Validity of reconsideration restoring an invalidity insurance repayment order

I 639/01Bundesgericht01.04.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged an IV office reconsideration decision that had revoked a prior decision cancelling her invalidity pension and had reinstated the repayment claim of CHF 17,523 for 1996 benefits. The Federal Insurance Court held that the reconsideration decision had to be interpreted in light of its wording and reasoning under the good-faith principle, and that it validly restored the repayment claim. The court further found the reopening justified because the amount was not insignificant and the original pension award was clearly wrong due to intertemporal misapplication of the law. The administrative appeal was dismissed and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 9 BV; intertemporal application of Art. 6 Abs. 2 IVG; interpretation of administrative decisions under the good-faith principle. A dispositive part must be construed according to the meaning that the addressee could and had to attribute to it in good faith, taking the reasoning into account where the wording is unclear or incomplete. Reconsideration of an unlawful benefit award is admissible where correction is materially significant; no abstract monetary threshold exists, but trivial claims may be excluded for reasons of proportionality. In assessing clear incorrectness, the applicable law is the law in force when the legally relevant facts were realized; disregard of the legislature's silence on retroactivity generally constitutes a manifest error of law (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 639/01

Urteil vom 1. April 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien
R.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. September 2001)

Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene R.________ meldete sich am 1. April 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. August 1997 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine ganze einfache Invalidenrente nebst zwei ganzen Kinderrenten zu. Am 10. Oktober 1997 hob die IV-Stelle diese Verfügung wieder auf und verpflichtete R.________, die im Jahre 1996 ausgerichteten Rentenbetreffnisse von Fr. 17'523.-zurückzuerstatten. R.________ führte Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Am 3. Dezember 1997 hob die IV-Stelle die Rückerstattungsverfügung vom 10. Oktober 1997 wieder auf, widerrief aber mit Verfügung vom 18. März 1998 auch diese Aufhebungsverfügung (vom 3. Dezember 1997). R.________ führte auch gegen die Verfügung vom 18. März 1998 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung.

