No disability pension; placement claim not at issue

I 727/01Bundesgericht31.01.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the claimant’s administrative judicial complaint against the Zurich IV office’s denial of a disability pension, confirming the cantonal court’s finding that the medical evidence did not show pension-qualifying disability. The court refused to rely on a lone contrary medical report because it was internally inconsistent and insufficiently reasoned. It also declined any remittal for further psychological investigation. The alternative request for job placement was not examined because it was not the subject of the administrative decision. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 4 IVG; Art. 28 Abs. 1, 1bis and 2 IVG; admissibility of evidence in disability assessment and scope of judicial review; a pension is due only where the medically established loss of earning capacity reaches the statutory threshold. Where the record contains concordant expert assessments, a single divergent report may be disregarded if contradictory and insufficiently reasoned (consid. 2). In administrative judicial review, the litigable object is confined to the matter decided by the administrative authority; claims not covered by the challenged decision lack an appealable subject matter unless the case is validly extended (consid. 1b, 3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 727/01 Gr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Renggli

Urteil vom 31. Januar 2002

in Sachen
M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen
IV-Stellle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 4. Juli 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des 1959 geborenen M.________.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Oktober 2001 ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Zugleich wird beantragt, "es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen". Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, Arbeitsvermittlung zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 4 IVG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über die Bedeutung rechtskräftig abgeschlossener Invaliditätsschätzungen eines Sozialversicherungsträgers für die Berechnung der Invalidität durch einen zweiten solchen (BGE 126 V 294 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

b) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in einem rentenbegründenden Ausmass invalid ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Erwägungen der Vorinstanz, auf die vollumfänglich verwiesen wird, nichts hinzuzufügen. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere bleibt der Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 28. Februar 2000 unbehelflich. Die Vorinstanz hat begründeterweise auf die übereinstimmende Beurteilung sämtlicher untersuchender medizinischer Fachleute abgestellt und die als einzige anders lautende Beurteilung durch Dr. med. K.________, in welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 75 bzw. 100 % bescheinigt wird, infolge ihrer Widersprüchlichkeit und wegen der ungenügenden Begründung zu Recht nicht berücksichtigt. Auch der Hinweis auf angeblich eingetretene psychische Folgeprobleme ist bereits von der Vorinstanz behandelt worden. Es ist ihr darin zuzustimmen, dass auf Grund der Aktenlage auf eine diesbezügliche Abklärung verzichtet werden kann.
Unter diesen Umständen kann weder dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente noch demjenigen auf Rückweisung an die IV-Stelle entsprochen werden.

3.- Die im Eventualantrag geforderte Arbeitsvermittlung war nicht Gegenstand der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2000. Auf eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Fragen (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) gegeben seien, kann verzichtet werden, da der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 1998 i. S. derselben Parteien und betreffend berufliche Massnahmen (Umschulung) ausdrücklich und unter Verweis auf eine entsprechende Äusserung der (damaligen und heutigen) Beschwerdegegnerin festhält, dass der Beschwerdeführer sich jederzeit zur Gewährung von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an die IV-Stelle wenden könne. Der Anspruch auf die eventualiter begehrte Leistung ist demzufolge gar nicht streitig.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 31. Januar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insurancedisability pensionmedical evidenceearnings comparisonscope of reviewappealable subject matterjob placementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a disability pension under the medical evidence

Extrahierter Entscheid

The claimant was not disabled to a pension-qualifying extent.

Extrahierte Begründung

The court upheld the cantonal assessment based on the consistent opinions of the examining medical specialists and rejected the single contrary report as contradictory and insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for further clarification, including alleged psychological sequelae

Extrahierter Entscheid

No remittal was required and no further psychiatric clarification was necessary on the file as it stood.

Extrahierte Begründung

The existing record already allowed a reliable assessment; the psychological complaints had been addressed by the lower court.

Kernrechtsfrage

Whether the alternative request for job placement could be examined and granted

Extrahierter Entscheid

The placement request was not part of the challenged administrative decision and was therefore not in dispute.

Extrahierte Begründung

Because no prior decision had ruled on job placement, there was no reviewable object; in any event, a prior final cantonal decision had noted that the claimant could apply for vocational counseling and placement at any time.

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