständlich depressive Symptome, diese stehen jedoch momentan nicht im Vordergrund. Insbesondere ist die verminderte körperliche Leistungsfähigkeit nicht im Rahmen einer depressiven Symptomatik zu sehen, sondern durch das massive Übergewicht verursacht". Überdies begnügt sich Dr. L.________ mit der allgemeinen Bemerkung: "Häufig ist eine derart massive Adipositas mit schweren psychischen Problemen vergesellschaftet." Konkrete Hinweise für ein solch schweres psychisches Leiden nennt er dagegen keine (Bericht vom 13. Oktober 2006).
3.2 Nach dem Gesagten bleibt noch zu prüfen, ob die Fettleibigkeit durch keine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung auf ein Mass reduziert werden kann, das die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Gemäss kantonalem Gericht ist der Sachverhalt diesbezüglich noch unvollständig ermittelt, sodass eine weitere Abklärung erforderlich sei. Dabei gehe es darum, "die bisher durchgeführten Behandlungen, die Art einer zukünftigen geeigneten Behandlung, die Zumutbarkeit einer Gewichstabnahme im Allgemeinen, das Mass der zumutbaren und möglichen Gewichtsreduktion sowie die dafür notwendige Zeitdauer wie auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit während der für die zumutbare Gewichtsreduktion erforderlichen Zeitspanne" zu ermitteln. Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf den Bericht Dr. L.________s vom 2. Mai 2005, wonach "im Prinzip [...] die Situation mit medizinischen Massnahmen drastisch zu verbessern" wäre. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahme Anlass sieht, im Rahmen einer ergänzenden medizinischen Abklärung die genannten (und anhand der derzeitigen Aktenlage noch nicht beantwortbaren) Fragestellungen zu klären, ist - namentlich in Anbetracht der hievor (E. 2) angeführten neuen Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung - nicht zu beanstanden, zumal die Adipositas bei der Beschwerdegegnerin deutlich ausgeprägter ist als in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 787/05 vom 24. Mai 2006.
3.3 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Verweigerung einer geeigneten Behandlung oder zumutbaren Anstrengung zur Reduktion des Gewichts eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zur Folge haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 121/88 vom 1. Juni 1988, E. 3) oder die Rente bis zum Abschluss einer zumutbaren Abmagerungskur befristet werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 53/00 vom 14. Juli 2000, E. 4b).
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist gegenstandslos, da die Beschwerdegegnerin obsiegt und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insuranceobesitymedical assessmentremittalearning capacitycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether morbid obesity constituted a disabling impairment entitling the insured to disability pension benefits.

Extrahierter Entscheid

Obesity alone did not establish a pension-relevant disability because the record did not show qualifying physical or mental health damage or obesity as a consequence of another health impairment.

Extrahierte Begründung

Under case law, obesity is disabling only if it causes or results from other health damage, or if it cannot be reduced by suitable treatment or reasonable weight loss so that earning capacity remains impaired. The cantonal findings on the absence of relevant health damage were upheld.

Kernrechtsfrage

Whether the case record was insufficient regarding the treatability and reducibility of the obesity, justifying remittal for further medical investigation.

Extrahierter Entscheid

Yes. Further clarification was warranted on prior treatments, suitable future treatment, the feasibility and extent of reasonable weight loss, the time required, and the impact on earning capacity during that period.

Extrahierte Begründung

The medical record suggested that the condition might be substantially improved by medical measures, and the appellate court's order for further medical inquiry was therefore not unlawful under the limited review applicable in invalidity insurance cases.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing appellant, and the respondent was awarded party compensation; the request for free legal assistance became moot.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was dismissed and the respondent prevailed, the appellant had to bear the court costs and pay compensation for the federal proceedings.

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