Invalidity pension remains half despite psychiatric objections

I 426/01Bundesgericht25.02.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the Luzern IV office's grant of only a half disability pension and sought a full pension plus further psychiatric expert evidence. The Federal Insurance Court held that the medical record, including rheumatologic and psychiatric assessments and the BEFAS report, supported a 50% capacity in adapted light work. It found no violation of the investigation principle because the claimant's lack of cooperation did not require an additional psychiatric examination. A late medical certificate was disregarded. The appeal was dismissed, no court costs were imposed, and free legal aid with counsel compensation of CHF 2,500 was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; Beweiswürdigung und Untersuchungsgrundsatz im Invalidenversicherungsrecht: Massgebend ist die zum Verfügungszeitpunkt bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit. Einem schlüssigen, auf umfassenden Abklärungen beruhenden medizinischen Bild darf auch dann gefolgt werden, wenn der Versicherte Einwendungen erhebt, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Befangenheit vorliegen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten begrenzt; verweigert oder beeinträchtigt der Versicherte die Mitwirkung ohne objektiv ausgewiesene psychopathologische Ursache, besteht kein Anspruch auf weitere Begutachtung, wenn davon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. consid. 3). Verspätet eingereichte und beweisarm gehaltene Atteste sind unbeachtlich und vermögen eine Revision nicht zu begründen.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
I 426/01 Vr

II. Kammer

Bundesrichter Lustenberger, Meyer und nebenamtlicher
Richter Weber; Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 25. Februar 2002

in Sachen
S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Mit Verfügung vom 21. Juni 2000 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1945 geborenen und ab 1990 als Maschinenführer im Saisonnier-Status tätig gewesenen S.________ rückwirkend ab 1. November 1997 eine halbe Invalidenrente (samt Kinderrente) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ hatte beantragen lassen, in Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2000 sei ihm nach weiteren Abklärungen, namentlich nach Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens, eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Mai 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ sein Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 %. Eventualiter sei die Streitsache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese umfassende medizinische und psychiatrische Abklärungen vornehme und insbesondere ein Fachgutachten - eventuell bei Frau Dr. med. C.________, Spital X.________ - in Auftrag gebe. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.- Nach Ablauf des ordentlichen Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2001 ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 19. Oktober 2001 ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
b) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).

