Payment of child pension to mother upheld

I 425/99Bundesgericht14.04.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured’s administrative-law complaint against the canton Aargau IV office’s decision to pay a child pension to the child’s mother. It held that, under the applicable jurisprudence and Art. 35 IVG as amended, payment to the mother was proper because she held parental authority, the child did not live with the pension-entitled father, and the father’s maintenance duty was only a cost contribution. The court also rejected the request to suspend payment until pending paternity litigation ended, finding no protected interest, since any undue payment could later be reclaimed from the mother. No court costs were imposed, and the appellant had to pay the mother CHF 1,500 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 35 IVG a.F./n.F., Art. 76 AHVV; Auszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil; die unter altem Recht entwickelten Grundsätze bleiben nach der 10. AHV-Revision massgebend, da Art. 35 Abs. 4 IVG lediglich die Grundregel der Auszahlung an die bezugsberechtigte Rente übernimmt und der Bundesrat keine Ausführungsvorschriften erlassen hat. Die Kinderrente ist der sorge- bzw. gewaltberechtigten Mutter auszurichten, wenn das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater lebt und dessen Unterhaltspflicht sich in einem blossen Kostenbeitrag erschöpft. Dies gilt auch bei nicht verheirateten Eltern. Ein schutzwürdiges Interesse an der Sistierung der Auszahlung bis zum Abschluss eines hängigen Abstammungsprozesses besteht nicht, weil eine allfällige Überzahlung rückerstattungsrechtlich zu beheben ist.

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
I 425/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 14. April 2000

in Sachen

R.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau,
Beschwerdegegnerin,
und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Der 1952 geborene R.________ bezieht seit dem

  1. Juni 1990 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung
    der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 12. August
    1994). Am 12. Juni 1997 erhielt die kantonale IV-Stelle
    Kenntnis davon, dass der Versicherte am 14. November 1984
    die am 20. Mai 1982 geborene Tochter der B.________,
    J.________, als sein Kind im Sinne von Art. 260 ZGB aner-
    kannt hatte. Gemäss der durch die Vormundschaftsbehörde
    genehmigten Vereinbarung vom 1. Dezember 1983 hatte er sich
    verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes J.________ in-
    dexierte monatliche Beiträge von Fr. 450.- bis zum vollen-
    deten 6. Altersjahr, von Fr. 500.- bis zum vollendeten
  2. Altersjahr und von Fr. 550.- vom 13. Altersjahr bis zur
    vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum 18. Altersjahr,
    zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen. Mit Verfügung vom
  3. August 1998 gewährte die IV-Stelle rückwirkend ab
  4. Juni 1992 eine ganze einfache Kinderrente, welche an die
    Mutter B.________ ausbezahlt werden sollte.

B.- Beschwerdeweise beantragte R.________ Leistung der
ganzen einfachen Kinderrente an ihn persönlich, eventuell
sei mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________
zuzuwarten, bis seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt
worden sei. Ein entsprechendes Zivilverfahren sei
rechtshängig. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid
vom 8. Juni 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt
R.________ das Rechtsbegehren, "das Urteil sei aufzuheben
und das Verfahren an das Versicherungsgericht Aargau zu-
rückzuweisen, um vor einer allfälligen Auszahlung des
Kindergeldes die Vaterschaft zweifelsfrei und somit nach
den neuesten DNS-Analysen festzustellen. Das Verfahren ist
beim Bezirksgericht noch hängig".
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das
Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme
ein. Die als Mitinteressierte beigeladene B.________ lässt
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids
bildet die Auszahlung der für die Tochter J.________ zuge-
sprochenen Kinderrente.

2.- Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich Leis-
tung an ihn persönlich beantragt, ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für die Auszahlung
der Kinderrente an B.________ als nicht rentenberechtigten
Elternteil bejaht hat.

a) Anders als Art. 34 IVG betreffend die Zusatzrente
für die Ehefrau enthielt Art. 35 IVG in der bis Ende 1996
gültig gewesenen Fassung keine Bestimmung hinsichtlich der
Drittauszahlung von Kinderrenten. Das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht hat mit Blick auf den gesetzlichen Zweck,
wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt
und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ergänzende
Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte
unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn
die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind.
Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder ge-
schiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche
Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten
Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kos-
tenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhalts-
pflicht in einem Kostenbeitrag, wenn die Unterhaltsbeiträge
nicht die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugend-
amt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unter-
haltsbedarf von Kindern erreichen (SVR 1999 IV Nr. 2 S. 6
Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 ff.).
Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) hat der
Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen Abs. 4 ergänzt. Danach
wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie
gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die
zweckmässige Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung
mit Art. 45 AHVG sowie Art. 76 AHVV) und abweichende zivil-
rechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vor-
schriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kin-
der aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Befug-
nis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, weshalb die
unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin
massgebend ist (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom
29. November 1999, I 171/99).

b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraus-
setzungen für eine Auszahlung der Kinderrente an die Mut-
ter, B.________, erfüllt sind, indem sie die elterliche
Gewalt über das Kind J.________ innehat, die Tochter nicht
beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unter-
haltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. Es kann auf
die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts
verwiesen werden. Am Anspruch der Mutter auf Auszahlung der
Rente ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdeführer
nicht verheiratet war. Die hinsichtlich der Auszahlung der
Kinderrente an die Mutter bei getrennter oder geschiedener
Ehe entwickelten Regeln gelten rechtsprechungsgemäss auch,
wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche
Gewalt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Mutter zukommt (nicht
veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96).
Unerheblich sind sodann die Motive, welche zur Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes geführt haben sowie die persön-
lichen Verhältnisse der Mutter, da unbestrittenermassen
keine Gründe vorliegen, welche im Sinne von Art. 76 AHVV
einer Auszahlung der Rente an die Mutter entgegenstehen
würden. Schliesslich stellt der gleichzeitige Bezug von
Unterhaltsbeiträgen und einer Kinderrente entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Leis-
tungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

3.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz
sei zu Unrecht nicht auf den Eventualantrag eingetreten,
wonach mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an
B.________ zuzuwarten sei, bis seine Vaterschaft gericht-
lich festgestellt worden sei, ist zu prüfen, ob das kanto-
nale Gericht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse des
Versicherten zu Recht verneint hat.
Nach dem Gesagten hat die Verwaltung die Kinderrente
an B.________ auszuzahlen. Sollte sich herausstellen, dass
der Beschwerdeführer nicht der Kindsvater ist und die Rente
zu Unrecht ausgerichtet wurde, wäre allenfalls B.________
rückerstattungspflichtig (Art. 49 IVG in Verbindung mit
Art. 47 AHVG und Art. 78 f. AHVV). Der Beschwerdeführer hat
unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse daran,
dass mit der Auszahlung der Rente bis zum Abschluss des
hängigen Zivilverfahrens zugewartet wird. Die Vorinstanz
ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher zu Recht nicht
eingetreten.

4.- Das vorliegende Verfahren um die Auszahlung von
Kinderrenten an die Mutter hat Versicherungsleistungen zum
Gegenstand, weshalb nach Art. 134 OG keine Kosten zu er-
heben sind (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. Novem-
ber 1996, I 52/96).
Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten
B.________, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient-
schädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers
zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3500.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Der Beschwerdeführer hat der beigeladenen B.________
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
zu bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des
Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und B.________ zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

child pensionparental authoritythird-party paymentpaternity disputesocial insurancereimbursementparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the child pension had to be paid to the mother rather than to the insured father personally.

Extrahierter Entscheid

The child pension was correctly payable to the mother, who had parental authority, while the child did not live with the pension-entitled father and his support duty was limited to a cost contribution.

Extrahierte Begründung

The court applied its prior case law on third-party payment of child pensions and held that the post-1997 amendment of Art. 35 IVG did not change the rule, because earlier jurisprudence remained applicable. The fact that the parents were not married did not matter; the same principles apply where parental authority belongs to the mother. No circumstances under Art. 76 AHVV prevented payment to her.

Kernrechtsfrage

Whether payment had to be suspended until the pending paternity proceedings were concluded.

Extrahierter Entscheid

The insured had no legally protected interest in postponing payment, because any overpayment could be reclaimed from the mother if he were later found not to be the father.

Extrahierte Begründung

Since the administration was bound to pay the pension to the mother under the existing civil situation, the insured could not demand a stay of payment merely because paternity was disputed in separate civil proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether costs and party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied; the mother was awarded party compensation against the losing appellant.

Extrahierte Begründung

The matter concerned social insurance benefits, so no court costs were due. The successful intervening mother, represented by counsel, was entitled to compensation.

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