New invalidity pension application dismissed; no significant change in disability

I 680/06Bundesgericht20.04.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the refusal of a new invalidity pension application. The Federal Court confirmed the cantonal court’s view that, despite some deterioration, the evidence still showed full work capacity in adapted work and an invalidity degree of only 28%, so no material change and no pension entitlement existed. The court also rejected the request for further psychiatric or MEDAS evidence, holding that the lower court properly exercised anticipatory evaluation of evidence. The administrative appeal was dismissed and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; renewed invalidity pension application after a final refusal requires a material change in the degree of invalidity. The comparison must be made between the facts at the time of the last final pension-refusing decision and those at the time of the new decision on the application. If the insured remains fully capable of work in adapted activities and the earnings comparison yields an invalidity degree below the statutory threshold, the pension claim fails. Anticipatory assessment of evidence is permissible where further medical clarification is not expected to produce decisive new findings and the existing evidence is sufficient (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
I 680/06

Urteil vom 20. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
C.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006.

Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene C.________ bezog ab Dezember 1986 eine ganze und ab April 1987 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Zudem richtete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Unfallfolgen ab 1. Mai 1990 eine UVG-Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % aus. Gestützt auf einen Vergleich erhöhte die SUVA den Grad der der Rente zugrunde liegenden Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juli 1991 auf 25 % und sie sprach dem Versicherten überdies eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit Verfügung vom 11. August 1999 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine weitere Berechtigung auf eine IV-Rente, da der Invaliditätsgrad nurmehr 12 % betrage. Im März 2004 meldete sich C.________ über seinen Krankentaggeldversicherer unter Hinweis auf eine seit 11. August 2003 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit erneut für eine Rente der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gelangte gestützt auf eine materielle Prüfung der Neuanmeldung zum Ergebnis, dass der Invaliditätsgrad lediglich 22 % betrage und somit kein Rentenanspruch bestehe (Verfügung vom 21. September 2005 und Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005).
B.
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei eine MEDAS-Abklärung anzuordnen und gestützt auf diese zu entscheiden.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 noch nicht hängig war, sind hingegen die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG anwendbar (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Geprüft wird daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006, in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung).
2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt. Es betrifft dies nebst den Bestimmungen und Grundsätzen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs und über die Invaliditätsbemessung namentlich auch die Regeln, welche bei einer von der Verwaltung materiell geprüften Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs zu beachten sind. Danach wird bei der Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a S. 198 mit Hinweis; vgl. auch BGE I 465/05 vom 6. November 2006 und BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit der auf die Neuanmeldung hin ergangenen Verfügung resp. des auf deren Anfechtung hin erlassenen Einspracheentscheides (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 mit Hinweis und 71 E. 3.1 S. 73 ff. mit Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, es sei zwar von einer gesundheitlichen Verschlechterung im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der rentenverneinenden Verfügung vom 11. August 1999 und dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 auszugehen. Aus somatischer Sicht bestehe aber gemäss den überzeugenden Berichten des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. April 2004, des SUVA-Kreisarztes vom 17. September 2003 und des Prof. Dr. med. Z.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 18. Dezember 2003 immer noch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne repetitives Heben schwerer Lasten, vorwiegend sitzend, ohne vermehrtes Gehen und Stehen, ohne Besteigen von Treppen und Leitern, ohne repetitives Heben schwerer Lasten und mit nur gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 20 kg). Und in psychischer Hinsicht sei das Leistungsvermögen gemäss dem schlüssigen Gutachten des lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juli 2005 nicht eingeschränkt.
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat ausgeführt, weshalb es die erwähnten medizinischen Berichte für verlässlicher hält als die vom Versicherten letztinstanzlich erneut angerufenen ärztlichen, namentlich auch hausärztlichen Stellungnahmen, soweit diese überhaupt abweichende Aussagen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit enthalten. Geltend gemacht wird weiter, die medizinischen Berichte, auf welche die Vorinstanz abstelle, stützten sich auf zu wenig sorgfältige Abklärungen und seien ohne hinreichende fachliche Kompetenz sowie in voreingenommener Weise verfasst worden. Dieses Vorbringen findet, soweit es nicht ohnehin als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen zu betrachten ist, in den Akten keine Bestätigung und vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.

Im Weiteren trifft zwar zu, dass das kantonale Gericht in der Sache entschieden hat, ohne dem Antrag des Versicherten zu folgen, wonach ein ausführlicher Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen sei. Die Vorinstanz hat indessen den bei den Akten befindlichen Kurzbericht dieses Arztes vom 27. April 2004 gewürdigt und in nicht zu beanstandender Weise für nicht beweiskräftig erachtet. Es hat überdies erwogen, dass von weiteren Beweismitteln keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Diese Betrachtungsweise ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Es folgt daraus zum einen, dass von der eventualiter beantragten Einholung eines MEDAS-Gutachtens abzusehen ist. Was sodann im Besonderen die beanstandete Nichteinholung eines ausführlichen Berichtes des Dr. med. B.________ betrifft, ist festzuhalten, dass dieser Arzt selber im Kurzbericht vom 27. April 2004 dringend eine Reevaluation innert 4 Monaten empfohlen hat. Die IV-Stelle folgte dieser Empfehlung, indem sie die psychiatrische Begutachtung bei lic. phil. H.________ und Dr. med. E.________ veranlasste. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung davon absah, einen ausführlichen Bericht des Dr. med. B.________ einzuverlangen, kann darin weder eine (materiell) qualifiziert unrichtige oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gesehen werden (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, I 573/03). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.3 Nachdem der kantonale Entscheid gefällt war, legte der Versicherte einen neuen Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. Juli 2006 auf. Dieses neue Beweismittel könnte nur dann als zulässig betrachtet werden, wenn es von der Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhoben werden müssen und sein Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellte (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99, 120 V 481 E. 1b S. 485 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 166 E. 2.1 S. 171). Das trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. Juli 2006 entspricht im Übrigen weitgehend einer früheren Stellungnahme desselben Arztes, welche das kantonale Gericht in die Beweiswürdigung einbezogen hat.
4.
Ausgehend von der gegebenen vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich vorgenommen. Das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung im Jahr 2004 mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte es auf Fr. 67'645.- fest. Dabei liess es Aspekte, welche allenfalls auch ein niedrigeres Valideneinkommen zu begründen vermocht hätten, zu Gunsten des Versicherten ausser Acht, da es sie im Ergebnis für nicht relevant betrachtete. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im Jahr 2004 zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmte die Vorinstanz anhand von Tabellenlöhnen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (anstelle des von der IV-Stelle vorgenommenen Abzuges von 10 %). Die Gegenüberstellung des resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 48'669.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'645.- ergibt eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, welche mit 28 % unter dem für eine Invalidenrente mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) liegt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtliche Würdigung sind unbestritten und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die darauf gestützte Feststellung des kantonalen Gerichts, es sei demzufolge keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und ein Rentenanspruch zu verneinen, ist bundesrechtsmässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unbegründet.
5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Schlagwörter

invalidity insurancerenewed applicationinvalidity degreeearnings comparisonwork capacityanticipatory evidencemedical assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the new application showed a significant change in disability entitling the insured to an invalidity pension

Extrahierter Entscheid

No significant change in disability was proven; the pension refusal remained justified.

Extrahierte Begründung

In a renewed application after a final refusal, a material change in the degree of invalidity is required. Based on the medical evidence, the insured remained fully able to work in adapted activities, and the earnings comparison resulted in only 28% invalidity, below the 40% threshold.

Kernrechtsfrage

Whether additional psychiatric or MEDAS evidence had to be obtained

Extrahierter Entscheid

No further evidence was required.

Extrahierte Begründung

The lower court’s anticipatory assessment of evidence was not arbitrary. The available psychiatric and medical reports were sufficient, and the requested additional report or MEDAS expertise was not expected to yield decisive new findings.

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