Invalidity pension denied; no bias in MEDAS expert

I 712/00Bundesgericht14.02.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's appeal against the cantonal judgment confirming a half disability pension. It held that the MEDAS multidisciplinary report was reliable and that there was no indication of ethnic bias in the psychiatric expert. Based on a 50% capacity for adapted work and the applicable statistical wage deduction capped at 25%, the appellant could still achieve income incompatible with a full pension. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 4 IVG; Art. 28 Abs. 1 and Abs. 1bis IVG; assessment of work capacity and statistical wage deduction in disability pension cases. The court reaffirmed that a full invalidity pension requires an earning incapacity exceeding the threshold for the relevant pension grade; a medically substantiated residual work capacity in adapted employment may suffice to deny such entitlement. A MEDAS expert opinion is not set aside merely because the psychiatrist originates from the same Balkan region as the insured person; concrete indications of lack of objectivity are required (consid. 2b). The maximum deduction from the statistical wage remains 25%, even when part-time employment is among the relevant factors (consid. 2c; BGE 126 V 75).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
I 712/00 Vr

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 14. Februar 2002

in Sachen
C.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 13. August 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1960 geborenen C.________ mit Wirkung ab 1. März 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Oktober 2000 ab.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei eine polydisziplinäre und neutrale Abklärung in Auftrag zu geben. - Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- a) Nach dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am Spital X.________ (MEDAS) vom 9. Juni 1998 leidet der Beschwerdeführer an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom nach Diskushernienoperation L5 rechts am 18. Januar 1993, an Spondylolisthesis Grad I L5/S1 sowie an einer depressiven Entwicklung mit Anzeichen für langdauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischen Rückenschmerzen. Für körperlich belastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht einsatzfähig.
Für rückenadaptierte Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben über 15 kg und mit der Möglichkeit des Positionswechsels wären orthopädischerseits keine Einschränkungen vorhanden, sodass dort nur mit der psychischen Einschränkung gerechnet werden müsse, welche in einer rückenadaptierten Tätigkeit 40 % betrage.
Gestützt auf dieses Gutachten ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zu verrichten, und könne damit, ausgehend von den Tabellenlöhnen, selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 75) ein eine ganze Rente ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Dieser Betrachtungsweise ist unter Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten.

b) Der Beschwerdeführer beanstandet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass das kantonale Gericht auf das erwähnte Gutachten der MEDAS abgestellt hat. Das psychiatrische Konsilium habe Dr. med. S.________ durchgeführt.
Dieser Gutachter gehöre der serbischen Ethnie in Bosnien, der Beschwerdeführer selber der kroatischen an. Da sich die beiden Ethnien im Kriegszustand befanden und deren Animositäten bis heute nachwirkten, habe er eine Behandlung durch Dr. med. S.________ mehrfach abgelehnt. Dessen Beurteilung unterscheide sich daher auch deutlich von den Beurteilungen anderer Psychiater. Damit sei klar erstellt, dass mindestens der Anschein der Befangenheit gegeben sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt weder ein Grund vor, die Schlussfolgerungen des Psychiaters der MEDAS in Zweifel zu ziehen, noch bestehen Anhaltspunkte für dessen Befangenheit. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Gutachter mehrfach abgelehnt haben will. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits wiederholt festgehalten, die Tatsache allein, dass Dr. med.
S.________ ursprünglich aus Serbien stammt, reiche nicht für eine Befangenheit bei der Beurteilung von Versicherten anderer Ethnien aus dem früheren Jugoslawien aus (AHI 2001 S. 116; Urteile I. vom 27. August 2001 [I 644/99] und I.
vom 19. September 2000 [I 196/00]; nicht veröffentlichte Urteile K. vom 27. Juli 1999 [I 35/99], A. vom 30. April 1999 [I 57/99], X. vom 7. Mai 1999 [I 462/98] und H. vom 6. März 1998, [I 460/97]). Dr. med. S.________ ist seit mehr als zehn Jahren Schweizer Bürger und praktiziert seit über 25 Jahren in der Schweiz. Sodann ergeben sich aus dem Gutachten keine Anhaltspunkte für fehlende Objektivität.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch Frau Dr. med.

M.________, Sozialpsychiatrischer Dienst, im Bericht vom 15. Januar 1997, eine körperlich leichte und rückenschonende Arbeit während ca. vier Stunden täglich für zumutbar erachtet. Schliesslich deutet auch sonst nichts darauf hin, dass Dr. med. S.________ dem Beschwerdeführer aus ethnischen Gründen ein diskriminierendes Gutachten hätte ausstellen wollen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, eine nochmalige Begutachtung durchzuführen, zumal das MEDAS-Gutachten schlüssig, widerspruchsfrei und einleuchtend begründet ist.

c) Was den zweiten Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betrifft, wonach Teilerwerbstätige überdurchschnittlich weniger verdienten und damit der leidensbedingte Abzug nicht auf 25 % beschränkt werden dürfe, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 75 den höchst zulässigen Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale und unter Einschluss der Teilzeittätigkeit auf 25 % festgesetzt hat. An dieser Praxis hat es mit Urteil D. vom 27. November 2001 (I 82/01) festgehalten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensioninvalidity assessmentmedical expert opinionbias allegationstatistical wage deductionpart-time workwork capacitysocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was entitled to a full disability pension instead of a half pension

Extrahierter Entscheid

The available medical and vocational evidence supported only a work capacity in adapted employment that did not justify a full pension.

Extrahierte Begründung

The MEDAS report and the cantonal court's earnings comparison showed that the appellant could work 50% in adapted work; even with the maximum 25% statistical wage deduction, he could still earn enough to exclude a full pension.

Kernrechtsfrage

Whether the MEDAS psychiatric expert should be disregarded because of alleged ethnic bias

Extrahierter Entscheid

No grounds existed to doubt the expert's conclusions or to infer bias.

Extrahierte Begründung

The fact that the psychiatrist originated from Serbia was insufficient to establish partiality; he had long since become a Swiss citizen, had practiced in Switzerland for decades, and the report contained no indications of lack of objectivity.

Kernrechtsfrage

Whether the maximum statistical wage deduction should exceed 25% for part-time work

Extrahierter Entscheid

The 25% maximum deduction remains applicable, including where part-time employment is considered.

Extrahierte Begründung

The court reaffirmed its case law that the maximum permissible deduction from statistical wages is 25% when all relevant factors, including part-time status, are taken into account.

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