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I 731/04 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance on social insurance appeal
I 731/04Bundesgericht17.05.2005Inadmissible
The appellant filed an administrative law appeal against a cantonal social insurance judgment and requested free legal aid. The Federal Insurance Court refused legal aid as the appeal appeared hopeless and ordered a CHF 500 advance on costs, later extending the deadline twice. After the appellant requested yet another extension without showing reasons justifying reconsideration, and after no payment was made by the final deadline, the court held that it had to refuse entry under Art. 150 para. 4 OG. In accordance with practice for such non-entry decisions, no court costs were charged.
Art. 150 Abs. 4 OG; Nichteintreten wegen unbezahlt gebliebenen Kostenvorschusses. Wird dem Beschwerdeführer nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Androhung des Nichteintretens ein Kostenvorschuss auferlegt und trotz gewährter Fristerstreckungen innert Frist nicht bezahlt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch vermag nur bei dargetanen, eine Wiedererwägung rechtfertigenden Gründen durchzudringen; blosse erneute Gesuche genügen nicht. Bei Nichteintreten zufolge unterbliebener oder verspäteter Vorschussleistung werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 731/04
Urteil vom 17. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
L.________, 1961, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 11. August 2004)
In Erwägung,
dass L.________ am 12. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. August 2004 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 1. Februar 2005 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und L.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die gesetzte Frist auf Gesuche des L.________ hin am 2. März 2005 bis 4. April 2005 und am 7. April 2005 erneut und mit dem Vermerk letztmals bis 4. Mai 2005 erstreckt hat,
dass L.________ am 4. Mai 2005 eine weitere Fristerstreckung beantragt hat, ohne Gründe darzutun, welche ein Zurückkommen auf die verfahrensleitende Verfügung vom 7. April 2005 zu rechtfertigen vermöchten, weshalb eine erneute Erstreckung der gesetzten Frist nicht gewährt werden kann,
dass der Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: