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I 659/05 ΓÇó Need for further psychiatric examination in disability insurance appeal
I 659/05Bundesgericht06.03.2006Dismissed
The claimant challenged the cantonal judgment confirming a half hardship disability pension and requested an interdisciplinary assessment. The Federal Insurance Court held that, for the period reviewable in the appeal, the file did not contain enough evidence of a psychologically caused reduction in work capacity to require additional psychiatric inquiries. Later medical observations occurred after the temporal cutoff of judicial review and could only be pursued in new administrative proceedings. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.
Art. 6 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG; further medical investigation in disability cases. A court may dispense with additional psychiatric expert evidence if the existing records, assessed as a whole, do not provide sufficient indications of a legally relevant limitation of working capacity for the period subject to review. Medical reports submitted only after the temporal limit of judicial scrutiny are not to be considered for that period; any subsequent deterioration must be asserted in fresh administrative proceedings. The probative value of medical documents remains a matter of overall appraisal of the file (consid. 2).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 659/05
Urteil vom 6. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, Dufourstrasse 147, 8034 Zürich,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 18. August 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. März 2004 sprach die IV-Stelle Luzern A.________ (geb. 1958) eine halbe Härtefallrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2004 zu. Auf Einsprache hin gewährte die IV-Stelle ihm die halbe Härtefallrente mit Verfügung vom 12. Mai 2004 auch für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. März 2004. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. August 2005 ab.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen und hernach erneut über den Rentenanspruch zu verfügen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 2 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG und altArt. 28 Abs.1 und Abs. 1bis IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. auch altArt. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 353 Erw. 3a) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 76 Erw. 3b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt in psychischer Hinsicht weiterer Untersuchungen bedarf.
2.1 Im Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (Befas) vom 27. Juni 2003 wird die Diagnose einer depressiven Entwicklung eines früher hart arbeitenden und athletischen Mannes genannt. Diese Diagnose beruht auf einem Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. Mai 2002. Nähere Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund der psychischen Leiden finden sich nicht in den Akten, und spezielle Abklärungen auf diesem Gebiet wurden nicht durchgeführt. In Kenntnis der gesamten medizinischen Gegebenheiten hat die Befas auf eine Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von 80% geschlossen, was Anspruch auf die erwähnten Rentenleistungen ergab.
2.2 Hausarzt Dr. med. G.________, FMH für Innere Medizin, nennt im Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2004 eine depressive Entwicklung seit Juni 2004. Diese habe sich jedoch unter Therapie bereits gebessert, weshalb keine keine zusätzliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Nach dem Gesagten sind bis Oktober 2004 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ersichtlich.
2.3 Der Beschwerdeführer reicht einen Bericht von Prof. Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Mai 2005 über eine Untersuchung vom 12. April 2005 ein. Darin wird neben nicht psychischen Diagnosen auch ein überwiegend wahrscheinliches pseudoneurasthenisches Syndrom nach ICD-10 F. 06.6 erwähnt. Es beständen jedoch keine Hinweise auf eine major depression. Prof. S.________ schlägt eine psychiatrische Standortbestimmung als Ausgangspunkt einer möglicherweise länger dauernden psychologischen Betreuung vor.
Der Bericht von Prof. Dr. S.________ datiert einige Monate nach dem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004, welcher gemäss der Rechtsprechung (BGE 129 V 169 Erw. 1) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Wenn der Beschwerdeführer meint, wegen der seelischen Probleme sei seit dem 15. Oktober 2004 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, steht es ihm frei, sich erneut an die Verwaltung zu wenden. Zu näheren Abklärungen über den Gesundheitszustand vor diesem Datum besteht jedoch kein Anlass.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: