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I 720/00 ΓÇó Late social insurance appeal: request for restoration denied
I 720/00Bundesgericht06.02.2001Inadmissible
P. challenged an IV decision before the Federal Insurance Court after the filing period had expired. He requested restoration of the deadline, arguing that he had been abroad when the cantonal judgment was served. The court held that the judgment had been validly delivered to his son at the confirmed address and that foreign absence is generally not an excusable impediment. In any event, the reasoned appeal was not filed within ten days after the impediment ceased. The restoration request was rejected, and the late administrative appeal was declared inadmissible. No court costs were charged.
Art. 35 Abs. 1 OG; Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG; Fristwiederherstellung und Nichteintreten bei verspäteter Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Wiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, welches die fristgerechte Vornahme der Rechtshandlung verhindert hat, und verlangt die Nachholung der versäumten Handlung samt Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses. Auslandsabwesenheit während eines hängigen Verfahrens bildet grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund, da die nötigen Zustell- und Vorsorgemassnahmen zu treffen sind. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich nicht erstreckbar; nach unbenütztem Ablauf tritt Rechtskraft ein und auf eine verspätete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.
«AZA 7»
I 720/00 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 6. Februar 2001
in Sachen
P.________, 1934, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2000 die Beschwerde des P.________ (geboren 1934) gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Dezember 1999, mit welcher ihm vom 1. März 1997 bis 31. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, abgewiesen hat,
dass die Begründung des vorerst im Dispositiv eröffneten Entscheids am 28. September 2000 an die angegebene Adresse in K.________ versandt und am 2. Oktober 2000 dem Sohn von P.________ gegen unterschriftliche Bestätigung ausgehändigt worden ist,
dass der Sohn den Entscheid daraufhin an die Zweitadresse in S.________ weitergeleitet hat, wo ihn P.________ nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 23. November 2000 vorgefunden hat,
dass P.________ mit Eingabe vom 28. November 2000 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellt und am 15. Dezember 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreicht,
dass gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 3O Tagen seit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist laut Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann, so dass bei deren unbenütztem Ablauf der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten darf (BGE 124 V 401 Erw. 1a),
dass die versäumte Frist wiederhergestellt werden
kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
dass der vorinstanzliche Entscheid am 2. Oktober 2000 an der vom Beschwerdeführer noch im Schreiben vom 28. Juli 2000 erneut bestätigten Adresse in K.________ dem Sohn ausgehändigt und damit gültig zugestellt worden ist,
dass demzufolge die am 15. Dezember 2000 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist,
dass Auslandsabwesenheit während einem hängigen Verfahren grundsätzlich kein Wiederherstellungsgrund darstellt, weil die nötigen Vorkehren bei Abwesenheit vom Zustellort zu treffen sind (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),
dass selbst bei Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes dem Gesuch um Wiederherstellung nicht entsprochen werden könnte, da der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung, das heisst die rechtsgenüglich begründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde, erst nach Ablauf der zehntägigen Wiederherstellungsfrist des Art. 35 Abs. 1 OG am 15. Dezember 2000 der Post übergeben hat,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen und auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetre-
ten.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: