Refusal to enter into a renewed disability benefit application

I 638/05Bundesgericht24.01.2006Dismissed

Zusammenfassung

The insured person challenged the Zurich IV office’s refusal to consider a new application for helplessness allowance after earlier refusals. She asked the Federal Insurance Court to award a severe-degree allowance and free legal assistance. The court held that she had not plausibly shown any worsening of her health condition; her application consisted only of unsubstantiated allegations. Accordingly, the IV office was not obliged to examine the claim on the merits and its non-entry decision was upheld. The complaint was dismissed as manifestly unfounded, no court costs were charged, and free legal assistance was refused because the appeal had no prospects of success.

Regest

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; renewed application after prior refusal of disability benefits: the administration enters into the matter only if the claimant plausibly alleges a relevant change in circumstances, in particular a deterioration of health. Mere party assertions without supporting evidence do not suffice. If no credible new facts are shown, the authority may dispose of the filing by non-entry without a substantive examination. A manifestly unfounded appeal also precludes free legal assistance for lack of prospects of success (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 638/05

Urteil vom 24. Januar 2006
II. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
L.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Juni 2005)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. September 2004 trat die IV-Stelle des Kantons Zürich auf ein Gesuch von L.________ (geb. 1948) um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht ein, nachdem sie diese Leistung bereits mit Verfügungen vom 7. Juni 2002, 13. September 2001 und 26. Mai 1999 abgelehnt hatte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Einspracheentscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zum Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung eines Gesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) richtig dargelegt. Die Vorinstanz hat ausserdem die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5, 125 V 195 Erw. 2 und 369 Erw. 2, 121 V 159 Erw. 2b) korrekt zitiert. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.

Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Das entsprechende Gesuch enthält lediglich Parteibehauptungen, die durch keinerlei Belege gestützt werden. Unter solchen Umständen war die Verwaltung nicht verpflichtet, das Gesuch materiell zu prüfen, sondern hat es richtigerweise mit einem Nichteintreten erledigt. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fall aus dem Kanton X.________ belegt keine konstante andere Praxis, zumal die näheren Umstände dieses Gesuchs nicht dokumentiert sind. Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts weiteres beizufügen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Vereinigung der Privatkliniken der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurancedisability allowancenon-entry decisionnew applicationchange of circumstanceshealth deteriorationlegal aidprospects of success