IV pension dispute: only a quarter pension upheld

I 59/00Bundesgericht09.11.2000Dismissed

Zusammenfassung

The insured person appealed against a Luzern IV decision that had granted only a quarter disability pension from 1 April 1996. He sought a half pension for 1998 and 1999 and, in substance, a hardship pension for 1999. The Federal Insurance Court held that the hardship-pension request was inadmissible because no administrative decision had been issued on it. As to the pension entitlement up to the date of the administrative decision, the court found no error in the cantonal judgment and confirmed that only a quarter pension was warranted. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were levied.

Regest

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; Art. 36a OG; appellate review of disability pension entitlement and object of dispute. The scope of judicial review is confined to the administrative decision under challenge; claims not covered by an appealable administrative ruling are inadmissible for lack of a subject matter of dispute. For the assessment of disability pension entitlement, the decisive facts are those existing at the time of the administrative decision. Where the cantonal court has correctly evaluated the medical evidence and applied the statutory criteria, the federal appeal is dismissed as manifestly unfounded in the summary procedure of Art. 36a OG.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 59/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 9. November 2000

in Sachen
B.________, 1968, Beschwerdeführer,

gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

Mit Verfügung vom 19. Februar 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1968 geborenen B.________ mit Wirkung ab 1. April 1996 eine Viertelsrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Januar 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ sinngemäss, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 19. Februar 1998 sei ihm für die Jahre 1998 und 1999 eine halbe Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 1998 zu Recht lediglich eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 1996 zugesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Härtefallrente für das Jahr 1999 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da die IV-Stelle hierüber nicht verfügt hat, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Im Übrigen bezieht sich die vorinstanzlich bestätigte Verfügung auf die gesundheitliche Situation, wie sie sich bis im Februar 1998 präsentiert hat. Für die gerichtliche Beurteilung sind daher ebenfalls die tatsächlichen Verhältnisse bei Verfügungserlass massgebend (BGE 121 V 336 Erw. 1b mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz hat nach Wiedergabe der massgeblichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) dargetan, weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit bis zum Verfügungserlass (19. Februar 1998) lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werden kann. Dabei hat sie sich insbesondere mit den einzelnen Arztberichten auseinandergesetzt und auch den Anspruch auf eine Härtefallrente geprüft.
Auf die zutreffende Begründung kann verwiesen werden, da in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - die sich in weiten Teilen auf den Zeitraum nach Februar 1998 bezieht - nichts Entscheidwesentliches vorgebracht wird, das der Vorinstanz verschlossen geblieben war. Soweit der Versicherte behauptet, das kantonale Gericht habe für das Jahr 1998 keine Härtefallberechnung vorgenommen, steht dies im offenkundigen Widerspruch zur Erw. 4e des angefochtenen Entscheides.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 9. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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