IV entitlement for cataract surgery depends on binocular vision need

I 537/02Bundesgericht30.09.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the Federal Social Insurance Office's appeal against a Bern cantonal judgment that had set aside the IV office's refusal to cover cataract surgery and had remitted the matter for further investigation. The court held that, in a cataract case with one eye affected, IV coverage depends on whether the insured's most visually demanding actual work task requires binocular vision. Because the file did not sufficiently establish the concrete duties of the insured warehouse worker, the cantonal court correctly ordered further vocational clarification and an ophthalmologic opinion. No court costs were charged, and Helsana received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG; Übernahme einer Kataraktoperation als medizinische Eingliederungsmassnahme bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges: Massgebend ist, ob die visuell anspruchsvollste konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten aus augenärztlicher Sicht Binokularsehen erfordert. Fehlt es an hinreichender Abklärung des tatsächlichen Tätigkeitsspektrums, ist die Sache zur weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Beurteilung hat auf einer detaillierten Ermittlung der Arbeitsaufgaben und auf einer fachärztlichen, die Aktenlage und die konkreten Beschwerden berücksichtigenden Stellungnahme zu beruhen (consid. 3.1-3.4).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 537/02

Urteil vom 30. September 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,

betreffend D.________, 1954

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 3. Juli 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, ohne Berufsausbildung in der Spedition der Firma E.________ AG in X.________ arbeitende D.________ litt unter grauem Star am rechten Auge. Am 27. Februar 2001 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese lehnte mit Verfügung vom 2. August 2001 die Übernahme der Staroperation am rechten Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme ab, weil der Versicherte über ein normalsichtiges Auge verfüge und für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der HELSANA Versicherungen AG (nachfolgend: HELSANA; obligatorische Krankenpflegeversicherung des D.________) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Juli 2002 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Insbesondere verpflichtete das kantonale Gericht die Verwaltung zur genauen Abklärung des konkreten Tätigkeitsspektrums des Versicherten sowie zur Einholung einer augenärztlichen Stellungnahme betreffend die Frage der Notwendigkeit des Binokularsehens.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während die HELSANA und sinngemäss auch D.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, trägt die IV-Stelle auf Gutheissung derselben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen.
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 2. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Fest steht, dass bei D.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2. August 2001) in seinem 47. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 6. März 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b).
3.
Während das kantonale Gericht unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung die Sache zur weiteren erwerblichen Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies, beantragt das BSV, auf zusätzliche Abklärungen sei zu verzichten, weil der Versicherte für seine Arbeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei und auch der Blendeffekt keine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Aus medizinischer Sicht habe die Indikation zur Durchführung der Kataraktoperation zweifellos bestanden.

Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung (vgl. AHI 2000 S. 294) zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.
3.2 Vorliegend ist gestützt auf den Bericht des Augenarztes Dr. med. S.________ vom 28. März 2001 mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass D.________ nur an seinem rechten Auge durch den grauen Star in der Sehfähigkeit beeinträchtigt ist. Mit heutigem Datum hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil R. (I 694/01) entschieden, dass die Präzisierungen zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge bei (nach Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge gemäss Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02; vgl. Erw. 3.1 hievor) sinngemäss auch auf diejenigen Fälle anwendbar sind, in welchen nur ein Auge vom grauen Star betroffen und fraglich ist, ob die versicherte Person dadurch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG invalid geworden oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist.
3.3 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten der als Lagerist in der Spedition der Firma E.________ AG arbeitende D.________ zu verrichten hat. Obwohl er selber mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2002 geltend macht, während acht Stunden täglich am Fliessband elektronische Artikel "sehr feiner Art" in vorgegebener Geschwindigkeit kontrollieren und gezielt herausgreifen können zu müssen, ist unklar, wie gross die betreffenden elektronischen Teile sind und in welcher minimalen Geschwindigkeit er diese Arbeit bewältigen muss. Seine Stellungnahme im Vorbescheidsverfahren der IV-Stelle lässt zudem darauf schliessen, dass er auch andere Arbeiten wie z.B. Hubstapler-Fahren ausführen kann bzw. muss. Die Verwaltung wird in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung des Arbeitgebers - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten abklären.
3.4 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des D.________ ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten.
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung zu Recht aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Die Verwaltung wird dabei gemäss den Erwägungen Ziffer 3.2 bis 3.4 vorgehen.
4.
Den Krankenkassen ist gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu verwehren (SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3), weshalb der formell obsiegenden HELSANA keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Bern und der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt.

Luzern, 30. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity insurancecataract surgerybinocular visionvocational clarificationmedical integration measuresremandparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV had to cover the cataract operation as a medical integration measure.

Extrahierter Entscheid

The operation can qualify only if the insured's visually most demanding work task requires binocular vision; the existing file did not yet permit a definitive answer.

Extrahierte Begründung

The file did not establish the concrete work tasks with the required probability. The lower court correctly demanded a precise job-description inquiry and an ophthalmologic assessment of binocular-vision necessity and glare effects.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court was right to remit the case for further factual investigation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The return for further vocational and medical clarification was justified.

Extrahierte Begründung

Because the specific occupational tasks and the need for binocular vision were insufficiently clarified, the administration had to gather a duty sheet/employer statement and then obtain an expert ophthalmologic opinion.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No. Health insurers are not entitled to party compensation in this constellation.

Extrahierte Begründung

Under the cited procedural rules, party compensation is denied to health insurers even if they formally prevail.

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