No hypothetical income and no child pension for stepchild

I 713/02Bundesgericht17.01.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed against the cantonal confirmation of his disability pension award, arguing that his pension should be calculated using a higher hypothetical income because he had been disadvantaged as a youth. He also sought a child pension for his wife's son living abroad. The Federal Insurance Court held that only contributory earnings may be included in the average annual income and that no fictional income can be added. It further held that the child was not a foster child within the meaning of the statutory provisions because he had never been taken into the insured person's household for permanent care and upbringing. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29bis, 29quater und 29quinquies Abs. 1 AHVG; Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 49 Abs. 1 AHVV: Bei erwerbstätigen Versicherten sind für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nur beitragspflichtige Einkommen zu berücksichtigen; die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zum Ausgleich behaupteter Benachteiligungen ist ausgeschlossen (E. 2). Ein Anspruch auf Kinderrente für ein Pflegekind setzt voraus, dass das Kind auf Dauer zu Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft des Versicherten aufgenommen worden ist; fehlt diese Aufnahme, besteht kein Anspruch, auch wenn eine familiäre Beziehung im weiteren Sinn vorliegt (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 713/02

Urteil vom 17. Januar 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binnin-gen, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 24. Juli 2002)

Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft sprach dem 1942 geborenen S.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2002 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1813.- pro Monat nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 544.- zu. Dieser Rente liegt die Vollrentenskala 44 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'620.- zu Grunde. Gleichzeitig verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Kinderrente für den 1978 geborenen, auf den Philippinen lebenden Sohn seiner Ehefrau mangels eines Pflegeverhältnisses.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juli 2002 ab.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aus-richtung der höchstmöglichen Vollrente von Fr. 2060.- pro Monat (zuzüglich der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 618.-) sowie ei-ner Kinderrente für den erwähnten Sohn seiner Ehefrau.

Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als - neben der Beitragsdauer - relevantes Kriterium für die Berechnung der Invalidenrente nach den entsprechenden Bestimmungen des AHVG zu ermitteln ist (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis und 29quater ff. AHVG). Des Weitern hat die Vorinstanz die hier massgebenden Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich einer Kinderrente der Invalidenversicherung für ein Pflegekind (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 49 Abs. 1 AHVV) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vorinstanzlich bestätigte Berechnung der Invalidenrente an sich nicht bestritten. Indessen beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, es werde nicht berücksichtigt, dass er als Jugendlicher zufolge krasser Fehlleistungen der vormundschaftlichen Organe keine Berufslehre habe absolvieren können und daher im gesamten Arbeitsleben, namentlich in lohnmässiger Hinsicht, benachteiligt gewesen sei. Nach dem auch für das Sozialversicherungsgericht verbindlichen Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG (im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG) werden jedoch im Rahmen der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung ist die Anrechnung eines zusätzlichen hypothetischen Erwerbseinkommens zum Ausgleich der geltend gemachten Benachteiligung ausgeschlossen.
3.
Überdies hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Sohn seiner Ehefrau keine Kinderrente zusteht, weil dieser nie im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 35 Abs. 1 IVG zu dauernder Pflege und Erziehung (in die Hausgemeinschaft des Versicherten) aufgenommen worden ist (ZAK 1992 S. 124 Erw. 3b mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten - vorinstanzlich bestätigten - Invalidenrente sein Bewenden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensionaverage annual incomecontributory earningshypothetical incomechild pensionfoster childhouseholdsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the disability pension had to be calculated on a higher assumed average annual income because of alleged youth-related disadvantages.

Extrahierter Entscheid

No. For employed persons, only income on which contributions were actually paid counts toward the average annual income; an additional hypothetical income cannot be added.

Extrahierte Begründung

Art. 29quinquies(1) AHVG, applicable via Art. 36(2) IVG, limits the calculation to contributory earnings. The court rejected compensation through a fictional income despite the alleged earlier disadvantages.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a child pension for his wife's son as a foster child.

Extrahierter Entscheid

No. The child had never been taken into the insured person's household for permanent care and upbringing.

Extrahierte Begründung

A child pension under Art. 35(1) IVG in conjunction with Art. 25(3) AHVG and Art. 49(1) AHVV requires permanent care and upbringing in the insured's household, which was absent.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed against the cantonal judgment upholding the pension decision.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal judgment and the IV office decision were upheld in full.

Extrahierte Begründung

Neither the pension calculation nor the refusal of a child pension was unlawful.

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