Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

I 717/04Bundesgericht01.02.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a decision of the foreign-residents AHV/IV appeal commission. The Federal Insurance Court held that the administrative law appeal did not satisfy the minimal reasoning requirements of Art. 108(2) OG because it did not explain, in a case-related manner, which factual findings were incorrect or which evidence supported the challenge. As the appeal was manifestly inadmissible, the court dealt with it under the simplified procedure of Art. 36a OG and entered no costs.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 2 OG; Begründungsanforderungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eine Rechtsschrift ist nur rechtsgenüglich, wenn sich aus ihr insgesamt wenigstens sinngemäss ergibt, was verlangt wird und auf welche tatsächlichen Grundlagen sich die Rügen stützen. Die Begründung muss sachbezogen sein und die als unrichtig erachteten tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz sowie die angerufenen Beweismittel erkennen lassen; fehlt es daran, ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 717/04

Urteil vom 1. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post 7), Kosovo,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 14. September 2004)

In Erwägung,
dass M.________ am 3. November 2004 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 14. September 2004 erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass die Rechtsschrift insbesondere keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

social insuranceadmissibilityreasoned appealnon-entrysummary procedureforeign residents

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal met the requirements of Art. 108(2) OG regarding requests and reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not contain a sufficiently case-related reasoning or allow the court to discern what factual findings were challenged and on which documents the appellant relied.

Extrahierte Begründung

The court held that an appeal must at least make clear, from its overall content, what is requested and on what facts it relies. Here, the submission lacked any adequate, relevant reasoning.

Kernrechtsfrage

How the obviously inadmissible appeal should be handled procedurally.

Extrahierter Entscheid

It was decided under the simplified procedure of Art. 36a OG.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly inadmissible, the court disposed of it in summary form.

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