Invalidity pension denied despite reduced earning capacity

I 443/01Bundesgericht01.03.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appellant challenged the denial of an invalidity pension by the St. Gallen IV office. The Federal Insurance Court upheld the lower court and confirmed that the valid income had to be based on the last actually earned wage, while the invalid income was to be derived from statistical male wages with the appellant’s 70% residual capacity. Even after accounting for qualification-related wage differences and a possible disability-related deduction, the invalidity degree stayed below the pension threshold. The administrative appeal was dismissed and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 4 and Art. 28 IVG; determination of valid and invalid income in the income comparison for employed insured persons. As a rule, the valid income is based on the last actually earned wage; invalidity-external factors such as low qualification may not be shifted to the valid-income side if they are already reflected in the wage actually earned, but may, where appropriate, be considered in the assessment of the invalid income. Where no reference employment has been taken up, statistical wages from the Swiss Labour Force Survey may be used, with the benchmark chosen according to the available occupational field; gender-specific wages are not used to compensate for disability-related limitations, which are instead to be addressed through a deduction. A pension entitlement requires the statutory invalidity threshold to be reached; if the calculated degree remains below that threshold, the claim must be denied.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
I 443/01 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 1. März 2002

in Sachen
B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- B.________, geboren 1962, arbeitete von Juni 1992 bis zu seiner Entlassung Ende August 1993 als Metallarbeiter für die Firma X.________ AG. Am 14. April 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zur Umschulung an, worauf die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Arbeitgeberbericht vom 4. Mai 1994 und einen Arztbericht des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 29. April 1994 einholte. Nachdem mehrere berufliche Massnahmen erfolglos abgebrochen werden mussten, klärte die IV-Stelle die Rentenfrage ab und holte dazu einen weiteren Arztbericht des Dr. med. K.________ vom 24. November 1997 sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) vom 21. August 1998 (inkl.
orthopädischem Konsilium vom 29. Juli 1998) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 1999 den Anspruch des B.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung ab, da er eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % ausüben könne, was einen Invaliditätsgrad von 31 % ergebe.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. März 2001 ab.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist die Bemessung des Invaliditätsgrades und dabei die Festsetzung der für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebenden Einkommen, während die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in Höhe von 30 % gemäss dem überzeugenden Gutachten der MEDAS vom 21. August 1998 nicht zu beanstanden ist.

a) aa) Betreffend hypothetischem Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hat das kantonale Gericht auf den ungekürzten Lohn einer Verweisungstätigkeit abgestellt, da der letzte effektiv erzielte Lohn niedriger sei als das hypothetische Invalideneinkommen und die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht durch invaliditätsfremde Faktoren verfälscht werden solle.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass für das Valideneinkommen nicht der ungekürzte Tabellenlohn einer Verweisungstätigkeit, sondern der statistische Lohn der letzten effektiven Tätigkeit massgebend sei.

bb) Das Valideneinkommen ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen (vgl.
Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205; Urteil G. vom 6. Dezember 2001, I 190/01), sodass auf die Angaben des Arbeitgebers vom 6. November 1998 abzustellen ist, wonach der Versicherte - mit seiner ungenügenden Qualifikation - einen Monatslohn von Fr. 3480.- erzielen würde, was einen Jahresverdienst in Höhe von Fr. 45'240.- ergibt. Ein wegen der geringfügigen Qualifikation deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes Entgelt kann im Rahmen des Invalideneinkommens - nicht des Valideneinkommens - berücksichtigt werden (Erw. 2b/bb hienach; vgl. ZAK 1989, S. 458 f.
Erw. 3b).

b) aa) Die Vorinstanz hat das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der - der Lohnentwicklung angepassten - Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festgesetzt, wobei sie die Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowie einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % berücksichtigt hat.
Der Versicherte will dagegen auf die (in der Regel tieferen) Tabellenlöhne der weiblichen Erwerbstätigen abstellen und einen behinderungsbedingten Abzug in Höhe von mindestens 15 % vornehmen; sollte auf Männerlöhne abgestellt werden, habe ein Abzug von 25 % zu erfolgen.

bb) Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses im Jahre 1999 (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4268.- brutto. Dieser Betrag ist einerseits der Lohnentwicklung des Jahres 1999 anzupassen (0,3 %; Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 81 Tabelle B 10.2) und andererseits auf die im Jahr 1999 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 80 Tabelle B 9.2) aufzurechnen; dies ergibt einen Betrag von monatlich Fr. 4473. 45 resp. jährlich Fr. 53'681. 40. Da dem Versicherten diverse Hilfsarbeiterstellen offen stehen, ist auf den Zentralwert (und nicht eine branchenspezifische Zahl) abzustellen.
Weiter sind die Männerlöhne heranzuziehen (AHI 2000 S. 81 Erw. 2a); behinderungsbedingte Einschränkungen sind im Rahmen der Abzüge - und nicht in der Wahl der Frauenlöhne - zu berücksichtigen.
Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden für die körperlich eher anstrengende Arbeit erzielt hat (vgl. Erw. 2a/bb hievor).
Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als er hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), und ist weiter anzunehmen, dass er angesichts seiner ungenügenden Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil G. vom 24. September 1999, I 186/99) um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der vom Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag. Wird nämlich bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität - wie hier - auf Lohnangaben einer Arbeitgeberfirma abgestellt, welche die ungenügende Qualifikation eines Angestellten bei der Entlöhnungsfrage anrechnete, was sich in einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlug, sollen diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des zumutbaren Invalidenlohnes nicht ausser Acht gelassen werden. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen nicht aufzukommen hat. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sind daher die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b).
Der ohne Gesundheitsschaden als Hilfsarbeiter in der Metallverarbeitung erzielte Jahreslohn (Fr. 45'240.-; Erw. 2a/bb hievor) liegt um gut 16 % unter dem Durchschnittseinkommen gemäss der Lohnstrukturerhebung 1998 (Fr. 4343.- monatlich [Lohnstrukturerhebung 1998 Tabelle A1 Ziff. 27, 28 Anforderungsniveau 4], d.h. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden [1999; Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 80 Tabelle B 9.2, Zeile C-F] und einer Anpassung an die Lohnentwicklung für das Jahr 1999 [0,2 %; Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 81 Tabelle B 10.2, Zeile D] Fr. 54'307. 95 jährlich). Es kann letztlich offen bleiben, ob diese Abweichung um 16 % vom Durchschnittseinkommen eine deutliche Abweichung darstellt (sodass eine Kürzung des Invalideneinkommens erfolgen kann), da auch bei Berücksichtigung dieser Abweichung (sowie allenfalls zusätzlich eines behinderungsbedingten Abzuges; vgl. Erw. 2b/cc hienach) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. Wird nämlich für die Festlegung des Invalideneinkommens mit Rücksicht auf die invaliditätsfremden Faktoren ein um 16 % gekürzter Durchschnittslohn von Fr. 45'092. 35 (Fr. 53'681. 40 x 0,84) zu Grunde gelegt und wird berücksichtigt, dass der Versicherte nur zu 70 % arbeitsfähig ist, reduziert sich das massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 31'564. 65 (Fr. 45'092. 35 x 0,70). Der Invaliditätsgrad beträgt somit 30,22 %.

cc) Es kann in der Folge zudem offen bleiben, ob zusätzlich ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist, wie dies z.B. in ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b gemacht worden ist oder ob diese behinderungsbedingten Abzüge nicht schon in der Berücksichtigung des unter dem Durchschnittslohn liegenden letzten effektiv erzielten Verdienstes enthalten sind. Denn auch bei Berücksichtigung eines solchen Abzuges vom Invalideneinkommen in Höhe von 10 % - dieser von der Vorinstanz vorgenommene Abzug würde in Anbetracht der Sachlage als angemessen erscheinen - liegt ein Invaliditätsgrad von 37,2 % vor, der nicht zu einer Invalidenrente berechtigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. März 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity insuranceincome comparisonvalid incomeinvalid incomestatistical wagesresidual earning capacitydisability-related deductionpension threshold

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should the valid income be determined for the income comparison?

Extrahierter Entscheid

The valid income is generally based on the last actually earned income; here it was set at CHF 45,240 per year.

Extrahierte Begründung

The last effective wage best reflects the hypothetical income without disability. Invalidity-external factors such as low qualification may justify adjustment only within the invalid income assessment, not by switching to a higher reference wage.

Kernrechtsfrage

Which benchmark should be used for the invalid income and what deduction applies?

Extrahierter Entscheid

The invalid income was correctly based on male salary statistics from the Swiss Labour Force Survey, adjusted for 1999 and a 70% work capacity; even with a 10% disability-related deduction, no pension entitlement arose.

Extrahierte Begründung

Because the appellant did not take up a reference job, statistical wages were appropriate. Female wages were not to be used, and disability-related limitations are to be accounted for through deductions. Even after correcting for qualification-related wage differences and applying the accepted deductions, the resulting invalidity rate remained below the pension threshold.

Kernrechtsfrage

Is the appellant entitled to an invalidity pension?

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement exists because the invalidity degree remained below 50%.

Extrahierte Begründung

The court calculated an invalidity degree of 30.22% without an additional deduction, and 37.2% even with a 10% deduction; both are below the statutory threshold for a pension.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.