No entitlement to vocational rehabilitation daily allowances

I 485/00Bundesgericht07.05.2001Dismissed

Zusammenfassung

The claimant appealed the denial of vocational rehabilitation measures by the Zurich IV office and sought daily allowances for an induction period as well as free legal assistance. The Federal Insurance Court held that the conditions for training-period daily allowances were not met because the claimant had obtained the job independently, not through the invalidity insurance, and because no convincing medical evidence showed an invalidity-related obstacle beyond the ordinary. Since the appeal was manifestly unfounded, it was decided under the simplified procedure and the request for free legal assistance was denied as prospectless. No court costs were levied.

Regest

Art. 22 Abs. 3 IVG; Art. 20 IVV; daily allowances for an induction or apprenticeship period presuppose that the vocational measure is provided within the framework of invalidity insurance and that the induction difficulties exceed the ordinary burden in a medically substantiated manner. If the insured person has independently obtained employment and the wage situation does not indicate compensable impairment, entitlement to such allowances is excluded. Free legal assistance may be refused where the appeal is manifestly without prospects of success (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 485/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 7. Mai 2001

in Sachen
M.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 14. April 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1969 geborenen M.________ um berufliche Massnahmen ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2000 ab. Wegen Aussichtslosigkeit wies es zudem das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren.

Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Taggeldern der Invalidenversicherung für Anlernzeiten (Art. 22 Abs. 3 IVG; Art. 20 IVV) sowie die Rechtsprechung zum akzessorischen Charakter der Taggelder (BGE 123 V 22 Erw. 3a mit Hinweisen) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.- Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer an einer ihm nicht von der Invalidenversicherung vermittelten Stelle eine Arbeit gefunden habe, weshalb die Bedingungen für Taggelder während Anlernzeiten nach Art. 20 IVV nicht erfüllt seien. Zudem fehle eine schlüssige medizinische Begründung dafür, weshalb und inwiefern die Einführung in die neue Tätigkeit invaliditätsbedingt in mehr als üblichem Ausmass erschwert wäre. Sodann liegt der an diesem Arbeitsplatz bezahlte Stundenlohn von Fr. 20.50 höher als der vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme erzielte von Fr. 16.90 (Auskunft der Firma H.________ Gartenbau vom 20. Juni 1997). Damit besteht kein Anspruch auf die beantragten Taggelder. Das Zeugnis von Dr.
med. G.________, Spezialarzt für innere Medizin FMH, ändert daran nichts.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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