Mit Entscheid vom 20. Januar 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung vom 10. Oktober 1997 erhobene Beschwerde ab. Die Verfügung vom 18. März 1998 betrachtete es "als Rückzug des (in der Wiedererwägung vom 3. Dezember 1997 sinngemäss enthaltenen) Antrags der Beschwerdeführerin auf Gutheissung der Beschwerde", weshalb eine materielle Beurteilung der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde unterbleiben könne.
B.
In teilweiser Gutheissung der von R.________ dagegen geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2000 den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2000 auf, stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 10. November (recte: Oktober) 1997 gegenstandslos geworden ist und wies die Vorinstanz an, über die gegen die Verfügung vom 18. März 1998 erhobene Beschwerde zu entscheiden. Mit Entscheid vom 11. September 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
R.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 18. März 1998 beantragen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Wiedererwägungsverfügung sei unzulässig und ungültig, weil damit die Rückerstattungsverfügung vom 10. Oktober 1997 wieder in Kraft gesetzt worden sei, ohwohl diese durch die pendente lite erlassene Verfügung vom 3. Dezember 1997 gegenstandslos geworden sei. Es sei gar nicht möglich, einer "inexistenten" Verfügung wieder Rechtsgültigkeit zu verleihen. Wenn die IV-Stelle die Beschwerdeführerin wieder zur Rückerstattung der für das Jahr 1996 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 17'523.- hätte verpflichten wollen, hätte sie zu diesem Zweck eine neue Rückerstattungsverfügung erlassen müssen, was nicht geschehen sei.
1.1 Wird ein Rechtsverhältnis mittels Verfügung geregelt, so muss in der Verfügungsformel (Dispositiv) festgehalten werden, wozu der Adressat berechtigt oder verpflichtet ist. Ist das Dispositiv in sich unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, kann zum Zwecke der Auslegung die Verfügungsbegründung herangezogen werden (vgl. BGE 110 V 222). Der Vertrauensgrundsatz, wie er nunmehr in Art. 9 BV ausdrücklich als Grundrecht statuiert ist, gebietet dabei, der Verfügungsformel jenen Sinn beizulegen, den ihr der Verfügungsadressat auf Grund der Umstände, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegeben waren, in guten Treuen beilegen durfte und musste (BGE 100 V 157 Erw. 3a; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 129).
1.2 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 18. März 1998 ist klar und eindeutig. Damit wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verfügung vom 3. Dezember 1997 widerrufen und aufgehoben wurde. Unter vertrauensrechtlichen (Auslegungs-) Gesichtspunkten kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die IV-Stelle mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 18. März 1998, wonach die Rückerstattungsverfügung vom 10. Oktober 1997 "wieder ihre volle Rechtsgültigkeit" erlange, nicht die Rechtsverbindlichkeit dieser Verfügung, sondern die damit geregelte Rückerstattungsforderung im Auge hatte. Das ergibt sich eindeutig aus Erwägung 3 der Verfügungsbegründung, in welcher die IV-Stelle im Einzelnen darlegte, weshalb die Rückerstattungsforderung nicht verwirkt sei und nach wie vor bestehe. In diesem den materiellrechtlichen Bestand der Rückerstattungsforderung umfassenden Rechtssinn mussten auch die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter die Verfügung vom 18. März 1998 verstehen. Ihr auf den blossen Wortsinn von Dispositiv-Ziffer 2 reduziertes Verfügungsverständnis hält vor dem Vertrauensgrundsatz nicht stand.
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die materiellen Wiedererwägungsvoraussetzungen der erheblichen Bedeutung der Berichtigung und der zweifellosen Unrichtigkeit der aufgehobenen Verfügung vom 3. Dezember 1997.
2.1 Für die Erheblichkeit der Wiedererwägung einer zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung oder Beitragsfestsetzung lässt sich keine allgemein gültige betragliche Grenze festlegen. Massgebend sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 107 V 182 Erw. 2b, ZAK 1989 S. 518 Erw. 2c). Als unerheblich gilt die Berichtigung von unrichtigen Leistungs- oder Beitragsverfügungen aber nach der Rechtsprechung dann, wenn es um geringfügige Beträge geht, deren Rück- oder Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem hiefür erforderlichen Verwaltungs- und Prozessaufwand steht. Von einem geringfügigen Betrag ist das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa in BGE 107 V 182 Erw. 2b bei einer Summe von Fr. 265.20 oder in ZAK 1989 S. 518 Erw. 2c von Fr. 165.90 ausgegangen (weitere Beispiele in Erw. 5 des noch nicht in der Amtlichen Sammlung auszugsweise veröffentlichten Urteils D. vom 8. Oktober 2002, C 205/00). Bei einer Rentenrückforderung von rund Fr. 17'500.- kann davon aber keine Rede sein. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Erheblichkeit und Verhältnismässigkeit einer Rückerstattungsforderung nicht nach Massgabe der im konkreten Einzelfall gegebenen Interessenlage, sondern des gesamten Leistungsaufwandes "von vielen Millionen" des betreffenden Sozialversicherungszweiges zu beurteilen sei, ist sachfremd.
2.2 Das Fehlen der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung für das Jahr 1996 sieht die Beschwerdeführerin in der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (19. August 1997) in Kraft gewesenen Rechtsordnung begründet (Art. 6 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung).

Dabei wird die Tragweite des intertemporalrechtlichen Grundsatzes verkannt, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Die Übergangsbestimmungen zu den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderungen des IVG sehen für Art. 6 Abs. 2 nichts Abweichendes vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber gewollte (echte) Rückwirkung auszumachen. Übersieht oder missachtet die Verwaltung beim Erlass einer Verfügung wie vorliegend ein derartiges qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in intertemporalrechtlicher Hinsicht, so begeht sie regelmässig eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity insurancerepaymentreconsiderationgood faithintertemporal lawadministrative decision interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reconsideration decision of 18 March 1998 validly restored the repayment order of 10 October 1997.

Extrahierter Entscheid

The decision was validly understood as revoking the intervening order and restoring the repayment claim; the dispositive part had to be interpreted together with the reasoning and the good-faith principle.

Extrahierte Begründung

A decision must be interpreted according to what the addressee could in good faith understand from the wording and context. The reasoning showed that the authority intended to reinstate the substantive repayment claim, not merely the formal validity of the earlier order.

Kernrechtsfrage

Whether the prerequisites for reconsideration were met, in particular material significance and clear incorrectness of the withdrawn order.

Extrahierter Entscheid

Yes. A repayment claim of about CHF 17,523 was not insignificant, and the original pension award was clearly incorrect because the applicable intertemporal law had been misapplied.

Extrahierte Begründung

No fixed monetary threshold exists; insignificance only applies to trivial amounts. The relevant legal rules are those in force when the legally relevant facts were fulfilled. Ignoring the legislature's qualified silence on retroactivity leads to a clearly incorrect legal application.

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