Mixed-method disability assessment required for part-time worker

I 66/00Bundesgericht28.11.2000Partially Granted

Zusammenfassung

The claimant, a part-time packer with chronic back pain, challenged the refusal of an invalidity pension. The cantonal court and the IV office had assessed only her ability to work as a packer and had not examined her household capacity. The Federal Insurance Court held that, for a partially employed insured person who also performs household duties, the mixed method applies and the impairment in both spheres must be assessed. It therefore annulled the cantonal decision and the administrative refusal, remitted the matter to the IV office for a household inquiry and a new pension decision, waived court costs, and awarded party compensation to the claimant.

Regest

Art. 28 Abs. 1–3 IVG; Art. 27 Abs. 1–2 and Art. 27bis Abs. 1 IVV: Invalidity assessment of a part-time insured person who also performs household duties; requirement of the mixed method. If the insured person is only partly gainfully employed and otherwise active in the household, disability must be determined separately for the gainful and domestic spheres and combined according to the respective shares. A pension denial is unlawful if the administration confines itself to the employment capacity and omits the necessary inquiry into the household impairment. Where the medical findings indicate restrictions relevant to domestic tasks, the authority must order an on-site household assessment and then reassess the degree of invalidity and pension entitlement (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
I 66/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 28. November 2000

in Sachen
R.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Untermüli 6, Zug,

gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

A.- Die 1942 geborene, verheiratete R.________ arbeitete seit 1986 in einem Teilzeitpensum (4,5-5 Stunden im Tag) als Packerin in der Fabrik X.________ AG. Am 3. September 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf eine Auskunft der Arbeitgeberfirma (vom 16. Januar 1998) und ein Gutachten der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 9. Dezember 1998 gelangte die IV-Stelle Zug zum Schluss, dass R.________ die bisher ausgeübte Tätigkeit mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand weiterhin in gleichem Umfang verrichten könnte. Dementsprechend lehnte sie das Rentengesuch am 26. Juli 1999 mangels behinderungsbedingter Erwerbseinbusse verfügungsweise ab.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 30. November 1999).

C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; zusätzlich sei die Sache zur Abklärung der Frage, ob Anspruch auf eine Härtefallrente bestehe, an die Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei die Angelegenheit zur Bemessung des Invaliditätsgrades und zur Rentenfestsetzung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV).
Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).

2.- Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Invaliditätsbemessung einzig die Erwerbstätigkeit berücksichtigt und gestützt darauf, dass der Beschwerdeführerin laut Gutachten der Klinik Y.________ vom 9. Dezember 1998 die Arbeit als Packerin im bisherigen Umfang von 50 % zumutbar ist, einen Rentenanspruch verneint. Zur Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt, auf den die Hälfte der Arbeitszeit der Versicherten entfällt, wurden keinerlei Abklärungen getroffen.
Diese Vorgehensweise hält vor dem Gesetz nicht Stand.
Da aufgrund der Expertise der Klinik Y.________ aus orthopädischer Sicht für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten als Packerin hälftige Arbeitsunfähigkeit besteht, die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Lasten heben oder tragen sowie Arbeiten in der Höhe und am Boden vermeiden sollte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auch im häuslichen Aufgabenbereich aus gesundheitlichen Gründen nicht voll einsatzfähig ist. Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, die Beeinträchtigung der Versicherten bei der Arbeit im Haushalt abzuklären. Da sie dies unterlassen hat, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie das Versäumte nachhole. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle wird sie den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bemessen und über den Rentenanspruch neu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug vom 30. November 1999 und die Verwaltungsverfügung
vom 26. Juli 1999 aufgehoben, und die
Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle Zug hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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