2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.- a) In einlässlicher Würdigung der Akten gelangten Vorinstanz und Verwaltung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, welcher bei einem Unfall am 20. März 1995 eine Kontusion der Lenden- und Halswirbelsäule erlitten hatte und seinen angestammten Beruf unbestrittenermassen nicht mehr auszuüben in der Lage ist, für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Dem Einwand des Beschwerdeführers, diese Beurteilung trage den psychischen Leiden nicht hinreichend Rechnung und stütze sich insbesondere einseitig auf den abschliessenden Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 17. Februar 2000, zu dessen Ergebnissen keine Fachperson der Psychiatrie habe Stellung nehmen können, kann nicht beigepflichtet werden. Sowohl für den somatischen wie auch für den psychosomatischen Bereich wurden eingehende medizinische Abklärungen getroffen. Wenn die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf den unter Beizug eines Arztes verfassten BEFAS-Bericht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten (ohne Positionsmonotonien in vornübergeneigter Haltung) ausging, so deckt sich dies nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, mit den auf umfassenden Untersuchungen beruhenden medizinischen Einschätzungen (Gutachten der Dres. med. M.________ und L.________, Rheumatologische Abteilung am Spital X.________, vom 4. November 1998; Gutachten der Frau Dr.
med. C.________ und des Dr. med. N.________, Psychiatrische Klinik am Spital X.________, vom 4. März 1999 sowie deren ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 21. April 1999). Namentlich bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den Vorwurf der Vorbefasstheit der BEFAS zu erhärten vermöchte.
Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers stellt es keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass die IV-Stelle trotz des auf ärztliches Anraten hin durchgeführten und zufolge auffallend unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers misslungenen Arbeitsversuchs keine zusätzliche psychiatrische Begutachtung in die Wege leitete.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Weder gestützt auf die Aktenlage noch aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht Anlass zur Annahme, dass die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers während des praktischen Arbeitsversuchs Ausdruck eines bisher nicht diagnostizierten psychopathologischen Zustands war, welcher ihm die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten und damit der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) aus objektiven Gründen unmöglich gemacht hätte. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse betreffend die medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erwarten sind. Der Bericht des Dr. med. H.________ vom 27. Juni 2000 ändert daran nichts, wird doch darin verkannt, dass die IV-Stelle der vom Hausarzt unter Verweis auf das Gutachten der Dres. med. C.________ und N.________ hervorgehobenen "zusätzlichen psychiatrischen Störung" bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bereits Rechnung getragen hat.
Soweit der Beschwerdeführer sodann einwendet, seine (Existenz-) Ängste im Zusammenhang mit der erfolgten Ablehnung seines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung seien in der psychiatrischen Beurteilung bis anhin unberücksichtigt geblieben, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Faktor im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 1999 durchaus Beachtung fand, ihm jedoch aus medizinischer Sicht kein eigenständiges, erhebliches Gewicht beigemessen wurde. Das Gutachten sowie die übrigen medizinischen Akten enthalten namentlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung künftig ein psychisches Leiden auszulösen vermöchte, welchem ein über den psychiatrischen Befund zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses hinausgehender Krankheitswert zukommt mit entsprechend medizinisch begründbaren - nicht bloss aufgrund der soziokulturellen Belastungssituation erklärbaren - Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2001, I 724/99 [Erw. 5a]). Unbehelflich ist der Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2000 (I 7/00), hatten die Ärzte dort doch ausdrücklich darauf hingewiesen, die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung werde voraussichtlich zu einer Verschlimmerung der psychosomatischen Leiden führen und sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Der Vergleich zum erwähnten Urteil hält im Übrigen auch deshalb nicht stand, weil in jenem Fall von der Aufenthaltsbewilligung der Rentenanspruch als solcher abhing, was vorliegend nicht zutrifft.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Zeugnis des Hausarztes Dr. med.
H.________ vom 19. Oktober 2001. Dieses muss, da es verspätet eingereicht wurde und nicht geeignet wäre, eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu begründen, unbeachtlich bleiben (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil L. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 2001 [U 147/99], Erw. 3b und 4; Urteil B. vom 10. Dezember 2001 [I 600/00], Erw. 1b). Selbst wenn dem nicht so wäre, vermöchte das ärztliche Attest die Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht umzustossen, zumal es keinen Bezug zum zeitlich massgebenden Sachverhalt erkennen lässt (vgl. Erw. 1b hievor) und derart kurz und allgemein gehalten ist, dass seine Beweistauglichkeit zu verneinen ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

b) Ist von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen, ergibt sich aus der Gegenüberstellung der vorinstanzlich angenommenen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 %, weshalb es beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bleibt.

4.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da gestützt auf Art. 134 OG keine Verfahrenskosten für das letztinstanzliche Verfahren erhoben werden. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Frau Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Emmenbrücke, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

disability pensionwork capacitypsychiatric assessmentduty to cooperateevidence assessmentlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a full disability pension based on a 100% disability rate.

Extrahierter Entscheid

No. The court upheld a 50% work capacity for light adapted work and therefore a disability rate below the threshold for a full pension.

Extrahierte Begründung

The medical file, including rheumatology and psychiatric reports and the BEFAS assessment, consistently supported 50% capacity in adapted work. The claimant did not rebut this with persuasive evidence.

Kernrechtsfrage

Whether further psychiatric investigations were required before deciding the pension claim.

Extrahierter Entscheid

No. Additional psychiatric expertise was unnecessary because the existing record was sufficiently complete and no objective indication showed that the claimant's non-cooperation stemmed from an undiagnosed psychiatric disorder.

Extrahierte Begründung

The duty to investigate is limited by the parties' duty to cooperate. Since no new decisive medical findings were likely, the administration did not violate the investigation principle.

Kernrechtsfrage

Whether the late-filed medical certificate justified reopening or changed the outcome.

Extrahierter Entscheid

No. The certificate was submitted too late and was in any event too general and unrelated to the legally relevant time.

Extrahierte Begründung

The document could not support revision under Art. 137 lit. b OG and lacked sufficient probative value.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to waiver of court costs and free legal counsel.

Extrahierter Entscheid

Court costs were not charged, so the request for cost waiver was moot; free legal aid was granted because indigence, non-frivolous claims, and the need for representation were established.

Extrahierte Begründung

Under the OG provisions governing costs and legal aid, no costs were levied in this social-insurance appeal, but appointed legal representation was justified.

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