[AZA]
I 658/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 29. Mai 2000
in Sachen
A.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt H.________,
gegen
IV-Stelle Glarus, Sandstrasse 29, Glarus, Beschwerde-
gegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
A.- Die 1953 geborene A.________ meldete sich am
26. April 1995 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende
Bauch- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer
und beruflicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle Glarus
mit Verfügung vom 21. November 1997 rückwirkend ab 1. Mai
1995 eine Viertelsrente zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 25. Mai
1999 ab.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen
Leistungen, namentlich eine ganze Rente, zu gewähren. Wei-
ter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
ersucht.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt
für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-
stimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Ren-
tenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemes-
sung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes
wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit
Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes
wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundes-
recht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132
OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern
als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheis-
sen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem er-
hobenen Rügen zu beschränken (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hin-
weisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40
Rz 114 und 116).
2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
ihren bisherigen Beruf als Spinnereimitarbeiterin aus ge-
sundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorin-
stanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Un-
terlagen, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital X.________ vom
27. Februar 1997, festgestellt, dass die Versicherte hinge-
gen in einer rückenadaptierten Verweisungstätigkeit, die
vorwiegend im Sitzen durchgeführt wird, aber gelegentliches
Stehen oder Umhergehen erlaubt, zu 60 % arbeitsfähig ist.
Was gegen die überzeugende Begründung vorgebracht wird, ist
unbehelflich.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des
prakt. Arztes B.________ vom 6. Mai 1997 stützt, ist zu
bemerken, dass sich dieser in erster Linie zu den hier
nicht interessierenden Einschränkungen im Haushalt äussert.
Die vom MEDAS-Gutachten erheblich abweichende Stellungnahme
des Hausarztes zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit wird
hingegen nicht begründet und ist daher nicht geeignet,
Zweifel an der schlüssigen Expertise aufkommen zu lassen.
Soweit sie sich auf den letztinstanzlich aufgelegten
Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Dezember 1998
beruft, ist zunächst festzustellen, dass dieser zur zumut-
baren Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthält. Weiter beur-
teilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht-
sprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügun-
gen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des
Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hin-
weis). Der genannte Bericht gibt allein den Zustand im
Herbst 1998 wieder und lässt insbesondere keine Rückschlüs-
se auf die im Verfügungszeitpunkt (21. November 1997) herr-
schende Situation zu. Er ist damit nicht geeignet, die Be-
urteilung im massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen.
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % möglich und zumutbar
ist.
3.- Die Vorinstanz hat das von der Versicherten ohne
Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) auf
Fr. 38'337.60 festgesetzt, indem sie den von der ehemaligen
Arbeitgeberin für das Jahr 1997 (telefonisch) angegebenen
Stundenlohn von Fr. 15.95 (zuzüglich Fr. -.70 Schichtzula-
ge) zuerst mit 41 (Wochenstunden) und dann mit 52 (Wochen)
multiziplierte und dazu die Gratifikation von 8 % zählte.
Damit blieb - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet
4.- Der Vollständigkeit halber ist kurz zu den im Zu-
sammenhang mit dem Invalideneinkommen erhobenen Rügen Stel-
lung zu nehmen.
Die Vorinstanz hat zur Festlegung des Invalideneinkom-
mens zu Recht sogenannte Tabellenlöhne beigezogen, hat doch
die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstä-
tigkeit aufgenommen (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Der
anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996
des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ausgangswert für
das Jahr 1997 (Fr. 42'781) blieb unbestritten. Ob dieser
Tabellenlohn deutlich über dem Lohn liegt, den die Be-
schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens für
die körperlich anstrengende Arbeit bezogen hat, was nach
der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zu
einer Reduktion führen kann (vgl. dazu RKUV 1993 Nr. U 168
S. 103 f. Erw. 5b; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), lässt sich
nicht prüfen, da die Höhe des Valideneinkommens noch nicht
feststeht (vgl. Erw. 3). Richtig ist weiter, dass der Ta-
bellenlohn auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum
von 60 % umzurechnen ist. Während das kantonale Gericht
davon in Zusammenzählung verschiedener Abzüge eine Kürzung
um 20,5 % vornahm, verlangt die Beschwerdeführerin einen
Abzug von insgesamt 54,75 %. Weder das eine noch das andere
vermag zu überzeugen.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil A. vom 9. Mai
2000, I 482/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn berei-
nigt und weiterentwickelt. Dabei hat es zunächst erkannt,
dass der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug, der
nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, den Zweck hat,
ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen
zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerb-
lichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rah-
men der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Die-
ser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in
Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des
Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Auf-
enthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades, den Vorzug.
Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch,
sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder meh-
rerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte
(Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwer-
ten kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet
es aber nicht als gerechtfertigt, für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzuneh-
men und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss
aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände von der Verwaltung im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei
hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug
vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie
bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Bei deren
Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermes-
sen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.
Letztlich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den
Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller
jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchs-
tens 25 % begrenzt.
Es wird nach dem Gesagten Aufgabe der IV-Stelle sein,
zu prüfen, ob Analtspunkte dafür bestehen, dass die Versi-
cherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale
ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
Bejahendenfalls wird sie den Abzug - der höchstens 25 %
betragen darf - nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
schätzen und kurz begründen, warum sie einen Abzug vom
Tabellenlohn gewährt.
5.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens ent-
sprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit
erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Glarus vom 25. Mai 1999 und die
Verfügung vom 21. November 1997 aufgehoben werden und
die Sache an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Glarus hat der Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-
richt eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (ein-
schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über
eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzli-
chen Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: