IV coverage for second cataract surgery and need for binocularity

I 508/02Bundesgericht30.09.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the Federal Office for Social Insurance's administrative-law appeal against a Bern cantonal judgment that had annulled the IV decision and remanded the case. The dispute concerned whether a second cataract operation on the insured radiologist’s right eye had to be covered as an IV medical measure. The court held that coverage depends on a detailed clarification of the insured person's actual occupational duties and, for the visually most demanding task, an ophthalmologic assessment of the need for binocular vision and of glare effects. Because the file did not yet permit such findings, the remand order was upheld. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG; second-eye cataract surgery as a medical integration measure; necessity of binocular vision. A cataract operation on the second eye is to be borne by invalidity insurance only if, after a detailed clarification of the insured person's actual occupational activities, the visually most demanding task in the profession requires binocular vision from an ophthalmologic perspective. If special medical minimum visual requirements are expressly prescribed for a profession, those threshold values are decisive. Where the file does not establish the concrete task profile with the requisite degree of probability, the administration must first clarify the occupational activities and then obtain a comprehensive specialist opinion; the assessment must address possible adaptation to monocular vision and glare effects, and when performed postoperatively it must be based prognostically on the preoperative situation (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 508/02

Urteil vom 30. September 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,

betreffend G.________, 1942

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 17. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene, als radiologischer Facharzt im Spital T.________ in X.________ arbeitende G.________ litt unter beidseitigem grauem Star. Am 5. Oktober 2001 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese übernahm die Staroperation am linken Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügung vom 13. Dezember 2001), lehnte jedoch mit Verfügung vom 5. Februar 2002 eine Leistungspflicht hinsichtlich desselben Eingriffs am rechten Auge ab, weil der Versicherte für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der HELSANA Versicherungen AG (nachfolgend: HELSANA; obligatorische Krankenpflegeversicherung des G.________) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Juni 2002 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Insbesondere verpflichtete das kantonale Gericht die Verwaltung zur genauen Abklärung des konkreten Tätigkeitsspektrums des Versicherten sowie zur Einholung einer augenärztlichen Stellungnahme betreffend die Frage der Notwendigkeit des Binokularsehens.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während die HELSANA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, trägt die IV-Stelle auf Gutheissung derselben. G.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen.
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 5. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Fest steht, dass bei G.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Februar 2002) in seinem 60. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation im November 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b).
3.
Während das kantonale Gericht unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung die Sache zur weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies, beantragt das BSV im Wesentlichen, auf zusätzliche Abklärungen sei zu verzichten, weil der Versicherte für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei und auch der Blendeffekt keine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe.

Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung (vgl. AHI 2000 S. 294) zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.
3.2 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten der als radiologischer Facharzt ausgebildete G.________ im Rahmen seiner Anstellung im Spital T.________ in X.________ zu verrichten hat. Die Verwaltung wird in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung des Arbeitgebers - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten abklären.
3.3 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des Beschwerdegegners ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten.
3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung zu Recht aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Die Verwaltung wird dabei gemäss den Erwägungen Ziffer 3.2 und 3.3 vorgehen.
4.
Den Krankenkassen ist gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu verwehren (SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3), weshalb der formell obsiegenden HELSANA keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der IV-Stelle Bern zugestellt.

Luzern, 30. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity insurancecataract surgerybinocular visionmedical integration measurevocational clarificationophthalmologic reportparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV had to cover the second-eye cataract operation as a medical integration measure.

Extrahierter Entscheid

Coverage could only be granted if, after detailed clarification of the insured person's job, binocularity was medically necessary for the most visually demanding task.

Extrahierte Begründung

For a second-eye cataract operation with preserved vision in the other eye, the decisive question is whether the defect materially impairs the ability to work without the operation; the file did not yet allow that question to be answered with sufficient certainty.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court correctly remanded the case for further vocational and medical clarification.

Extrahierter Entscheid

Yes. The administration had to determine the concrete work profile and then obtain an ophthalmologic opinion on binocularity and glare effects.

Extrahierte Begründung

The record did not establish the insured person's specific tasks with the required probability. The expert opinion must be comprehensive and assess the preoperative situation prognostically.

Kernrechtsfrage

Whether costs or party compensation were due in favor of the insurer.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded and no court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Health insurers are not entitled to party compensation under the cited procedural rules; the appeal was dismissed.

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