No reconsideration after final judicial decisions on pension set-off

I 43/00Bundesgericht17.01.2001Dismissed

Zusammenfassung

The appellant sought payment of allegedly unpaid pension back payments, arguing that part of the amount had been wrongly set off against welfare benefits. The cantonal insurance court had already dealt definitively with the set-off issue. The Federal Insurance Court held that the insurer could not reconsider matters already finally adjudicated and correctly refused to reopen the case; it also rightly did not refer the matter for revision because no revision grounds were asserted. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, with no court costs imposed.

Regest

Art. 36a OG; reconsideration after final judicial adjudication and absence of revision grounds. A reconsideration request is inadmissible where the contested matter has already been conclusively decided by the courts; administrative authorities may not reopen such issues by way of reconsideration. A referral for judicial revision is unnecessary if the submissions do not disclose any revision grounds. Ancillary requests outside the litigated subject matter are inadmissible; an obviously unfounded appeal may be disposed of in summary procedure.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 43/00 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 17. Januar 2001

in Sachen
V.________, Beschwerdeführer,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

In Erwägung,

dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen V.________ mit Verfügungen vom 20. Februar 1992 ab 1. Mai 1990 bis 31. Mai 1991 eine halbe und ab 1. Juni 1991 eine ganze Invalidenrente zusprach, wobei sie die Renten wegen Selbstverschuldens kürzte,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 1994 die Kürzung als unzulässig erklärte,
dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 10. Februar 1994 dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai bis 30. September 1993 eine gekürzte und ab

  1. Oktober 1993 eine ungekürzte Ehepaar-Invalidenrente zusprach, wobei die Rentennachzahlungen teilweise mit Fürsorgeleistungen verrechnet wurden,
    dass die Ausgleichskasse in Aufhebung der Rentenkürzungen gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 1994 am 11. April 1994 Rentennachzahlungen verfügte und diese dem Gemeindekassieramt N.________ überwies,
    dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die gegen die Verfügung vom 10. Februar 1994 eingereichte Beschwerde nicht eintrat, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 1994 teilweise guthiess und die Ausgleichskasse verpflichtete, V.________ Rentennachzahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 2525.- auszubezahlen, im Übrigen aber die Verrechnung der Nachzahlungen mit Fürsorgeleistungen bestätigte (Entscheid vom 2. November 1995),
    dass V.________ die Summe von Fr. 2525.- überwiesen wurde,
    dass V.________ mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 von der Ausgleichskasse die Auszahlung einer Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 8407.- an ihn verlangte, welche nach seiner Meinung zu Unrecht mit Fürsorgeleistungen verrechnet worden sei,
    dass die Ausgleichskasse V.________ am 7. November 1997 auf den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts hinwies und festhielt, dass die Rentennachzahlung in dem ihm zustehenden Umfang ausbezahlt worden sei und im Übrigen ordnungsgemäss zur Verrechnung mit Fürsorgeleistungen angewiesen worden sei,
    dass V.________ am 10. September, 18. September und am 5. Oktober 1998 sein Begehren wiederholte,
    dass die Ausgleichskasse die Eingabe vom 5. Oktober 1998 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und auf dieses nicht eintrat (Verfügung vom 3. November 1998),

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 29. November 1999),
dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt mit dem sinngemässen Antrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm die geltend gemachte Nachzahlung auszurichten,
dass die mitbeteiligte Ehefrau E.________ sinngemäss auf Gutheissung, die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet,
dass die IV-Stelle auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers schon deshalb nicht eintreten durfte, weil sämtliche Verrechnungsverfügungen rechtskräftig gerichtlich beurteilt worden waren (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen),
dass die IV-Stelle im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die IV-Stelle das Gesuch auch unter dem Gesichtswinkel der Revision eines Urteils richtigerweise nicht an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwies, da in den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden,
dass, soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitere, sachfremde Anträge stellt, darauf nicht einzutreten ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und E.________ zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social insurancedisability pensionset-offreconsiderationrevisioninadmissibilityfinal judgmentcourt costs