Revision of disability pension after health improvement

I_504/06Bundesgericht25.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the reduction of her disability pension from a full to a half pension from 1 April 2004. She argued that her health had not improved and alleged violations of the right to be heard, seeking continued full benefits and compensation. The Federal Supreme Court held that the earlier full pension had been based essentially on a temporary substance-abuse situation and that no relevant worsening justified continued full disability. The appeal was dismissed. Legal aid was granted, no court costs were imposed, and counsel received CHF 2,500 from the court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV; revision of an ongoing disability pension on account of changed health status or earning capacity; a prior pension increase granted for a temporary, non-disabling reason may be revised once that basis has fallen away. Substance dependence as such is not invalidating. Where the relevant medical evidence does not show a material worsening of the invalidating condition as of the decisive date, a reduction of the pension is permissible. A possible hearing defect is cured if the facts and law are fully reviewable on appeal and the omitted procedural irregularities are not outcome-determinative (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
I 504/06

Urteil vom 25. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
L.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kessler, Pilatusstrasse 18, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. April 2006.

Sachverhalt:
A.
L.________, geboren 1969, litt gemäss Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 1999 unter einer chronischen Kopfschmerz-Symptomatik mit Schmerzmittelmissbrauch und mässig ausgeprägtem depressiven Zustandsbild. Laut dem Bericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 15. März 2002 bestand seit August 2001 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und seit mehreren Jahren ein Stilnox- und Tramal-Abhängigkeitssyndrom und migräneartige Kopfschmerzen. Die IV-Stelle Luzern sprach L.________ mit Verfügungen vom 26. September 2000 und 4. September 2002 ab 1. Juni 1997 bis 31. Juli 1999 eine ganze, ab 1. August 1999 eine halbe und ab 1. November 2001 erneut eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen eines im Februar 2003 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens kam die IV-Stelle zum Schluss, es gehe der Versicherten gesundheitlich besser. Am 26. Februar 2004 verfügte sie die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab April 2004. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. April 2006 ab.
C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Entscheides ab 1. April 2004 weiter eine ganze Invalidenrente auszurichten; die Verwaltung sei zu verpflichten, für das Einsprache- sowie das vor- und letztinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen; zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Da die Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich schon anhängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG.
3.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; altArt. 4 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; altArt. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003]) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 105 V 156 E. 1 S. 158) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f. mit Hinweisen). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Grundsätze über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]).
4.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. April 2004.
4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren und der Entscheidsbegründung, da sich die Verwaltung nicht (resp. nicht ausreichend) mit ihren Vorbringen bezüglich des sich verschlechternden Gesundheitszustandes auseinandergesetzt habe. Dazu hat die Vorinstanz bereits zu Recht befunden, dass, selbst wenn im Vorgehen der Verwaltung eine Gehörsverletzung zu sehen wäre, diese geheilt werden konnte, da im kantonalen Verfahren der Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfbar war. Auch der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. Ziff. 9 - 11 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde), die gewisse gerügte Mängel des Verwaltungsverfahrens nicht beachtet habe, dringt nicht durch. Die Begründungspflicht ist zwar wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen; Georg Müller, in Kommentar aBV, Art. 4 Rz 112 ff. mit Hinweisen). Die beanstandeten Sachverhalte (einzelne Schreiben an den Rechtsvertreter waren falsch adressiert; ein Gespräch in der Eingliederungs- und Abklärungsstelle IGA Werkräume über den Fortgang der Abklärung soll dem Rechtsvertreter nicht angekündigt worden sein; einzelne Kontaktnahmen der Verwaltung mit der Beschwerdeführerin sollen in den Akten nicht ausreichend dokumentiert sein) haben jedoch ganz offensichtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung, weshalb der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie sich in den Erwägungen ihres Entscheides damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.
5.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, Verwaltung und Vorinstanz seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Invaliditätsgrad im relevanten Zeitraum erheblich geändert habe.
5.1 Im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nicht mehr unter Depressivität und sie habe den Opioid- und Hypnotikum-Abusus sistiert. Die Arbeitsfähigkeit betrage nunmehr wieder 50 %, der Invaliditätsgrad 53 %, was nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gebe.
Es trifft zwar zu, dass keine Änderung der Diagnose gegenüber der Zusprache der ganzen Rente eingetreten ist. Indessen ist zu beachten: Die Verfügung vom 4. September 2002, worin ab 1. November 2001 eine ganze Rente zugesprochen wurde, stützt sich auf den Bericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 15. März 2002. Dort wird eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. August 2001 bis 1. März 2002 und dann von 70-80 % angegeben, begründet einzig mit der Suchtproblematik, die indessen als solche nicht invalidisierend ist (AHI 1996 S. 301 E. 2a; BGE 102 V 165). Zudem wurde festgehalten, dass eine Besserung möglich wäre, wenn sich die Versicherte für eine Suchtbehandlung entscheiden könnte.
5.2 Gestützt auf diese Beurteilung wäre es zweifellos unrichtig gewesen (und hätte einen Wiedererwägungsgrund gesetzt, vgl. Art 53 Abs. 2 ATSG), wenn die Verwaltung ohne Weiteres eine ganze Rente zugesprochen hätte. Effektiv hat das die Beschwerdegegnerin auch nicht getan: Sie hat in der Verfügung vom 4. September 2002, worin sie die ganze Rente zusprach, klar gesagt, dass eine Entzugsbehandlung innert sechs Monaten erwartet wird, ansonsten eine Reduktion der Rentenleistung geprüft werde. Grund für die Erhöhung der Rente von einer halben auf die ganze war somit einzig die Suchtproblematik, und dies zu Recht nur im Sinne einer vorübergehenden Erhöhung bis zum Medikamentenentzug. Dass ein Entzug problemlos möglich gewesen ist, geht aus dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 6. Juli 2004 hervor. Damit war der Grund für die vorübergehende Erhöhung der Rente weggefallen.
5.3 Auch die späteren Berichte weisen ausser der Suchtproblematik keine relevante Verschlechterung der krankheitswertigen Leiden aus gegenüber dem Zustand, der bereits früher Anlass zu einer halben Rente gegeben hat, die ja weiter läuft. Abgesehen davon betreffen sie mehrheitlich einen Zeitraum nach dem hier massgebenden Zeitpunkt (Einspracheentscheid: 21. Juli 2004) und/oder stellen auf invaliditätsfremde Aspekte ab (Berichte Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. März und 30. Mai 2006).
6.
Erweist sich somit der angefochtene Entscheid jedenfalls im Ergebnis als richtig, entfällt von vornherein die beantragte Parteientschädigung für das Einsprache-, vor- und letztinstanzliche Verfahren.
7.
Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Stefan Kessler, Luzern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensionrevisionhealth improvementsubstance dependenceright to be heardmedical evidencelegal aidparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reduction of the disability pension from a full to a half pension from 1 April 2004 was lawful.

Extrahierter Entscheid

The revision was lawful because the decisive temporary basis for the earlier full pension no longer existed and no relevant worsening beyond the already recognized partial disability was shown.

Extrahierte Begründung

The court held that the earlier full pension had been granted mainly because of substance dependence and an expected detoxification period. Later reports did not establish a relevant change in invalidating health conditions after the relevant date; any remaining complaints did not justify a full pension.

Kernrechtsfrage

Whether there had been a violation of the right to be heard in the administrative or cantonal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Any possible defects were cured in the cantonal proceedings, and the complained-of irregularities were not decisive.

Extrahierte Begründung

The administration need not address every allegation in detail; it may limit itself to decisive points. The cited procedural shortcomings had no material influence on the outcome.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation for the administrative and judicial proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the appeal was unsuccessful on the merits.

Extrahierte Begründung

Since the challenged decision was upheld in substance, there was no basis for compensation.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and free legal representation should be granted before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

Legal aid and free representation were granted because the appellant was indigent, the appeal was not hopeless, and representation was necessary.

Extrahierte Begründung

The statutory conditions for free judicial assistance were met.

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