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I 711/00 ΓÇó Disability pension denied; later deterioration not examined
I 711/00Bundesgericht14.08.2001Dismissed
K. appealed to the Federal Insurance Court against the Basel-Stadt IV office’s refusal of a disability pension, confirmed by the cantonal review commission. The federal court held that the lower court had correctly found him fully capable of medium-heavy work and thus not disabled to a pension-relevant degree. It declined to examine alleged later health deterioration because only facts up to the administrative decision of 18 November 1999 were relevant; a new application to the administration remained possible. The appeal was dismissed in summary proceedings and no court costs were imposed.
Art. 36a OG; Art. 87 IVV; review of disability pension refusal: the federal court examines only the facts existing up to the challenged administrative decision. Subsequent deterioration of health is not to be considered in the appeal proceedings but may justify a new administrative request. Where the appeal is manifestly unfounded, the court may dispose of it summarily by reference to the cantonal reasoning (consid. 1-3).
[AZA 0]
I 711/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Batz
Urteil vom 14. August 2001
in Sachen
K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch den Sozialdienst X.________,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
Mit Verfügung vom 18. November 1999 wies die IV-Stelle Basel-Stadt ein Begehren des 1950 geborenen K.________ um Gewährung einer Invalidenrente ab, weil er bei einer mittelschweren beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und damit bei zumutbarer Verwertung der ihm offen stehenden Verdienstmöglichkeiten keine rentenbegründende Invalidität vorliege.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt abgewiesen (Entscheid vom 7. September 2000).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente dem Sinne nach erneuern. - Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 18. November 1999 zu Recht verneint worden ist.
Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern. Es wird auf die eingehenden Erwägungen des kantonalen Entscheides verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
2.- Da nach der Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung auf die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (18. November 1999) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gesundheitszustand - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt - in der Zwischenzeit eine Verschlechterung erfahren hat und wie es sich (nach den geltend gemachten neuerlichen medizinischen Problemen) mit der derzeitigen Situation verhält. Es steht dem Beschwerdeführer aber frei, sich nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV allenfalls erneut an die Verwaltung zu wenden.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: