Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 711/03
Urteil vom 9. November 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
K.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 2. Oktober 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn nach Einholung eines Arbeitgeberberichts vom 25. Juli 2001 und verschiedener ärztlicher Berichte, insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik Y.________ vom 14. Mai 2002, und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Anspruch des 1955 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 2. Oktober 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und erneuter Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 lässt der Versicherte eine Kopie des Austrittsberichts des Psychiatrischen Dienstes X.________ vom 26. Mai 2004 auflegen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 24. Juni 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (24. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
1.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz zudem die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG). Richtig sind ferner die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Darauf wird verwiesen.
2.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und mithin die Höhe des Invaliditätsgrades.
3.
3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2002, basierend auf einem rheumatologischen und einem psychiatrischen Fachgutachten (je vom 4. Februar 2002). Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
"1. Diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10 M75.0)
Was die weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeht, insbesondere zum fehlenden Beizug eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.________ kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Schliesslich vermag auch der im Laufe des letztinstanzlichen Verfahrens eingereichte Austrittsbericht des Psychiatrischen Dienstes X.________ vom 26. Mai 2004, wo der Beschwerdeführer vom 5. bis 17. Mai 2004 hospitalisiert war, an der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nichts zu ändern. Dieser betrifft nicht den Zeitraum bis zum Erlass der streitigen Verfügung, was jedoch die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis darstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
4.
Nicht zu beanstanden ist ferner der vom kantonalen Gericht im Rahmen der Invaliditätsbemessung durchgeführte Einkommensvergleich, basierend auf den vom Bundesamt für Statistik anlässlich der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2000 (LSE 2000) erhoben Tabellenlöhne, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 37 % resultierte. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, von dem auf Durchschnittswerten beruhenden Jahreseinkommen einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4) vorzunehmen, der mit 10 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) zu bestätigen ist. Der vom Beschwerdeführer mit Verweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juni 2003 (I 344/02) geltend gemachte höhere Abzug von 20 % ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Der vorhandenen psychischen Beeinträchtigung wurde mit der Anerkennung einer auf 70 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits gehörig Rechnung getragen. Als zusätzliche leidensbedingte Einschränkung fällt einzig ins Gewicht, dass repetitive oder schwere Hebebelastungen über einer bestimmten Gewichtslimite, sowie Zwangspositionen und Überkopfarbeiten zu vermeiden sind. Dass der Versicherte somatisch bedingt nur noch körperlich leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten wahrnehmen kann, wie vorgetragen wird, ist nicht aktenkundig. Wegen der Ausländereigenschaft ist kein Abzug zu gewähren, da der Versicherte die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Männer-Bruttolohn sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2000, S. 47 Tabelle TA 12, Anforderungsniveau 4; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; Urteil P. vom 27. Februar 2003 Erw. 5.2.2, I 107/02). Unter Berücksichtigung aller Umstände besteht mithin keinen Anlass, letztinstanzlich in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
5.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rémy Wyssman für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.