[AZA]
I 525/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 9. Mai 2000
in Sachen
P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprech und Notar S.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
In Erwägung,
dass sich P.________ am 11./12. Februar 1998 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn, nach Abklä-
rungen u.a. in medizinischer Hinsicht, das Gesuch mit Ver-
fügung vom 23. September 1998 ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom
30. Juni 1999 abwies,
dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen
lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungs-
verfügung, an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter
sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,
dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Bericht des
Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für physika-
lische Medizin und Rehabilitation) vom 13. Juli 1999 mit-
samt erläuterndem Schreiben vom 23. August 1999 beiliegt,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Spital-
bericht vom 13. Juli 1999 der IV-Stelle am 27. Juli 1999
ein Wiedererwägungsgesuch einreichte,
dass sich die IV-Stelle in dem Sinne vernehmen lässt,
sie habe der Versicherten gemäss Mitteilung vom 1. Oktober
1999 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-
tons Solothurn vom 30. Juni 1999 und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. September 1998
aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückge-
wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwer-
deführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- zu bezahlen.
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird
über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanz-
lichen Prozesses, entscheiden.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: