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I 5/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 15. Januar 2001
in Sachen
L.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch
S.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1969 geborene L.________ war bei der
Z.________ AG in der Lingerie tätig, als sie sich am
24. Dezember 1994 bei einem Unfall einen Bruch des linken
Unterschenkels zuzog, welcher mehrere Operationen erforder-
lich machte. Der Unfallversicherer, die Nationalversiche-
rung, erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Hei-
lungskosten. Seit dem Unfall ist L.________ - abgesehen von
einem einwöchigen Arbeitsversuch im Umfange von 30 % im
Januar 1996 - nicht mehr erwerbstätig; auf den 29. Februar
1996 erfolgte die Kündigung durch die C.________ AG.
Am 5. Januar 1996 meldete sich L.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich zog die Akten des Unfallversicherers
bei, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse
ab und prüfte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten.
Mit Verfügungen vom 27. Oktober 1997 sprach sie der Ver-
sicherten, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, für
die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. März 1997 eine ganze
(Invaliditätsgrad: 100 %) und mit Wirkung ab 1. April 1997
eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %) zu, jeweils
nebst entsprechender Kinderrente. Im Weitern nahm sie die
Abrechnung der nachzuzahlenden Leistungen vor, wobei sie
dem Unfallversicherer auf Grund einer Verrechnungserklärung
desselben einen Teil zuwies.
B.- L.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit
dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine halbe Invalidenrente
(samt Kinderrente) zuzusprechen, es sei dem Unfallversiche-
rer lediglich der Betrag von Fr. 3347.60 gutzuschreiben, es
sei ihm der Beweis abzuverlangen, dass er Leistungen in der
Höhe von Fr. 79'944.80 erbracht habe, wobei die IV-Stelle
noch keine Rücküberweisung anordnen dürfe, und es seien
schliesslich die Berechnungen der Ausgleichskasse einer
Überprüfung zu unterziehen. Gestützt auf ein von ihr im
Verlaufe des Verfahrens eingereichtes Gutachten der Klinik
X.________ vom 19. Mai 1999, zu welchem die Parteien
Stellung nehmen konnten, beantragte die IV-Stelle am
13. Juli 1999 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, da
eine halbe Invalidenrente ab 1. April 1997 ausgewiesen sei.
L.________ liess nun sinngemäss die Zusprechung einer
ganzen Rente ab 1. April 1997 beantragen. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde hob das Sozialversicherungsge-
richt des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und
stellte fest, dass L.________ ab 1. April 1997 Anspruch auf
eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt entspre-
chender Kinderrente) habe. Im Übrigen wies es die Beschwer-
de ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. November
1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________
sinngemäss eine erneute ärztliche Untersuchung und gestützt
darauf gegebenenfalls eine Erhöhung der Rente beantragen.
Im Weitern sei die IV-Stelle zu verpflichten, "dem Revi-
sionsbegehren vom 18. September 1998 zu entsprechen" und
ihr "anhand des Berichtes des Dr. med. D.________ vom
25. Mai 1998 bis 19. Mai 1999 [...] eine volle Rente zuzu-
sprechen".
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen.
D.- Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat
L.________ einen Bericht des Dr. med. D.________, Spezial-
arzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom
30. März 2000 einreichen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenan-
spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über
die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befris-
teten Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a, wonach Art. 41 IVG und
Art. 88a Abs. 1 IVV analog anwendbar sind) zutreffend dar-
gelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Renten-
anspruches für die Zeit ab 1. April 1997.
a) Nach sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medi-
zinischen Unterlagen (Berichte des Dr. med. M.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie, des Dr. med. C.________,
Spezialarzt FMH für Chirurgie, des Dr. med. D.________,
Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
und des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie
und orthopädische Chirurgie, Gutachten der Klinik
X.________ vom 19. Mai 1999) gelangte die Vorinstanz zum
Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der seit dem
Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesenen Beschwerdeführerin
gegen Ende 1996, als die Wundheilung nach der vierten
Operation weitgehend abgeschlossen war, so sehr gebessert
hatte, dass ihr per Anfang 1997 - trotz der Gehbehinderung
mit Schonhinken auf Grund eingeschränkter Beweglichkeit des
Sprunggelenkes und der Zehen - die Aufnahme einer vorwie-
gend sitzenden Tätigkeit im Umfange von 40 % zumutbar gewe-
sen sei. Nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleiches ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von
63 % (Valideneinkommen: Fr. 45'263.-; Invalideneinkommen:
Fr. 16'624.-) und sprach der Versicherten mit Wirkung ab
b) Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertrete-
nen Auffassung, wonach auf Grund der stark divergierenden
Auffassungen des Dr. med. D.________ (Bericht vom 26. Juli
1999) und der Klinik X.________ (Gutachten vom 19. Mai
1999) eine erneute fachärztliche Untersuchung erforderlich
sei, kann nicht gefolgt werden. Unter den Ärzten ist Dr.
med. D.________ der einzige, nach dessen Einschätzung die
Versicherte an einer massiven Versteifung des linken Fusses
mit erheblichen Spätfolgen eines massiven Sudecks leide und
überhaupt nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen (Bericht vom 26. Juli 1999). Demgegenüber hiel-
ten die Gutachter der Klinik X.________ ausdrücklich fest,
dass weder szintigraphisch noch klinisch ein Verdacht auf
Morbus Sudeck bestehe (Gutachten vom 19. Mai 1999), wovon
offensichtlich auch die übrigen Ärzte ausgehen, in deren
Berichten diese Krankheit - abgesehen von der Stellungnahme
des Spitals Y.________ vom 31. März 1995, wo der (später
nicht bestätigte) Verdacht auf eine beginnende Sudeck-
dystrophie geäussert wird - überhaupt nicht erwähnt wird.
Mit Ausnahme des Dr. med. D.________ gehen sämtliche Ärzte
im massgebenden Zeitpunkt von einer eingeschränkten Beweg-
lichkeit des Sprunggelenkes und der Zehen und einer um
40-60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Dass die Vorin-
stanz auf diese übereinstimmenden und überzeugend begründe-
ten Einschätzungen abgestellt hat, ist nicht zu beanstan-
den. Auf die Einholung zusätzlicher ärztlicher Auskünfte
ist zu verzichten, da der rechtserhebliche medizinische
Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und von weiteren Be-
weismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden
können (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hin-
weis).
c) An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerde-
führerin im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Be-
richt des Dr. med. D.________ vom 30. März 2000 mit einer
Beurteilung ihres Gesundheitszustandes anhand aktueller
Röntgenbilder und Beilagen medizinischer Literatur nichts
zu ändern, weil er nichts beiträgt zur Feststellung des
Sachverhaltes, wie er sich bis zum Verfügungserlass ver-
wirklicht hat, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE
121 V 366 Erw. 1b). Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksich-
tigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerde-
frist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel ange-
ordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c;
ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom
10. Oktober 1997, 2A.616/1996).
3.- Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die IV-
Stelle sei anzuhalten, dem Revisionsbegehren vom 18. Sep-
tember 1998 zu entsprechen und ihr für die Zeit vom 25. Mai
1998 bis 19. Mai 1999 eine ganze Rente zuzusprechen, kann
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten
werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der National-Versicherung,
Basel, zugestellt.
Luzern, 15. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: