Partial invalidity pension confirmed; request for full pension denied

I 442/00Bundesgericht07.08.2001Dismissed

Zusammenfassung

T. appealed against the cantonal judgment confirming only a half disability pension. The Federal Insurance Court upheld the medical and vocational assessment, accepted a 63% invalidity rate, and held that the appellant had not shown any error in the MEDAS opinion. It also held that alleged deterioration after the challenged decision was irrelevant in this appeal and that further evidence would not change the outcome. The administrative appeal was therefore dismissed in summary proceedings, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG; invalidity degree and entitlement to a disability pension; where the evidence reliably establishes a 60% loss of earning capacity in the last occupation and in adapted work, an invalidity degree of 63% justifies only a half pension. Subsequent health deterioration after the challenged decision is not relevant to the review period. Further evidentiary measures may be dispensed with in anticipatory evaluation of evidence where no new findings are to be expected (consid. 1). The federal appeal may be decided under Art. 36a OG when it is manifestly unfounded (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 442/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 7. August 2001

in Sachen
T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________

gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 sprach die IV-Stelle Zug der 1955 geborenen T.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. Juni 2000 ab.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 4. Februar 2000 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat sodann in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS), Luzern, vom 18. August 1999 sowie der Berichte von Frau Dr. F.________ vom 30. Mai 1998 und von Dr. S.________ vom 4. August 1998 einerseits sowie in zutreffender Widerlegung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen andererseits richtig dargetan, dass sie in der zuletzt ausgeübten Arbeit in der Luftfilterfabrik wie auch in einer anderen, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten erheischenden Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit zu 60 % eingeschränkt ist. Dergestalt vermöchte sie Jahreseinkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 15'380. 65 zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 40'534.- zu einem Invaliditätsgrad von 63 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen nichts Stichhaltiges vor. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Ärzte, welcher die Vorinstanz gefolgt ist, ist nicht nur in Kenntnis der Stellungnahmen von Frau Dr.

F.________ vom 30. Mai 1998 sowie von Dr. S.________ vom 4. August 1998 abgegeben worden, sondern die Experten haben sich auch mit den geklagten Leiden wie Gehörlosigkeit bis Sommer 1996, hoher Blutdruck, schlechte Nierenfunktion und ständige Migräne umfassend auseinandergesetzt. Weiter vermag die pauschal vorgetragene Kritik an der MEDAS deren Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Soweit sodann die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2000 geltend macht, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Belang (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Endlich sind von weiteren Abklärungen keine neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1b mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) darauf zu verzichten ist.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. August 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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